{"id":"bgbl2-2005-10-6","kind":"bgbl2","year":2005,"number":10,"date":"2005-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/10#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_10.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-03-17T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005\nAnnex IX of the Convention, a detailed           gen hat. In Übereinstimmung mit Anlage IX\ndeclaration on the nature and extent of the      des Übereinkommens hat die Europäische\ncompetence transferred to the European           Gemeinschaft bei der Hinterlegung ihrer\nCommunity was made by the European               Urkunde der förmlichen Bestätigung eine\nCommunity upon deposit of its instrument         detaillierte Erklärung zu Art und Umfang\nof formal confirmation. This transfer of         der an die Europäische Gemeinschaft\ncompetence does not extend to the Faroe          übertragenen Zuständigkeiten abgegeben.\nIslands and Greenland.”                          Diese Übertragung von Zuständigkeiten\ngilt nicht für die Färöer und Grönland.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. April 2004 (BGBl. II S. 573).\nBerlin, den 15. März 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. März 2005\nDas in Peking am 6. Dezember 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 6. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005                      407\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               d) Aufstockung „Gesundheitsprogramm für Westprovinzen“\nbis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro)\nund\ndie Regierung der Volksrepublik China –                wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-       2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 21 000 000,– EUR (in\nblik China,                                                          Worten: einundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              a) „Programm Eindämmung der Wüstenbildung“ bis zu\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),\ngen und zu vertiefen,\nb) „Photovoltaik – Dorfstromversorgung Innere Mongolei“\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nc) Aufstockung „Gesundheitsprogramm für Westprovinzen“\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         für eine HIV-Präventions-Komponente bis zu 6 000 000,–\nin der Volksrepublik China beizutragen,                                  EUR (in Worten: sechs Millionen Euro)\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die 22. Sitzung der\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nGemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusam-\nschutzes oder der Gesundheitsvorsorge die besonderen\nmenarbeit vom 11. Juni 2004 –\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   rungsbeitrags erfüllen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nArtikel 1                            sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       gen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kredit-  henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende      Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 98 400 000,–\nBeträge zu erhalten:                                             EUR (in Worten: achtundneunzig Millionen vierhunderttausend\nEuro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen\n1. Darlehen von insgesamt 35 000 000,– EUR (in Worten: fünf-     Zusammenarbeit durch die KfW, für die in Artikel 1 Absatz 1\nunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben                 Nummer 1 Buchstaben b bis d genannten Vorhaben zu über-\na) Aufstockung „Programm Mikrofinanzierung“ bis zu          nehmen.\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-\nb) Aufstockung „Programm Klein- und Mittelunterneh-         haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nmensförderung (KMU III)“ bis zu 9 000 000,– EUR (in      es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nWorten: neun Millionen Euro),                            rung der Volksrepublik China, von der KfW für diese Vorhaben\nc) „Schienenverkehrsprogramm IV“ bis zu 15 000 000,– EUR    bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),                    lehen zu erhalten.","408                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      onskontrolle“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nland und der Regierung der Volksrepublik China durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2               (2) Das im Abkommen vom 19. November 1996 zwischen der\nbezeichneten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschut-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nzes, der sozialen Infrastruktur, der Gesundheitsvorsorge oder als   der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er-            für das Vorhaben „Kreditprogramm I über mehrere Banken“ vor-\nsetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung         gesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 8 495 208,90 EUR\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-     (in Worten: acht Millionen vierhundertfünfundneunzigtausend-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.             zweihundertacht 90/100 Euro) und das im Abkommen vom\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        20. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeit-       Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge       Finanzielle Zusammenarbeit 1997 für das Vorhaben „Kreditpro-\nzur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-     gramm II für Klein- und Mittelindustrie (KMU)“ vorgesehene Dar-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in         lehen wird mit einem Betrag von 12 782 297,03 EUR (in Worten:\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet         zwölf Millionen siebenhundertzweiundachtzigtausendzweihun-\ndieses Abkommen Anwendung.                                          