{"id":"bgbl2-2005-14-14","kind":"bgbl2","year":2005,"number":14,"date":"2005-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/14#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-14-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_14.pdf#page=18","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-05-12T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005\nties under Chapter III of the Con-                 stellten Informationen oder Beweis-\nvention may not, without the prior                 mittel nicht ohne die vorherige Zu-\nconsent of the competent Turkish                   stimmung der zuständigen türki-\nauthorities, be used or transmitted                schen Behörden von den Behör–\nby the authorities of the requesting               den der ersuchenden Vertragspar–\nParty in investigations or procee-                 tei für andere als die in dem Ersu-\ndings other than those specified in                chen bezeichneten Ermittlungs-\nthe requests.                                      oder Verfahrenszwecke verwendet\noder übermittelt werden dürfen.\n2. Declarations                                  2. Erklärungen\na) In accordance with Article 23, para-           a) Nach Artikel 23 Absatz 2 erklärt die\ngraph 2, the Republic of Turkey                    Republik Türkei, dass nach Arti-\ndeclares that pursuant to para-                    kel 23 Absatz 1 die Zentrale Behör-\ngraph 1 of the same article, the                   de der Türkei folgende ist:\ncentral authority of the Republic of\nTurkey is:\nMinistry of Justice                                Ministry of Justice\nMilli Müdafaa Caddesi No. 22/8                     Milli Müdafaa Caddesi No. 22/8\n06659 Bakanliklar/Ankara                           06659 Bakanliklar/Ankara\nTurkey                                             Türkei\nb) The Republic of Turkey underlines              b) Die Republik Türkei unterstreicht\nthe close connection among drug                    den engen Zusammenhang zwi-\ntrafficking, organized crime and ter-              schen Drogenhandel, organisierter\nrorism, and declares that it expects               Kriminalität und Terrorismus und\nthe Convention to be applied to the                erklärt, dass sie erwartet, dass das\nterrorist acts as mentioned in the                 Übereinkommen, wie in der auf der\nResolution No. 3, adopted at the                   16. Konferenz der Europäischen\n16th Conference of European Minis-                 Justizminister 1988 angenomme-\nters of Justice held in 1988.”                     nen Entschließung Nr. 3 beschrie-\nben, auf terroristische Handlungen\nAnwendung findet.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Februar 2005 (BGBl. II S. 330).\nBerlin, den 11. Mai 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Mai 2005\nDas in Eriwan am 19. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004 ist nach\nseinem Artikel 6 am\n27. Mai 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Mai 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2005                       611\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nhaben festgestellt worden ist.\nund\n(2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-\ndie Regierung der Republik Armenien –\nhaben die dort genannte Feststellung der Förderungswürdigkeit\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutschland der Regierung von Armenien, von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nfür Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgese-\nArmenien,\nhenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzu vertiefen,                                                     land und der Regierung der Republik Armenien durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nin der Republik Armenien beizutragen,                             lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom           gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\n1. bis 3. April 2003 –                                            erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Dar-\nlehen gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-\nArtikel 1                             punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nlicht es der Regierung der Republik Armenien und anderen, von     tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,           zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-   haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ngende Beträge zu erhalten:                                        dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.\n1. Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– EUR (in Worten:            (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nfünfzehn Millionen Euro) für die Vorhaben                    nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 werden in Dar-\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\na) Förderung      der    Privatwirtschaft   beziehungsweise  wendet werden.\nKlein- und Mittelunternehmen im Werte von bis zu\n4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhundert-\ntausend Euro),                                                                        Artikel 2\nb) Aufbau eines Einlagensicherungssystems im Werte von          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nbis zu 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünf-  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nhunderttausend Euro),                                    sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nc) Instandsetzung der kommunalen Infrastruktur im Werte      der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nvon bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen  Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nEuro),                                                   Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-       Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit\nhaben festgestellt worden ist;                               nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 2 500 000,– EUR (in\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor-\nAblauf des 31. Dezember 2011.\nhaben\n(2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\na) Begleitmaßnahme zum Vorhaben Förderung der Privat-\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nwirtschaft beziehungsweise Klein- und Mittelunterneh-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Euro in\nmen im Werte von bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünf-\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nhunderttausend Euro),\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nb) Begleitmaßnahme zum Vorhaben Aufbau eines Einlagen-\n(3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nsicherungssystems im Werte von bis zu 500 000,– EUR\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro),\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nc) Studien- und Fachkräftefonds III im Werte von bis zu      ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\n1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau- der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garan-\nsend Euro),                                              tieren."]}