{"id":"bgbl2-2005-11-4","kind":"bgbl2","year":2005,"number":11,"date":"2005-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/11#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_11.pdf#page=86","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Resource Consultants, Inc.\", \"SI International, Inc.\" und \"Strategic Resources, Inc.\" (Nr. DOCPER-TC-05-02, DOCPER-TC-17-01 und DOCPER-TC-18-01)","law_date":"2005-03-18T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":86,"num_pages":3,"content":["502  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2005\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“, „SI International, Inc.“\nund „Strategic Resources, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-05-02, DOCPER-TC-17-01 und DOCPER-TC-18-01)\nVom 18. März 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981\nund das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-\nmen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Februar 2005\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Resource Consul-\ntants, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-02), „SI International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-\n17-01) und „Strategic Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-18-01) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Februar 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. März 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2005              503\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 16. Februar 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 10 vom 16. Februar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu\nkönnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend\nunter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen Verträge zur Truppen-\nbetreuung geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Resource Consultants, Inc. wird auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-02 mit einer Laufzeit vom\n1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nInformationsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Pensionierung oder das Aus-\nscheiden aus dem Militärdienst und Seminare zur Planung der Arbeitsplatzsuche\nfür ausscheidende Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges, sowie deren Ange-\nhörige. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Career Counse-\nlor.\nb) Das Unternehmen SI International, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-17-01 mit einer Laufzeit vom 1. No-\nvember 2004 bis 31. Oktober 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nInformationsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Pensionierung oder das Aus-\nscheiden aus dem Militärdienst und Seminare zur Planung der Arbeitsplatzsuche\nfür ausscheidende Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges, sowie deren Ange-\nhörige. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Career Counse-\nlor.\nc) Das Unternehmen Strategic Resources, Inc. wird auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-18-01 mit einer Laufzeit vom\n1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nInformationsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Pensionierung oder das Aus-\nscheiden aus dem Militärdienst und Seminare zur Planung der Arbeitsplatzsuche\nfür ausscheidende Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges, sowie deren Ange-\nhörige. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Career Counse-\nlor.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen","504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2005\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das ge-\nnannte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Februar 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 10 vom\n16. Februar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n16. Februar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}