dertsiebenundneunzig 3/100 Euro) reprogrammiert und zusätz-\nlich als Darlehen zur Aufstockung für das Vorhaben „Programm\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-     Klein- und Mittelunternehmensförderung (KMU III)“ mit einem\nnahmen nach Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn           Betrag von bis zu 21 277 505,93 EUR (in Worten: einundzwanzig\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                    Millionen zweihundertsiebenundsiebzigtausendfünfhundertfünf\n93/100 Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              (3) Das im Abkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regie-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,            rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für\nschen der KfW und dem Ministerium der Finanzen der Volks-           das Vorhaben „Umweltprogramm Energie I“ vorgesehene Dar-\nrepublik China zu schließenden Verträge. Auf diese Verträge fin-    lehen wird mit einem Betrag von 25 564 594,06 EUR (in Worten:\ndet das Recht des Ortes Anwendung, an dem das Abkommen              fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierundsechzigtausend-\nvom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik         fünfhundertvierundneunzig 6/100 Euro), das im Abkommen vom\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China über          27. Februar 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage          Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\nder in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb Finanzielle Zusammenarbeit 1991 für das Vorhaben „Rehabilitie-\neiner Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-       rung thermischer Kraftwerke II“ vorgesehene Darlehen wird mit\nden Darlehens- und beziehungsweise oder Finanzierungsver-           einem Betrag von 542 903,24 EUR (in Worten: fünfhundertzwei-\nträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten          undvierzigtausendneunhundertdrei 24/100 Euro) und das im\nBeträge ist dies der 31. Dezember 2012.                             Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-\nblik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für das Vor-\nArtikel 3                               haben „Trinkwasserversorgung für drei Städte in der Provinz\nAnhui“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\nDie Regierung der Volksrepublik China stellt die KfW von\n545 006,75 EUR (in Worten: fünfhundertfünfundvierzigtausend-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nsechs 75/100 Euro) reprogrammiert und zusätzlich als Darlehen\nim Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\nfür das Vorhaben „Schienenverkehrsprogramm IV“ mit einem\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik China\nBetrag von bis zu 26 652 504,05 EUR (in Worten: sechsund-\nerhoben werden können.\nzwanzig Millionen sechshundertzweiundfünfzigtausendfünfhun-\ndertvier 5/100 Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\nArtikel 4                               derungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nFür die sich aus der Gewährung von Darlehen und der Finan-          (4) Der im Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der\nzierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden           Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nRegierungen eine befriedigende Regelung. Insoweit sind die          der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nBestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen               haben „Textilfabrik Anhui“, „Rehabilitierung thermischer Kraft-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-         werke I“, „Müllentsorgung Peking“ und „Aufforstung“) für das\nrung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit        Vorhaben „Aufforstung“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird\nmaßgebend.                                                          mit einem Betrag von 887 223,23 EUR (in Worten: achthundert-\nsiebenundachtzigtausendzweihundertdreiundzwanzig 23/100\nArtikel 5                               Euro), der im Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(1) Das im Abkommen vom 20. Oktober 1997 zwischen der            der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          für das Vorhaben „Aufforstung III“ vorgesehene Finanzierungs-\nder Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1997        beitrag wird mit einem Betrag von 142 576,55 EUR (in Worten:\nfür das Vorhaben „Windpark III“ vorgesehene Darlehen wird mit       einhundertzweiundvierzigtausendfünfhundertsechsundsiebzig\neinem Betrag von 5 879 856,63 EUR (in Worten: fünf Millionen        55/100 Euro) und der im Abkommen vom 23. September 1993\nachthundertneunundsiebzigtausendachthundertsechsundfünf-            zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nzig 63/100 Euro) reprogrammiert und mit einem Betrag von bis        der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusam-\nzu 2 574 689,48 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertvier-     menarbeit 1993 für das Vorhaben „Aufforstung IV“ vorgesehene\nundsiebzigtausendsechshundertneunundachtzig 48/100 Euro)            Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 1 165 475,15 EUR\nzusätzlich als Darlehen sowie mit einem Betrag von bis zu           (in Worten: eine Million einhundertfünfundsechzigtausendvier-\n3 305 167,15 EUR (in Worten: drei Millionen dreihundertfünftau-     hundertfünfundsiebzig 15/100 Euro) reprogrammiert und\nsendeinhundertsiebenundsechzig 15/100 Euro) zusätzlich als          zusätzlich als Finanzierungsbeitrag zur Aufstockung für die HIV-\nFinanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Programm Desertifikati-      Präventions-Komponente des Vorhabens „Gesundheitspro-"]}