{"id":"bgbl2-2004-9-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":9,"date":"2004-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/9#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_9.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten in der Tschechischen Republik","law_date":"2004-02-26T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 405\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 20. Dezember 1990 betreffend die Änderung\ndes Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 25. Februar 2004\nDas Protokoll vom 20. Dezember 1990 (BGBl. 1992 II S. 1182) betreffend die\nÄnderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr\n(COTIF) vom 9. Mai 1980 (BGBl. 1985 II S. 130) ist nach Artikel V des Protokolls\nfür\nBelgien                                               am 29. Oktober 1997\nIrak                                                  am       20. April 2003\nMonaco                                                am         8. Juli 1998\nPortugal                                              am        21. Mai 1997\nTunesien                                              am 7. Dezember 1996\nUngarn                                                am 1. November 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Oktober 1996 (BGBl. II S. 2655).\nBerlin, den 25. Februar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten\nin der Tschechischen Republik\nVom 26. Februar 2004\nDas in Berlin am 25. Februar 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen\nRepublik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojek-\nten in der Tschechischen Republik ist nach seinem Artikel 5\nam 25. Februar 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 2004\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann","406                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten\nin der Tschechischen Republik\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz           dieser Projektvorschläge unter Beachtung jeweils verfügbarer\nund Reaktorsicherheit                     Haushaltsmittel. Danach unterbreitet das Bundesministerium für\nder Bundesrepublik Deutschland                 Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland einer aus Vertretern der Vertragsparteien gebilde-\nund\nten Arbeitsgruppe „Gemeinsame Umweltschutzpilotprojekte“\ndas Ministerium für Umwelt                   konkrete Förderangebote. Abschließend verständigen sich die\nder Tschechischen Republik –                  deutschen und die tschechischen Vertreter dieser Arbeitsgruppe\nim schriftlichen Verfahren über die Umsetzung konkreter Einzel-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      projekte.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-\nchischen Republik und im Bestreben, die freundschaftlichen         (3) Die Fördernehmer werden die einzelnen Maßnahmen zur\nBeziehungen durch weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet         Umsetzung der im Rahmen der Arbeitsgruppe „Gemeinsame\ndes Umweltschutzes zu festigen und zu vertiefen,                Umweltschutzpilotprojekte“ vereinbarten Projekte jeweils mit\nder durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\neingedenk des Abkommens vom 24. Oktober 1996 zwischen        Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit der Pro-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-     jektbegleitung beauftragten Institution abstimmen. Bei den Pilot-\nrung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf     projekten kommen die besten verfügbaren Techniken und Tech-\ndem Gebiet des Umweltschutzes und des Vertrags vom              nologien zum Einsatz, wodurch die Projekte Modellcharakter\n12. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland       erhalten.\nund der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf         (4) Die Fördernehmer werden vor der Projektumsetzung unter\ndem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern,          Verwendung eines von den Vertragsparteien bestätigten „Leit-\nfadens für die klimapolitische Bewertung von JI(Joint Implemen-\nin Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür-   tation)-Projekten“ prüfen, ob ihr Pilotprojekt als JI-Projekt geeig-\nlichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, zur Ver-  net ist. Die dazu durch den jeweiligen Fördernehmer zu erstel-\nminderung der Umweltbelastungen in der Bundesrepublik           lenden Unterlagen werden durch das Bundesministerium für\nDeutschland und in der Tschechischen Republik beizutragen,      Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und das Ministerium für Umwelt der Tschechischen\neingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-\nRepublik geprüft. Weitere Einzelheiten sind noch in einem bilate-\nnen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen und des Protokolls\nralen Abkommen zur Nutzung der Kyoto-Mechanismen zu\nvon Kyoto vom 11. Dezember 1997 –\nregeln.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                               (1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte wird\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zur Um-\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das\nsetzung der betreffenden Projekte gewähren. Die Zuschüsse\nMinisterium für Umwelt der Tschechischen Republik werden bei\nwerden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nder gemeinsamen Durchführung von Umweltschutzpilotprojek-\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland an die\nten auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zur Reduzie-\nmit der Projektbegleitung beauftragte Institution ausgereicht\nrung von grenzüberschreitenden Umweltbelastungen zusam-\nund von dort an die betreffenden Fördernehmer weitergeleitet.\nmenarbeiten.\nDarüber hinaus stellt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n(2) Die Projektvorauswahl erfolgt durch das Ministerium für  schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nUmwelt der Tschechischen Republik im Wege eines transparen-     die Finanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland durch-\nten Interessenbekundungsverfahrens, dessen wesentliche in-      zuführende Fortbildungs- und Austauschprogramme zur Um-\nhaltliche Ziele vorher zwischen den Vertragsparteien abge-      setzung der Pilotprojekte sicher.\nstimmt werden. Die daraus resultierenden Projektvorschläge\n(2) Ferner wird die mit der Projektbegleitung beauftragte\nwerden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nInstitution bei Bedarf zur Finanzierung der Pilotprojekte zweck-\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit entspre-\ngebundene Darlehen zur Verfügung stellen.\nchend prüffähigen Projektunterlagen schriftlich zugeleitet. Das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-       (3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die\nheit der Bundesrepublik Deutschland veranlasst die Prüfung      zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die mit"]}