{"id":"bgbl2-2005-13-9","kind":"bgbl2","year":2005,"number":13,"date":"2005-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/13#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-13-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_13.pdf#page=16","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Bechtel Nevada\" (Nr. DOCPER-AS-37-01)","law_date":"2005-04-07T00:00:00Z","page":576,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2005\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Bechtel Nevada“\n(Nr. DOCPER-AS-37-01)\nVom 7. April 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 31. März\n2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Bechtel\nNevada“ (Nr. DOCPER-AS-37-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 31. März 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. April 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2005           577\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 31. März 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 17 vom 31. März 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Bechtel Nevada einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-37-01 über die Er-\nbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Bechtel Nevada zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Bechtel Nevada wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung\nvon Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nAnalysiert, plant und leitet Einsatzaufträge, führt komplexe Datenanalysen durch und\nbereitet unterschiedlichste technische Berichte und Unterweisungen vor, einschließ-\nlich Verfahren und Pläne; entwickelt Methoden zur Beschaffung, Analyse und Ver-\narbeitung technischer Daten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nScience Specialist (Anhang II.s.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit\nAnalytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der\ndarin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des\nNotenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Bechtel Nevada wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-37-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Bechtel Nevada endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der voraus-\ngegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nEine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Januar 1996 bis 30. September\n2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit."]}