{"id":"bgbl2-2005-10-4","kind":"bgbl2","year":2005,"number":10,"date":"2005-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/10#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_10.pdf#page=20","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"2005-03-15T00:00:00Z","page":404,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["404              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu               Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nArtikel 3                                  Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien                                     Artikel 5\nerhoben werden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-\nArtikel 4\npublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nDie Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden                ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 16. Dezember 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Peter Annen\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAnastas Angjeli\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 15. März 2005\nDas Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen\nvom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124) ist\nnach seinem Artikel 5 Abs. 3 für\nArmenien                                                             am 21. Juni 2004\nnach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Vorbehalts\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n“According to Article 8, paragraph 2, of          „Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des\nthe Protocol, the Republic of Armenia            Protokolls erklärt die Republik Armenien,\ndeclares that:                                   dass\na) accepting the Chapter I, Armenia will         a) Armenien Kapitel I annimmt, jedoch\nnot make the execution of letters roga-          Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung\ntory for search or seizure of property;          oder Beschlagnahme von Gegenstän-\nden nicht erledigen wird;\nb) Armenia does not accept Chapter II.”          b) Armenien Kapitel II nicht annimmt.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. November 2003 (BGBl. II S. 2004).\nBerlin, den 15. März 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}