{"id":"bgbl2-2005-14-16","kind":"bgbl2","year":2005,"number":14,"date":"2005-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/14#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-14-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_14.pdf#page=22","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-05-18T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["614              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005\nund Leistungen werden von allen Steuern, Zöllen und sonstigen           Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nPflichtabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in dem Fall, dass       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\neingeführte Ausrüstung, Material und Hilfsstoffe sowie persön-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nliches Eigentum des entsandten Personals oder der Fachkräfte            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nnach Beendigung der Leistungen wieder ausgeführt werden                 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\noder im Verlaufe der Leistungserbringung zerstört worden sind.          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDie durchführenden Organisationen sowie die Organisationen,             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndie im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens\nunmittelbar mit den durchführenden Organisationen Auftrags-\nverträge geschlossen haben, werden von sämtlichen Steuern,                                        Artikel 5\nZöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben befreit.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes-\nArtikel 4\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nDie Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich           Vorraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                  ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 21. November 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBartels\nFür die Regierung der Republik Armenien\nVa r t a n K h a c h a t r y a n\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mai 2005\nDas in Eriwan am 5. April 2004 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Kauka-\nsusinitiative ist nach seinem Artikel 5 am\n2. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005                               615\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nim Rahmen der Kaukasusinitiative\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nund\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ndie Regierung der Republik Armenien –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArmenien,                                                               Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusa-\nge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nin der Republik Armenien beizutragen,\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Euro in\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\n1. bis 3. April 2003 –\ndes nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                       Die Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nlicht es der Regierung der Republik Armenien und beziehungs-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Armenien\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nerhoben werden.\nzuwählenden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt\n4 700 000,– EUR (in Worten: vier Millionen siebenhunderttau-                                         Artikel 4\nsend Euro) für das Vorhaben „Regionaler Stromverbund –                      Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\nStromübertragung Armenien – Georgien“ zu erhalten, wenn                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festge-             sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\nstellt worden ist.                                                      gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nund der Regierung der Republik Armenien durch andere Vorha-             Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nben ersetzt werden.                                                     nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-             Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundesre-\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-              publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist\nten, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.                        der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 5. April 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Wulf Bartels\nFür die Regierung der Republik Armenien\nVa r t a n K h a c h a t r y a n"]}