{"id":"bgbl2-2004-9-1","kind":"bgbl2","year":2004,"number":9,"date":"2004-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich","law_date":"2004-03-31T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nGesetz\nzu dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3\ndes Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nVom 31. März 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Folgenden von der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel unterzeichne-\nten Verträgen wird zugestimmt:\n1. dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die\nEuropäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstech-\nnologie im Zollbereich einschließlich der im Protokoll über die Ratstagung\nvom 26. Juli 1995 enthaltenen Erklärungen,\n2. der Übereinkunft vom 26. Juli 1995 über die vorläufige Anwendung des Über-\neinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf\nGrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Ein-\nsatz der Informationstechnologie im Zollbereich,\n3. dem Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische\nUnion vom 29. November 1996 betreffend die Auslegung des Übereinkom-\nmens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentschei-\ndung sowie der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland hierzu,\n4. dem Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische\nUnion vom 12. März 1999 betreffend den Anwendungsbereich des\nWaschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Infor-\nmationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kenn-\nzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen,\n5. dem Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union\nvom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der\nInformationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines\nAktennachweissystems für Zollzwecke.\nDas Übereinkommen, die Übereinkunft, die Protokolle sowie die Erklärungen\nwerden nachstehend veröffentlicht.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das Übereinkommen vom\n26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. EG Nr. C 316\nS. 34) einschließlich der im Protokoll der Ratstagung vom 26. Juli 1995 enthalte-\nnen Erklärungen in der durch das Protokoll vom 12. März 1999 auf Grund von\nArtikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwen-\ndungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den\nEinsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des\namtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (ABl. EG\nNr. C 91 S. 2) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags\nüber die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Ein-\nsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung\neines Aktennachweissystems für Zollzwecke (ABl. EG Nr. C 139 S. 1) geänderten\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004 387\nArtikel 2\n§ 1 des EuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2035) findet entspre-\nchende Anwendung.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tage, an denen\n– das in Artikel 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 3,\n– die in Artikel 1 Nr. 2 genannte Übereinkunft nach ihrem Artikel 4 Abs. 2,\n– das in Artikel 1 Nr. 3 genannte Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 3,\n– das in Artikel 1 Nr. 4 genannte Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3,\n– das in Artikel 1 Nr. 5 genannte Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 3\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. März 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","388                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nÜbereinkommen\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Mit-              – den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder\ngliedstaaten der Europäischen Union –                                     die Verschleierung von Eigentum oder Erlösen, die mittel-\nbar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-              Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet\nschen Union vom 26. Juli 1995,                                            werden;\n2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine\neingedenk der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. Sep-         identifizierte oder identifizierbare Person;\ntember 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über\ngegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen eingegangen       3. „eingebender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Daten in\nwurden,                                                                das Zollinformationssystem eingibt.\nin der Erwägung, dass es die Aufgabe der Zollverwaltungen\nund anderer zuständiger Verwaltungen ist, an den Außengrenzen                                    Kapitel II\nder Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße\ngegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch                Einrichtung eines Zollinformationssystems\nVerstöße gegen einzelstaatliche und insbesondere die gemäß\nden Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäi-                                  Artikel 2\nschen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhin-\n(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und\ndern, zu ermitteln und zu bekämpfen,\nunterhalten ein gemeinsames automatisches Informations-\nsystem für Zollzwecke, nachstehend „Zollinformationssystem“\nin der Erwägung, dass die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit\ngenannt.\nund Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeg-\nlicher Art ernsthaft bedroht sind,                                    (2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe\ndieses Übereinkommens die Verhinderung, Ermittlung und Ver-\nin der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen           folgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvor-\nden Zollverwaltungen verstärkt werden muss, indem Verfahren       schriften zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung\nfestgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames       von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontroll-\nVorgehen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des am              maßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu stei-\n28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens       gern.\ndes Europarats zum Schutz des Menschen bei der automati-\nschen Verarbeitung personenbezogener Daten – den Austausch\nvon personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über ille-                                      Kapitel III\ngale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und\n-übertragungstechnologien ermöglichen,                                                         Betrieb und\nBenutzung des Zollinformationssystems\neingedenk dessen, dass die Zollverwaltungen bei ihrer täg-\nlichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemein-                                       Artikel 3\nschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und dass\ndaher selbstverständlich sichergestellt werden muss, dass sich        (1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen\ndie Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und adminis-     Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus\ntrative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel     zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die für den Zweck des\nentwickeln –                                                      Zollinformationssystems nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen\nDaten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                Kategorien:\ni)   Waren;\nii) Transportmittel;\nKapitel I\niii) Unternehmen;\nBegriffsbestimmungen\niv) Personen;\nArtikel 1                           v) Tendenzen bei Betrugspraktiken;\nIm Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck         vi) Verfügbarkeit von Sachkenntnis.\n(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der\n1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Ver-\nInfrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der\nwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durch-\nVorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchführungs-\nführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder\nmaßnahmen vorgesehen sind.\nteilweise zuständig ist, betreffend\nDie Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Aus-\n– den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen\nschuss Bericht über den Betrieb.\noder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und\n223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-        (3) Die Kommission teilt diesem Ausschuss die für den techni-\nschaft unterliegen, und                                   schen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004                           389\nArtikel 4                                                           Artikel 7\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Katego-         (1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem\nrien i bis vi des Artikels 3 in das Zollinformationssystem auf-      enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten\ngenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems              einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaat-\nnotwendig ist. In die Kategorien v und vi des Artikels 3 dürfen auf  lichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können\nkeinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Die           je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren\nin Bezug auf Personen aufgenommenen Daten dürfen nur Fol-            des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt\ngendes umfassen:                                                     sein, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks\ni)      Name, Geburtsname,       Vornamen     und   angenommene      tätig zu werden.