{"id":"bgbl2-2005-1-13","kind":"bgbl2","year":2005,"number":1,"date":"2005-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/1#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-1-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_1.pdf#page=13","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Alion Science and Technology Corporation\" und \"CACI Premier Technology, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-06-02 und DOCPER-AS-24-07)","law_date":"2004-12-03T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2005 13\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Alion Science and Technology Corporation“ und „CACI Premier Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-06-02 und DOCPER–AS-24-07)\nVom 3. Dezember 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n18. November 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-\nmen „Alion Science and Technology Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-06-02) und\n„CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-07) als Subunternehmen\ndes Unternehmens „Titan Systems Corporation Information Solutions Group“\n(Nr. DOCPER-AS-26-01) (BGBl. 2004 II S. 641) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. November 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. Dezember 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2005\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 18. November 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1077 vom 18. November 2004 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 25. März 2004 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen Titan Systems Corporation Information Solutions Group (DOCPER-AS-26-01)\n(amerikanische Verbalnote Nummer 515)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Titan Systems Corporation Informati-\non Solutions Group einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen. Das Unternehmen Titan Systems Corporation Information Solutions Group\nhat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte Verträge mit in den nachstehend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen geschlossen, um seine ver-\ntraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen zur\nErleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-\nsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Subunternehmen Alion Science and Technology Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-06-02 mit\neiner Laufzeit vom 1. März 2004 bis 28. Februar 2009 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützt den Auftraggeber bei Planung, Entwurf, Durchführung und Bewertung\nvon Übungen und unterstützt die Strategie von EUCOM bei der Teilnahme an\nTätigkeiten der militärischen Zusammenarbeit. Die Dienstleistungen schließen\nzum Beispiel Konfigurationsmanagement, Datenverwaltung, Programmsteuerung,\nProgrammanalyse, Qualitätssicherung, spezielle Studien, Unterstützung bei Ent-\nwicklung und Planung der Programmdokumentation von Regierungsprogrammen\nund Analysen im Bereich Geheimdienst ein. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.), All Source Analyst (Anhang II.g.), Senior\nMilitary Analyst (Anhang II.i.) und Interoperability Analyst (Anhang II.n.).\nb) Das Subunternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-07 mit einer Laufzeit\nvom 1. März 2004 bis 28. Februar 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützt den Auftraggeber bei Planung, Entwurf, Durchführung und Bewertung\nvon Übungen und unterstützt die Strategie von USAFE und EUCOM bei der Teil-\nnahme an Tätigkeiten der militärischen Zusammenarbeit. Die Dienstleistungen\nschließen zum Beispiel Konfigurationsmanagement, Datenverwaltung, Programm-\nsteuerung, Programmanalyse, Qualitätssicherung, spezielle Studien, Unterstüt-\nzung bei Entwicklung und Planung der Programmdokumentation von Regierungs-\nprogrammen und Analysen im Bereich Geheimdienst ein. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst – Counterintelligence/Human Intel-\nligence (Anhang II.e.), Military Intelligence Planner (Anhang II.f.), All Source Analyst\n(Anhang II.g.), Senior System Analyst (Anhang II.k.), Interoperability Analyst\n(Anhang II.n.), Senior Analyst (Anhang II.p.) und System Engineer (Anhang II.v.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2005        15\n3. Die vorgenannten Subunternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Subunternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag des\nHauptvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-26-01) oder der letzt-\ngültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genann-\nten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen dem\nHauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und den jeweiligen dort genannten Subun-\nternehmen geschlossenen Verträge endet. Diese Vereinbarung wird auf die einzelnen\nunter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr angewendet,\nwenn der betreffende Vertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils\nspätestens zwei Wochen nach Ablauf des vorausgegangenen Liefer-/Leistungsauf-\ntrags ein Folgeauftrag vorliegt. Kopien der einzelnen Verträge sind dieser Vereinba-\nrung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswär-\ntigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-\nmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorher-\ngehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Subunterneh-\nmen kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das\ngenannte Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. November 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1077\nvom 18. November 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 18. November 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}