{"id":"bgbl2-2005-10-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":10,"date":"2005-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/10#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_10.pdf#page=19","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-03-08T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005                          403\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. März 2005\nDas in Tirana am 16. Dezember 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 29. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. März 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Euro) für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Kavaja II“ zu\nerhalten.\nund\ndie Regierung der Republik Albanien –                       (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               ben ersetzt werden.\nAlbanien,                                                                 (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nzu vertiefen,\nund Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                  Artikel 2\nin der Republik Albanien beizutragen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\n25. November 2003 –                                                    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nArtikel 1                                  liegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ngejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen\nlicht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von\nwurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\n31. Dezember 2011.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt                   (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht\n5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend          selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige"]}