{"id":"bgbl2-2005-14-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":14,"date":"2005-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_14.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-04-29T00:00:00Z","page":596,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 22. April 2005\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren\nin landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) ist nach seinem Arti-\nkel 14 Abs. 3 für\nLitauen                                                  am 3. September 2004\nUngarn                                                   am    1. Oktober 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 7).\nBerlin, den 22. April 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 2005\nDas in Lusaka am 10. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben Allgemeine\nWarenhilfe XIV) ist nach seinem Artikel 5\nam 10. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005                          597\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben Allgemeine Warenhilfe XIV)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Sambia –                    ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSambia,                                                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-\nzu vertiefen,\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Für den genannten Betrag endet diese Frist mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nAblauf des 31. Dezember 2010.\nin der Republik Sambia beizutragen –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 1                                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditan-        Republik Sambia erhoben werden.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Allgemeine Warenhilfe XIV“ zur Finanzierung der Devisenkosten                                  Artikel 4\nfür den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang              Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich\nmit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage einen          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 7 500 000,– EUR           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhal-      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nten. Es muss sich hierbei um Lieferungen und Leistungen              berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nhandeln, für die Verschiffungsdokumente nach dem 13. Novem-          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nber 2002 ausgestellt worden sind.                                    kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben soll die Regierung\nArtikel 5\nder Republik Sambia bei der Überwindung der Nahrungsmittel-\nkrise im Jahre 2002 und damit zusammenhängender Zahlungs-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nbilanz- und Haushaltsprobleme unterstützen.                          Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 10. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnke Konrad\nFür die Regierung der Republik Sambia\nEmmanuel G. Kasonde","598               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005\nAnlage\nzum Abkommen vom 10. Dezember 2002\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe XIV“)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 1            zum Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirt-\ndes Abkommens vom 10. Dezember 2002 über Finanzielle                   schaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in der\nZusammenarbeit aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert                 jeweils geltenden Fassung als „verboten“ (banned) oder\nwerden können:                                                         „strengen Beschränkungen unterliegend“ (severely\nrestricted) eingestuft sind;\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen       sowie    landwirtschaftliche     d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage zum\nMaschinen und Geräte;                                              Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-\nber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstof-\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;                                 fen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere                  Fassung aufgeführten Stoffe, sofern diese zur Herstel-\nDüngemittel, Arzneimittel;                                         lung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen ver-\nwendet werden (bis zur entsprechenden Ergänzung der\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-              Anlage zu diesem Übereinkommen von 1988 gilt statt\nlung der Republik Sambia von Bedeutung sind;                       dessen die Chemikalienliste des Abschlussberichts der\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.                   „Chemical Action Task Force“, dem 1990 von den\nStaats- und Regierungschefs der sieben großen Indus-\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können         triestaaten [Gruppe der Sieben] und dem Präsidenten\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der               der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.               gegründeten Gremium zur Schaffung wirksamer Maß-\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können                 nahmen gegen die Umleitung vorbereitender und\nnur finanziert werden, wenn der angemessene Umgang mit                 wesentlicher Chemikalien für die verbotene Herstellung\ndiesen Stoffen bestätigt wird.                                         von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen);\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzie-\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\nrungsbeitrag ist die Einfuhr folgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten                   –   Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone\nBedarf;                                                                sowie weitere im Montrealer Protokoll vom 16. Sep-\ntember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;                    Ozonschicht führen, in der derzeit gültigen Fassung\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmit-                      geregelte Stoffe sowie Anlagen zu deren Herstellung\ntel, die gemäß dem Abstimmungsverfahren nach dem                       oder Verwendung;\nRotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998                   –   Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG)\nüber das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach                      Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend\nInkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemika-                   die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien;\nlien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Verfahren)           f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}