\nNamen;                                                          (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaa-\nii)     Geburtsdatum und Geburtsort;                                 ten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein Verzeichnis\nihrer zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 für den direkten\niii)    Staatsangehörigkeit;                                         Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall\niv)     Geschlecht;                                                  jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem\nZweck sie Zugang erhalten darf.\nv)      besondere objektive und ständige Kennzeichen;\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mit-\nvi)     Grund für die Eingabe der Daten;\ngliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im\nvii) vorgeschlagene Maßnahmen;                                       Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem\ngestatten. Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls\nviii) Warncode mit Hinweis auf frühere Erfahrungen hinsichtlich\nzu diesem Übereinkommen festgestellt. Bei ihrer Beschlussfas-\nBewaffnung, Gewalttätigkeit oder Fluchtgefahr.\nsung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitig-\nIn keinem Fall dürfen personenbezogene Daten aufgenommen             keitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 18\nwerden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straß-     genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die\nburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum               Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.\nSchutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-\nsonenbezogener Daten, nachstehend „Straßburger Überein-\nArtikel 8\nkommen von 1981“ genannt, bezeichnet sind.\n(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinfor-\nArtikel 5                               mationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 2\nAbsatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon\n(1) Daten der Kategorien i bis iv des Artikels 3 sind nur zum   können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitglied-\nZweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten             staats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den\nRegistrierung oder der gezielten Kontrolle in das Zollinforma-       von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke\ntionssystem aufzunehmen.                                             und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung\n(2) Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnah-       erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nmen dürfen personenbezogene Daten der Kategorien i bis iv des        und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden\nArtikels 3 in das Zollinformationssystem nur dann aufgenommen        möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Emp-\nwerden, wenn es – vor allem aufgrund früherer illegaler Handlun-     fehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom\ngen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffen-     17. September 1987 Rechnung tragen.\nde Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche           (2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des\nRechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.           Artikels 7 Absatz 3 dürfen Daten aus dem Zollinformations-\nsystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet\nArtikel 6                               werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe\n(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vor-   der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses\ngeschlagenen Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz                Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten\noder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat           Zwecks tätig zu werden.\nübermittelt werden:                                                     (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaa-\ni)    Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unterneh-       ten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein Verzeichnis\nmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;       der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 benannt hat.\nii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;                              (4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vor-\nheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System\niii) Fahrtroute und Reiseziel;                                       eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur\niv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das          Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzel-\nTransportmittel benutzen;                                      staatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regio-\nnale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weiter-\nv) verwendetes Transportmittel;\ngeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnah-\nvi) beförderte Gegenstände;                                          men, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder\nWeitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu\nvii) nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transport-\ngewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 18 genann-\nmittels, des Unternehmens oder der Person.\nten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Einzelnen mitzuteilen.\nWerden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Regis-\ntrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen, dass die Unauffälligkeit\nArtikel 9\nder Registrierung nicht gefährdet wird.\n(1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystem\n(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1\nerfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nkönnen Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es\nund Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses\nnach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und\nÜbereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.\nVerfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet,\nzulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach       (2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformations-\ndem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist         system einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach\ndieser Mitgliedstaat befugt, stattdessen automatisch eine Fest-      Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt\nstellung und Unterrichtung vorzunehmen.                              nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und","390                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nVerfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern         (2) Während der Überprüfung können sich die eingebenden\ndieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.          Mitgliedstaaten für eine weitere Speicherung der Daten bis zur\nnächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu\nA r t i k e l 10                        dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere\nSpeicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese\n(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für     unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zoll-\ndas Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde.                   informationssystems übertragen, der nach Absatz 4 nur in be-\n(2) Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des       grenztem Umfang zugänglich ist.\nZollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sor-          (3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden\nge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die         Mitgliedstaat automatisch einen Monat im Voraus über einen\nBestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.               nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformations-\n(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zuständigen Behör-     system.\nden gemäß Absatz 1 bekannt.                                             (4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein\nJahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des\nKapitel IV                              Artikels 15 nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten\nAusschusses oder für die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18\nDatenänderung                              Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit\ndürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Über-\nA r t i k e l 11                        prüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden;\ndanach sind sie zu löschen.\n(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in\ndas Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu\nergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.