{"id":"bgbl2-2005-12-8","kind":"bgbl2","year":2005,"number":12,"date":"2005-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/12#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_12.pdf#page=38","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe","law_date":"2005-03-23T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["550                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2005\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die                                       Artikel 7\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nRegierungen notifizieren, daß die jeweils erforderlichen inner-\nBedarfs;\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-        mens erfüllt sind.\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nund Aufenthaltsgenehmigungen.\nverlängert sich danach jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine der\nVertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeit-\nArtikel 6                                 abschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten             (3) Nach Ablauf des Abkommens gelten seine Bestimmungen\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-               für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nbeit der Vertragsparteien.                                            bis zu ihrem Abschluß weiter.\nGeschehen zu Luanda am 29. Oktober 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. van Edig\nFür die Regierung der Republik Angola\nE. Pinnock\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend persistente organische Schadstoffe\nVom 23. März 2005\nDas Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November\n1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend\npersistente organische Schadstoffe (POP) – BGBl. 2002 II S. 803, 839 – ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für\nLettland                                                      am      26. Januar 2005\nZypern                                                        am 1. Dezember 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Juni 2004 (BGBl. II S. 995).\nBerlin, den 23. März 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}