{"id":"bgbl2-2005-10-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":10,"date":"2005-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/10#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_10.pdf#page=31","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking","law_date":"2005-04-21T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005                       415\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung\nzwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking\nVom 21. April 2005\nDas am 6. Dezember 2004 in Peking unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nrepublik China über die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung\nzwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking ist nach\nseinem Artikel 5 Abs. 1\nam 6. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. April 2005\nBundeskanzleramt\nIm Auftrag\nDr. S e e b a\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber die Einrichtung\neiner direkten verschlüsselten Verbindung\nzwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin\nund Zhongnanhai in Peking\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                   Die verschlüsselten Verbindungen werden zwischen dem\nBundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking errich-\ndie Regierung der Volksrepublik China –              tet. Jede Vertragspartei ergreift alle notwendigen Maßnahmen,\num den ununterbrochenen Betrieb der Verbindung sicherzustel-\nim Geiste der gegenseitigen Verständigung,                      len.\nin dem Wunsch, eine direkte verschlüsselte Verbindung zwi-\nArtikel 3\nschen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in\nPeking einzurichten,                                                 (1) Für Einrichtung, Inbetriebnahme und Betrieb der direkten\nverschlüsselten Verbindung ist für die deutsche Vertragspartei\nunter Bezugnahme auf die gemeinsame Absichtserklärung           das Bundeskanzleramt, Referat 113, und für die chinesische\nvom 3. Mai 2004 –                                                 Vertragspartei das Telekommunikationsamt Zhongnanhai die für\ndie Organisation und die technische Wartung zuständige Stelle.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen werden im gegenseiti-\ngen Einvernehmen\nArtikel 1                              1. die Konfiguration, die technischen Parameter der Kanäle\nund das benötigte Zubehör festlegen,\nBeide Vertragsparteien werden auf Grundlage der Gegen-\nseitigkeit jeweils eine direkte verschlüsselte Verbindung         2. Empfehlungen, technische Protokolle und Gesprächsregeln\nzwischen den Regierungschefs beider Länder einrichten, die             ausarbeiten, entsprechend denen die Verbindung betrieben\nTelefongespräche und Faxübertragungen ermöglicht.                      und die Aufteilung der entstehenden Kosten festgelegt wird,","416                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                       Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n3. falls notwendig, gemeinsam Expertentreffen einberufen, um                         sprechende Maßnahmen zum Schutz der über die Verbindung\nMaßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Ver-                          übermittelten Informationen zu ergreifen.\nbindung zu erörtern und zu beschließen. Hierzu gehören ins-\nbesondere zukünftige eventuelle Änderungen der Konfigu-                                                          Artikel 5\nration und der Verschlüsselung.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 4                                        (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit\nschriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die technischen Einzel-                   Kündigung außer Kraft. Maßgeblich für die Berechnung dieser\nheiten der direkten verschlüsselten Verbindung zwischen Berlin                       Frist ist das Datum des Eingangs der Kündigung bei der ande-\nund Peking keiner dritten Seite zugänglich zu machen und ent-                        ren Vertragspartei.\nGeschehen zu Peking am 6. Dezember 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChrobog\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nZ h a n g Ye s u i"]}