{"id":"bgbl2-2005-10-7","kind":"bgbl2","year":2005,"number":10,"date":"2005-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/10#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_10.pdf#page=25","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"BAE Systems Applied Technologies, Inc.\" und \"Military Professional Resources, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-36-01 und DOCPER-AS-09-04)","law_date":"2005-03-18T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005                         409\ngramm für Westprovinzen“ mit einem Betrag von bis zu                   Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\n2 195 274,93 EUR (in Worten: zwei Millionen einhundertfünfund-         Finanzielle Zusammenarbeit sowie des dazugehörenden Brief-\nneunzigtausendzweihundertvierundsiebzig 93/100 Euro) ver-              wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-            1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\ngestellt worden ist.\nArtikel 6                                                             Artikel 7\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                Kraft.\nGeschehen zu Peking am 6. Dezember 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStanzel\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nZhang Shaochun\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „BAE Systems Applied Technologies, Inc.“\nund „Military Professional Resources, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-36-01 und DOCPER-AS-09-04)\nVom 18. März 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981\nund das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-\nmen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Februar 2005\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „BAE Systems\nApplied Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-36-01) und „Military Professional\nResources, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-09-04) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Februar 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. März 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 16. Februar 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 14 vom 16. Februar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genann-\nten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-\nschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleich-\nterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen BAE Systems Applied Technologies, Inc. wird auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-36-01 mit einer\nLaufzeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:\nSystemanalyse und fachspezifische technische und ingenieurmäßige Unterstüt-\nzung im Bereich Spezialwartung, Ausbildung, Betrieb und Einsatz taktischer\nKommunikations- und Übertragungsanlagen. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nden Tätigkeiten: Interoperability Analyst (Anhang II.n.) und Training Specialist\n(Anhang IV.a.).\nb) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-04 mit einer Lauf-\nzeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nAnleitung, Ausbildung und Betreuung für Command Sergeants Major in Einsatz-\nverbänden und Brigaden, die an Ausbildungsmaßnahmen an einem Combat Trai-\nning Center teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf Führungsprozessen auf Ebene\nder Einsatzverbände und Brigaden, auf Einsätzen, Nachrichtenbeschaffung,\nLogistik, Stabsfunktionen, Anforderungen an und Wechselwirkungen zwischen\nGefechtsfeld-Führungssystemen sowie geltenden Einsatzgrundsätzen. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.a.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005         411\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das ge-\nnannte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Februar 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 14 vom\n16. Februar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n16. Februar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}