{"id":"bgbl2-2005-11-9","kind":"bgbl2","year":2005,"number":11,"date":"2005-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/11#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_11.pdf#page=93","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-03-21T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":93,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2005                   509\nM e x i k o bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 22. Mai 2003:\n(Übersetzung)\n“The Government of Mexico under-                     „Die Regierung von Mexiko geht davon\nstands that the conflicts not of an inter-          aus, dass ein Konflikt, der keinen interna-\nnational character referred to in article 1,        tionalen Charakter hat, wie im geänderten\nparagraph 3 as amended correspond to                Artikel 1 Absatz 3 erwähnt, den Situatio-\nthe situations referred to in article 3 com-        nen entspricht, die im gemeinsamen Arti-\nmon to the Geneva Conventions of 1949.              kel 3 der Genfer Abkommen von 1949\nerwähnt sind.\nThe Government of Mexico further                     Die Regierung von Mexiko geht ferner\nunderstands that article 1, paragraph 7, as         davon aus, dass der geänderte Artikel 1\namended does not prejudice the applic-              Absatz 7 die Anwendbarkeit zukünftiger\nability of future protocols to such situations      Protokolle auf Situationen, wie sie im\nas those defined in article 1, paragraph 2,         geänderten Artikel 1 Absatz 2 bestimmt\nas amended, and reserves the right to take          sind, nicht berührt, und behält sich das\npositions that best accommodate its inter-          Recht vor, die Position zu vertreten, die bei\nests in negotiating future additional proto-        der Aushandlung künftiger Zusatzproto-\ncols.”                                              kolle ihren Interessen am besten gerecht\nwird.“\nBerlin, den 21. März 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. März 2005\nDas in Baku am 25. Februar 2005 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Aser-\nbaidschan über Finanzielle Zusammenarbeit für die\nZusageperiode 2003 – 2004 ist nach seinem Artikel 5\nam 25. Februar 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","510                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit für die Zusageperiode 2003 – 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Aserbaidschan zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan –             beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          nannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nAserbaidschan,                                                    erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und nach Absatz 3 werden in\nzu vertiefen,                                                     Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                   Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Republik Aserbaidschan beizutragen,                        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\nwie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nunter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche über Ent-         der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der\nwicklungszusammenarbeit vom 24. bis 26. September 2002 in         Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\nBaku –                                                            die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genann-\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-\nArtikel 1\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nlicht es der Regierung der Republik Aserbaidschan oder ande-      endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\n(2) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kredit-\nam Main, folgende Beträge zu erhalten:\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von\n1. ein Darlehen in Höhe von bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten:    Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nfünf Millionen Euro) zur Unterstützung beim Aufbau eines     satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nEinlagensicherungssystems;\n(3) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 1 000 000,–      nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nEUR (in Worten: eine Million Euro) für die Durchführung not- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nwendiger Begleitmaßnahmen beim Aufbau eines Einlagen-        schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nsicherungssystems;                                           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n3. ein Darlehen in Höhe von bis zu 10 000 000,– EUR (in Wor-\nten: zehn Millionen Euro) zur Aufstockung des „Offenen Pro-                             Artikel 3\ngramms kommunale Infrastruktur“.\nDie Regierung der Republik Aserbaidschan stellt die Kredit-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-    anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nland und der Regierung der Republik Aserbaidschan durch           und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                   Republik Aserbaidschan erhoben werden."]}