{"id":"bgbl2-2005-14-22","kind":"bgbl2","year":2005,"number":14,"date":"2005-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/14#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-14-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_14.pdf#page=30","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-06-07T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["622   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen sowie\nüber das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 22. Dezember 1997\nVom 31. Mai 2005\nDas in Helsinki am 25. Februar 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nFinnland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (BGBl. 2004 II\nS. 507) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 16. Juli 2004\nin Kraft getreten.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 13 Abs. 2 dieses Abkom-\nmens das Abkommen vom 22. Dezember 1997 zwischen dem Verteidigungs-\nministerium der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministe-\nrium der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz von militärischen\noder im Interesse der Landesverteidigung ausgetauschten Verschlusssachen\n(nicht veröffentlicht)\nam 16. Juli 2004\naußer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 31. Mai 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juni 2005\nDas in Sarajewo am 6. April 2004 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-\ngowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 29. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juni 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005                        623\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Bosnien und Herzegowina\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung von Bosnien und Herzegowina zu einem späteren\nund                               Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 Nummer 1 genannten\ndie Regierung von Bosnien und Herzegowina –            Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und           für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nHerzegowina,                                                      dung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         (4) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     satz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nzu vertiefen,                                                     nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin Bosnien und Herzegowina beizutragen,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nunter Bezugnahme auf das Memorandum vom 5. Juli 2002\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nüber die Gespräche einer Delegation des Bundesministeriums\nder Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträ-\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) mit\nge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndem Außenministerium von Bosnien und Herzegowina sowie mit\nRechtsvorschriften unterliegen.\nDelegationen der Regierungen der Föderation von Bosnien und\nHerzegowina und der Republika Srpska zur Abstimmung und              (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\nVorbereitung der entwicklungsfördernden Zusammenarbeit im         genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nJahre 2002 –                                                      8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\nsind wie folgt übereingekommen:\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nArtikel 1                               (3) Der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannte Betrag wird\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        aus Sondermitteln bereitgestellt, die bis zum 31. Dezember\nlicht es der Regierung von Bosnien und Herzegowina oder           2002 ausgezahlt sein müssen. Die Regierung der Bundesrepu-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden          blik Deutschland wird daher durch die Kreditanstalt für Wieder-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt     aufbau gemeinsam mit den ausgewählten Empfängern rechtzei-\nam Main, folgende Beträge zu erhalten:                            tig vorher überprüfen, inwieweit dies sichergestellt werden kann.\nIn Höhe der gegebenenfalls nicht mehr sicher abfließenden Mit-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf     tel wird die Zusage vom 5. Juli 2002 dann gegenstandslos.\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Programm zur Finanzie-\nrung von Vorhaben der städtischen Wasserversorgung und          (4) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina, soweit sie\nAbwasserentsorgung“, wenn nach Prüfung die Förderungs-       nicht selbst Empfängerin des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;         genannten Darlehens ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nzur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 ge-\nschließenden Verträge garantieren.\nnannten Vorhabens bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine\nMillion Euro);                                                  (5) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina, soweit sie\n3. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4 500 000,– EUR (in     nicht selbst Empfängerin des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2\nWorten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor- genannten Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nhaben „Kreditprogramm für Krisenregionen“.                   lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nDie Finanzierungsbeiträge werden von der Kreditanstalt für Wie-\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nderaufbau treuhänderisch verwaltet. Auch die Rückflüsse aus\ndem Kreditprogramm können revolvierend für Programmzwecke\neingesetzt werden. Über die endgültige Verwendung der Pro-\ngrammmittel wird rechtzeitig vor Beendigung des Vorhabens                                     Artikel 3\neinvernehmlich entschieden.\nDie Regierung von Bosnien und Herzegowina stellt die Kredit-\n(2) Das in Absatz 1 Nummern 1 und 2 bezeichnete Vorhaben       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\npublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-       und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Bosnien\ngowina durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      und Herzegowina erhoben werden.","624                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 €\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.                              Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis des Anlagebandes: 12,65 € (11,20 € zuzüglich 1,45 € Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 13,25 €.                                              Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 4                                  die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nchen Genehmigungen.\nDie Regierung von Bosnien und Herzegowina überlässt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nArtikel 5\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren                            Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                    Regierung von Bosnien und Herzegowina der Regierung der\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der                     Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaat-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-                       lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls                     bend ist der Tag des Eingangs der Notifikation.\nGeschehen zu Sarajewo am 6. April 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Kittlitz\nFür die Regierung von Bosnien und Herzegowina\nLjerka Maric"]}