{"id":"bgbl2-2005-14-15","kind":"bgbl2","year":2005,"number":14,"date":"2005-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/14#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-14-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_14.pdf#page=20","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-05-12T00:00:00Z","page":612,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["612               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005\nArtikel 3                                  gung der Leistungen wieder ausgeführt werden oder im Verlaufe\nder Leistungserbringung zerstört worden sind.\nDie Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und                                       Artikel 5\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Armenien             Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\nerhoben werden.                                                       aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nArtikel 4                                  Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(1) Die Regierung der Republik Armenien erhebt von den aus         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMitteln der Bundesrepublik Deutschland finanzierten Firmen            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nund Fachkräften für Lieferungen und Leistungen zugunsten der          kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nim Rahmen von Artikel 1 dieses Abkommens definierten Vor-             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nhaben keine Steuern und sonstigen Abgaben.                            für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(2) Die Regierung der Republik Armenien gestattet den in\nAbsatz 1 genannten Firmen und Fachkräften die Befreiung von\nArtikel 6\nallen Steuern, Zöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in\nder Republik Armenien gesetzlich vorgeschrieben sind, im                 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nZusammenhang mit Ausrüstungen, Material, Hilfsstoffen, die für        Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes-\ndie Erbringung der Leistungen erforderlich sind, einschließlich       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nKraftfahrzeuge und persönlichen Eigentums der ausländischen           Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist\nFachkräfte, nach Armenien eingeführt werden und nach Beendi-          der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 19. Dezember 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Wulf Bartels\nFür die Regierung der Republik Armenien\nVa r t a n K h a c h a t r y a n\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Mai 2005\nDas in Eriwan am 21. November 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Überregionales Pro-\ngramm zur Bekämpfung der Tuberkulose; Zusagejahr\n2002) ist nach seinem Artikel 5 am\n27. Mai 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Mai 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005                         613\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nÜberregionales Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose;\nZusagejahr 2002\nDie Regierung der Republik Armenien                 sowie durch Unterstützung der medizinischen Behandlungen\nvon an Tuberkulose erkrankten Strafgefangenen einen Beitrag\nund\nzur Unterbrechung der Tb-Infektionskette in der Region zu leis-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland –           ten.\n(3) Kann bei den in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArmenien,                                                          Republik Armenien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\ndiese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       beitrags jeweils ein Darlehen zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                         (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    land und der Regierung der Republik Armenien durch andere\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\nin der Republik Armenien beizutragen,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrungsgespräche vom 22. bis 23. April 2002 in Eriwan und die\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nZusage mittels Verbalnote Nummer 611/2002 vom 12. Novem-\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nber 2002 und Verbalnote Nummer 621 vom 18. November 2002\nden.\nder Deutschen Botschaft Eriwan –\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-\nArtikel 1                             rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nlicht es der Regierung der Republik Armenien und anderen, von      der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            Abkommen ebenfalls Anwendung.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-\ngende Beträge zu erhalten:                                                                     Artikel 2\n1. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu EUR                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n2 000 000,– (in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vorha-   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nben „Überregionales Programm zur Bekämpfung der               sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nTuberkulose“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-            schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nVorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-      unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2\nbeitrags erfüllt;                                             genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu EUR 250 000,–     8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\n(in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) für das Vor-      rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nhaben „Unterstützung der Fertigstellung eines Gefängnis-      Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nhospitals für Tuberkulosekranke“, wenn nach Prüfung des-         (2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden    Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die      zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nbesonderen Vorraussetzungen für die Förderung im Wege         ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                          der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(2) Ziel der Vorhaben ist es, durch die Verbesserung der Diag-\nnose und Behandlung der unterschiedlichen Form der Tuber-\nArtikel 3\nkulose (Tb) in Armenien, entsprechend der von der Weltgesund-\nheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) empfohle-          Die aus den in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genann-\nnen DOTS-Strategie (Directly Observed Treatment, Short Course),    ten Beträgen zu finanzierenden Lieferungen, Wareneinfuhren"]}