{"id":"bgbl2-2005-13-10","kind":"bgbl2","year":2005,"number":13,"date":"2005-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/13#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-13-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_13.pdf#page=18","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-04-13T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2005\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 31. März 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 17 vom\n31. März 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n31. März 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 2005\nDas in Georgetown am 3. Dezember 2004 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Aids-Prä-\nvention in der Karibik“) ist nach seinem Artikel 5\nam 3. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2005                          579\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Aids-Prävention in der Karibik“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nund\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Karibische Gemeinschaft,\nder CARICOM zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nim Folgenden „CARICOM“ genannt –                        Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CARICOM,              Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,\nArtikel 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Kreditanstalt für Wiederaufbau und der CARICOM zu schließen-\nin der Karibik beizutragen,                                           de Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbsatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechen-\nArtikel 1                                 de Darlehens- oder Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nlicht es der CARICOM, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,         2011.\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „AIDS-Prävention in der\nKaribik“ einen Finanzierungsbeitrag von bis zu insgesamt                                         Artikel 3\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro) zu erhalten,\nDie CARICOM bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrages von Steuern und sonstigen\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der\nAbgaben in den Mitgliedsländern der CARICOM befreit werden.\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nArtikel 4\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Die CARICOM bemüht sich, dass bei den sich aus der\nder CARICOM, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die-          Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-          von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ntrags ein Darlehen zu erhalten.                                       gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nüberlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, wel-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nund der CARICOM durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird            erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndas in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen        erteilt und eingeholt werden.\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nArtikel 5\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-             Kraft.\nGeschehen zu Georgetown am 3. Dezember 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErik Tintrup\nFür die Karibische Gemeinschaft\nLolita Applewhaite"]}