{"id":"bgbl2-2005-1-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":1,"date":"2005-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_1.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen","law_date":"2004-11-24T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2005\nResolution Nr. 90\nÄnderung des Übereinkommens zur Errichtung\nder Bank zum Zweck der Zulassung der Mongolei als Einsatzland\nDer Gouverneursrat\nhat den Bericht des Direktoriums über den Vorschlag zur Änderung des Übereinkom-\nmens zur Errichtung der Bank zum Zweck der Zulassung der Mongolei als Einsatzland\n(bzw. Empfängerland), das zum Empfang von Finanzierungen der Bank berechtigt ist, zur\nKenntnis genommen und stimmt ihm zu. Er\nbeschließt daher:\nArtikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank wird dahingehend geändert,\ndass zwei weitere Sätze hinzugefügt werden, die wie folgt lauten:\n„Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei ver-\nfolgen. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und sei-\nnen Anlagen, die sich auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Empfängerland (bzw.\n-länder)“ oder „Empfängermitgliedsland (bzw. -länder)“ beziehen, auch für die Mongolei.“\nund beschließt weiterhin:\nDie erwähnte Änderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung\nder Bank in Kraft, durch die bestätigt wird, dass alle Mitglieder (a) eine Urkunde ausgefer-\ntigt und bei der Bank hinterlegt haben, in der festgestellt wird, dass sie die betreffende\nÄnderung im Einklang mit ihren Gesetzen angenommen haben und (b) dass sie nach\nForm und Inhalt für die Bank zufrieden stellende Beweise bereitgestellt haben, dass die\nÄnderung angenommen und die Annahmeurkunde im Einklang mit den Gesetzen des\nbetreffenden Mitglieds ausgefertigt und hinterlegt worden ist.\n(Angenommen 30. Januar 2004)\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 24. November 2004\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\n(BGBl. 1993 II S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für\nLaos, Demokratische Volksrepublik                              am 30. Dezember 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Juli 2004 (BGBl. II S. 1257).\nBerlin, den 24. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}