{"id":"bgbl2-2005-13-15","kind":"bgbl2","year":2005,"number":13,"date":"2005-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/13#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-13-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_13.pdf#page=22","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-04-20T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2005\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung vom 6. Oktober 1997\nüber die von dem Königreich der Niederlande zu leistende Unterstützung\nbei der Verwaltung der Liegenschaft Budel\nVom 18. April 2005\nDie Vereinbarung vom 6. Oktober 1997 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs der Niederlande über die\nvon dem Königreich der Niederlande zu leistende Unter-\nstützung bei der Verwaltung der Liegenschaft Budel\n(BGBl. 2000 II S. 1509) ist nach ihrer Nummer 16 Buch-\nstabe d\nam 1. Januar 2005\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 18. April 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. April 2005\nDas in Amman am 13. März 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2004 ist nach seinem Artikel 5\nam 13. März 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. April 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2005                      583\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4 800 000,– EUR (in\nWorten: vier Millionen achthunderttausend Euro) für die Vor-\nund\nhaben:\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –\na) Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Wasserverlustredu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              zierung Karak“ bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-                Million fünfhunderttausend Euro),\ntischen Königreich Jordanien,                                        b) Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Abwasserentsorgung\nKarak und Kofranjah“ bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 eine Million Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                        c) Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Wasserversorgung\nGroß-Amman“ bis zu 300 000,– EUR (in Worten: dreihun-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           derttausend Euro),\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              d) „Studien- und Fachkräftefonds VI“ bis zu 2 000 000,– EUR\n(in Worten: zwei Millionen Euro).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\nlungen vom 15. Dezember 2004 –                                   danien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (3) Die Finanzierungsbeiträge in Absatz 1 Nummer 2 werden\nin Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für Begleitmaßnahmen\nbeziehungsweise für einen Studien- und Fachkräftefonds ver-\nArtikel 1                            wendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-    der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\nnien und beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierun-      einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\ngen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-         Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, insgesamt     ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\n28 000 000,– EUR (in Worten: achtundzwanzig Millionen Euro)      dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nals Darlehen beziehungsweise als Finanzierungsbeiträge zu        Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nerhalten:                                                        dieses Abkommen Anwendung.\n1. Darlehen bis zu insgesamt 23 200 000,– EUR (in Worten:\ndreiundzwanzig Millionen zweihunderttausend Euro) für die                               Artikel 2\nVorhaben:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\na) „Wasserverlustreduzierung       Irbid/Jerash“   bis   zu Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\n2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundert- werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ntausend Euro),                                          die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie-\nb) „Wasserverlustreduzierung Nördliche Gouvernorate“ bis    hungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nzu 8 200 000,– EUR (in Worten: acht Millionen zweihun-  träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nderttausend Euro),                                      Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nAbsatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nc) „Abwasserleitung Amman – As Samra“ bis zu                Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\n2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundert- Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlos-\ntausend Euro),                                          sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nd) „Grundschulbauprogramm III“ bis zu 10 000 000,– EUR      31. Dezember 2012.\n(in Worten: zehn Millionen Euro),\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-      nien, soweit sie nicht selbst Darlehnsnehmer ist, wird gegenüber\nhaben festgestellt worden ist;                              der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-"]}