{"id":"bgbl2-2005-12-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":12,"date":"2005-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/12#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_12.pdf#page=44","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-03-24T00:00:00Z","page":556,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["556                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. März 2005\nDas in Zagreb am 6. Juli 2004 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2002) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 8. März 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nD r. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Kroatien –\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           licht es der Regierung der Republik Kroatien und anderen, von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nKroatien,                                                             für das Vorhaben „Kommunale Wasserversorgung und Abwas-\nserentsorgung südliche Adriaküste“ von der Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\na) ein Darlehen von bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil-\nzu vertiefen,\nlionen Euro);\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       b) einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                men zur Durchführung und Betreuung des vorgenannten\nVorhabens von bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          Euro),\nin der Republik Kroatien beizutragen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nfestgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die Gespräche\neiner Delegation des Bundesministeriums für wirtschaftliche              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nZusammenarbeit und Entwicklung mit einer Delegation der               licht es der Regierung der Republik Kroatien oder einem ande-\nRegierung der Republik Kroatien zur Vorbereitung und Abstim-          ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nmung der entwicklungsfördernden Zusammenarbeit, die am                lehnsnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben „Kommunale\n12. November 2002 in Zagreb unterzeichnet wurde –                     Wasserversorgung und Abwasserentsorgung südliche Adria-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2005                              557\nküste“ ein zinsverbilligtes Darlehen der Kreditanstalt für Wieder-       (2) Die Regierung der Republik Kroatien, soweit sie nicht\naufbau, Frankfurt am Main, das im Rahmen der öffentlichen             selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu                   für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\n12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro) zu erhalten,       bindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-           Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\ndigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre-\n(3) Die Regierung der Republik Kroatien, soweit sie nicht\nditwürdigkeit der Republik Kroatien weiterhin gegeben ist.\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             ßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber\nund der Regierung der Republik Kroatien durch andere Vor-             der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nhaben ersetzt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                     Artikel 3\nder Regierung der Republik Kroatien zu einem späteren Zeit-\nDie Regierung der Republik Kroatien stellt die Kreditanstalt für\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nKroatien erhoben werden.\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 4\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 werden in                  Die Regierung der Republik Kroatien überlässt bei den sich\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen             aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nverwendet werden.                                                     rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 2\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-            für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern           Genehmigungen.\nder Darlehen beziehungsweise des Finanzierungsbeitrages zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\nin Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht in-       Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nnerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-         Regierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundesre-\nsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsver-              publik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit       zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nAblauf des 31. Dezember 2010.                                         des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Zagreb am 6. Juli 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG . We i ß\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nIvan Suker"]}