{"id":"bgbl2-2005-13-16","kind":"bgbl2","year":2005,"number":13,"date":"2005-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/13#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-13-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_13.pdf#page=24","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen","law_date":"2005-04-22T00:00:00Z","page":584,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["584               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2005\nkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu                                            Artikel 4\nschließenden Verträge garantieren.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-              überlässt bei den sich aus der Darlehnsgewährung und der\nnien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbei-            Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund              von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nder nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge ent-             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nstehen können, gegenüber der KfW garantieren.                            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 3\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien               nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nArtikel 5\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-\nmitischen Königreich Jordanien erhoben werden.                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 13. März 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Burkhardt\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nTa y s e e r A l - S m a d i\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nVom 22. April 2005\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327, 1402) ist nach seinem Artikel 4\nAbs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für\nBotsuana                                                          am      2. März 2005\nBurkina Faso                                                      am 24. Februar 2005\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Februar 2005 (BGBl. II S. 352).\nBerlin, den 22. April 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}