{"id":"bgbl2-2005-12-7","kind":"bgbl2","year":2005,"number":12,"date":"2005-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/12#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_12.pdf#page=35","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-angolanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2005-03-22T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2005        547\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Satzung der Europäischen Schulen\nVom 18. März 2005\nI.\nDie Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen\nSchulen (BGBl. 1996 II S. 2558) wird nach ihrem Artikel 32 Abs. 2 für\nMalta                                                  am 1. September 2005\nin Kraft treten.\nII.\nDie Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. II S. 1728) wird hin-\nsichtlich des Inkrafttretensdatums für L i t a u e n dahingehend b e r i c h t i g t ,\ndass das Übereinkommen für Litauen\nam 1. September 2005\nin Kraft treten wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. November 2004 (BGBl. II S. 1728).\nBerlin, den 18. März 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-angolanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 22. März 2005\nDas in Luanda am 29. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Angola\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 1\nam 16. März 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. H o f m a n n","548                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Angola\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nund\nsandte Fachkräfte“ bezeichnet;\ndie Regierung der Republik Angola\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren            als „Material“ bezeichnet);\nVölkern bestehenden Beziehungen,\nc) durch Aus- und Fortbildung von angolanischen Fach- und\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Republik\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nAngola, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten\nLändern;\nund Völker und\nd) in anderer geeigneter Weise.\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch technische Zusam-\nmenarbeit zu beiderseitigem Nutzen zu vertiefen –                    (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für fol-\nsind wie folgt übereinkommen:                                  gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\netwas Abweichendes vorsehen:\nArtikel 1                             a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nmitglieder, soweit nicht diese die Kosten tragen;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-       c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte           außerhalb der Republik Angola;\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nfolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.\nrials;\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In      e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption              genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die            ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\nLeistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische        Abgaben und Lagergebühren;\nStellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.\nf)  Aus- und Fortbildung von angolanischen Fach- und Füh-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\nArtikel 2\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden            (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nBereichen vorsehen:                                               chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-        seinem Eintreffen in der Republik Angola in das Eigentum der\nrichtungen in der Republik Angola;                           Republik Angola über; das Material steht den geförderten Vorha-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               ben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-\nschränkt zur Verfügung.\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.                                          (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\ntet die Regierung der Republik Angola darüber, welche Träger,\n(2) Die Förderung kann erfolgen:\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-         derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem       beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol-\nund technischem Personal sowie Projektassistenten; das       genden als „durchführende Stellen“ bezeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2005                         549\nArtikel 3                             e) mit den amtlichen Stellen der Republik Angola vertrauensvoll\nzusammenzuarbeiten.\nLeistungen der Regierung der Republik Angola\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nSie\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Ango-  Regierung der Republik Angola eingeholt wird. Die durchführen-\nla die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ-     de Stelle bittet die Regierung der Republik Angola unter Über-\nlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie- sendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der\nrung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf       von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mona-\nihre Kosten liefert;                                          ten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik\nAngola ein, so gilt dies als Zustimmung.\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-      (3) Wünscht die Regierung der Republik Angola die Abberu-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen     fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß        Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden     men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stellen      Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nauch für in der Republik Angola beschafftes Material;         wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nwird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Angola so\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-   früh wie möglich unterrichtet wird.\nben;\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen angolani-\nArtikel 5\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;      (1) Die Regierung der Republik Angola sorgt für den Schutz\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so     der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nbald wie möglich durch angolanische Fachkräfte fortgeführt    der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-       Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nmens in der Republik Angola, in der Bundesrepublik\nDeutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet    a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nwerden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot-         die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luanda oder der          ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nvon dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für             sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\ndiese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-         ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\nber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer        welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der\nAus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jewei-         Republik Angola gegen die entsandten Fachkräfte nur im\nligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene             Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\nBezahlung dieser angolanischen Fachkräfte;                        werden;\nf)  erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens         b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\naus- und fortgebildete angolanische Staatsangehörige              nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.          sungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nSie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-          Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;                einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nstehen;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und          c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nstellt ihnen alle hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfü-     ungehinderte Ein- und Ausreise;\ngung;\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-        aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht          zung, die die Regierung der Republik Angola ihnen gewährt,\nnach den Projektvereinbarungen von der Regierung der              hingewiesen wird.\nBundesrepublik Deutschland übernommen werden;\n(2) Die Regierung der Republik Angola\ni)  stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten angolani-         a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt         blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nunterrichtet werden.                                              Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\nArtikel 4                                 Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt             Rahmen dieses Abkommens durchführen;\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,         b) gestattet den in Absatz 1 genannten Personen während der\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-         Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie Ein-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der         fuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-           ten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-\ntragen;                                                           fahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Wasch-\nmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät,\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik             ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, ein Videogerät, kleinere\nAngola einzumischen;                                              Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät,\nein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abga-\nc) die Gesetze der Republik Angola zu befolgen und ihre Sitten\nben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatz-\nund Gebräuche zu achten;\ngegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-        Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden\nüben, mit der sie beauftragt sind;                                gekommen sind;"]}