\nKapitel VI\n(2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf\naufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten                      Datenschutz für personenbezogene Daten\nsachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im\nWiderspruch zu diesem Übereinkommen steht, so ändert,                                           A r t i k e l 13\nergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt\ndie anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.                          (1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom\nZollinformationssystem erhalten oder darin speichern wollen,\n(3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass              verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nbestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder          dieses Übereinkommens die einzelstaatlichen Rechts- und Ver-\nSpeicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Wider-          waltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz\nspruch zu diesem Übereinkommen steht, so benachrichtigt er so        für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den\nrasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser über-        Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.\nprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie\nnötigenfalls unverzüglich. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten         (2) Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst\nvon jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.                    dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System\neingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorge-\n(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das\nsehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft\nZollinformationssystem fest, dass seine Mitteilung in Bezug auf\ngetreten sind. Außerdem muss der Mitgliedstaat eine oder meh-\nden Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu\nrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt\neiner früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich\nhaben.\nden Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die\nbeiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu               (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbe-\nkommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mit-      stimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, ist das\nteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile      Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei\nin das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der           anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen\nfrüheren stehen.                                                     Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen\ndieses Übereinkommens unterliegt.\n(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere\nzuständige Behörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung,\nBerichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformations-                                       A r t i k e l 14\nsystem eine endgültige Entscheidung, so einigen sich die Mit-           (1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitglied-\ngliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Überein-          staat sicher, dass jede Verwendung von im Zollinformations-\nkommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzu-            system gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem\nführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten       anderen Zweck als dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt,\noder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitglied-         nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren\nstaaten, Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 über eine           rechtswidrig ist.\nBerichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mit-\ngliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus        (2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt\ndem System.                                                          werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Arti-\nkel 7 genannten Behörden erforderlich ist. Vorbehaltlich des\nArtikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von\nKapitel V                              anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem\nZollinformationssystem in andere nationale Dateien übernom-\nSpeicherzeit                              men werden.\nA r t i k e l 12                                                   A r t i k e l 15\n(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur         (1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinforma-\nso lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem       tionssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbe-\nsie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jähr-        sondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts-\nlich überprüfen die eingebenden Mitgliedstaaten, ob ihre weitere     und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats,\nSpeicherung notwendig ist.                                           in dem sie geltend gemacht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004                           391\nSoweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Ver-          den Artikeln 12 und 19 genannten Maßnahmen in Bezug auf\nfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet       das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt\ndie in Artikel 17 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und           werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann er direkten\nwie Auskünfte erteilt werden können.                                     Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten\nund davon Gebrauch machen.\nEin Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben\nhat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden             (3) Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit\nMitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.              Titel V des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht\nüber die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinforma-\n(2) Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter\ntionssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.\nMitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durch-\nführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1             (4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses\noder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich        beteiligt.\nist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der\nverdeckten Registrierung beziehungsweise während der Fest-\nKapitel VIII\nstellung und Unterrichtung.\n(3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe                          Datenschutzüberwachung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des\njeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personen-                                  A r t i k e l 17\nbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese             (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale\nDaten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu        Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen\ndem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten             Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformati-\nZweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger            onssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.\nÜbereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem auf-\ngenommen worden sind oder darin gespeichert werden.                   Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen\nRechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen\n(4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach   vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch die Verarbeitung\nMaßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfah-           und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen\nren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffen-  Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden.\nder im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezoge-           Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum\nner Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwal-           Zollinformationssystem.\ntungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständi-\ngen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde                 (2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu\neinlegen, um                                                          ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem\ngespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses\ni)   sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder         Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvor-\nlöschen zu lassen;                                               schriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das\nii) im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinfor-          Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen\nmationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte perso-        Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger\nnenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;            Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.\niii) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;                                           A r t i k e l 18\niv) Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.                  (1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie\nDie betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig,       besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von\ndie endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer ande-        der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n)\nren zuständigen Behörde gemäß den Ziffern i, ii und iii durchzu-      abgestellt werden.\nführen.                                                                  (2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben\n(5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11            gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und des\nAbsatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung“ bedeutet nicht,           Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfeh-\ndass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines       lung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom\nGerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten.          17. September 1987 Rechnung trägt.\n(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb\ndes Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftre-\nKapitel VII                              tenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu\nprüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen\nOrgane                                 Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mit-\ngliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft\nA r t i k e l 16                         durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vor-\nschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.\n(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen\nder Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuss beschließt ein-            (4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer\nstimmig in Bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 erster           Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.\nGedankenstrich und mit Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die              (5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den\nBestimmungen des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich. Er legt           Behörden zu übermitteln, denen die Berichte der nationalen\neinstimmig seine Geschäftsordnung fest.                               Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.\n(2) Der Ausschuss ist verantwortlich\n– für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der                                          Kapitel IX\nBestimmungen dieses Übereinkommens unbeschadet der\nBefugnisse der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1               Sicherheit des Zollinformationssystems\ngenannten Behörden;\nA r t i k e l 19\n– für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformations-\nsystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle    (1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur\nnotwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in           Erhaltung der Sicherheit getroffen:","392                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\ni)    von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug     dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen.\nauf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweili-\nDies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mit-\ngen Staaten;\ngliedstaat durch Eingabe unrichtiger oder im Widerspruch zu\nii) von dem in Artikel 16 genannten Ausschuss in Bezug auf das      diesem Übereinkommen stehender Daten verursacht wurde.\nZollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten\n(3) Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage\nwie dieses System befindlichen Terminals, die für tech-\nwegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um den Mitglied-\nnische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3\nstaat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffen-\ngenutzt werden.\nden Mitgliedstaaten, sich gegebenenfalls auf den Anteil der als\n(2) Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte    Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der Mitglied-\nAusschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um                        staat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitglied-\nstaat zu erstatten hat. Die vereinbarten Summen werden auf\ni)      zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverar-\nAntrag erstattet.\nbeitungsanlagen erhalten;\nii)     zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten\nA r t i k e l 22\ngelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;\niii)    die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht          (1) Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benut-\nzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in\ngenehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten\nihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglied-\nzu verhindern;\nstaats.\niv)     den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen\nzu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu        (2) Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses\nverhindern;                                                 Übereinkommens entstehen, mit Ausnahme der Ausgaben, die\nvom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der\nv)      zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformations-  Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht\nsystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten        abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. Der\nerhalten, für die sie zuständig sind;                       Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Ver-\nvi)     zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden  hältnisses, das zwischen ihrem Bruttosozialprodukt und der\nkann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertra-    Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das\ngungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;               dem Jahr der Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.\nvii) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und fest-      Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck\ngestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in      „Bruttosozialprodukt“ das Bruttosozialprodukt gemäß der Richt-\ndas Zollinformationssystem eingegeben wurden, und dass      linie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur\ndie Abfrage überwacht werden kann;                          Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu\nMarktpreisen1) oder den sie ändernden oder ersetzenden Rechts-\nviii) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von           vorschriften der Gemeinschaft.\nDaten während der Datenübertragung und der Beförderung\nvon Datenträgern zu verhindern.\n(3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuss überwacht die Ab-                                   Kapitel XI\nfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die\nSuchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern                   Durchführung und Schlussbestimmungen\nvorgenommen wurden. Mindestens 1 v. H. aller Suchvorgänge\nsind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein                                    A r t i k e l 23\nProtokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von\ndem genannten Ausschuss und den in den Artikeln 17 und 18              Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Informationsaus-\ngenannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach          tausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitglied-\nsechs Monaten zu löschen ist.                                       staaten statt.\nA r t i k e l 20                                                   A r t i k e l 24\nDie zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für      (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mit-\ndie Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 19 in Bezug auf die im        gliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrecht-\nHoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen          lichen Vorschriften.\nTerminals, die Überprüfungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des\nund – soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und\nRates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die\nVerfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich – in sonstiger Hin-\nnach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die\nsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Überein-           Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.\nkommens zuständig.\n(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2\ngenannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese\nKapitel X                           Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.\nVerantwortung und Haftung\nA r t i k e l 25\nA r t i k e l 21                       (1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der\n(1) Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\nsowie die Rechtmäßigkeit der Daten verantwortlich, die er in das       (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut die-\nZollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist      ses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staats ist\nferner für die Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Überein-    verbindlich.\nkommens von 1981 verantwortlich.\n(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\n(2) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen eigenen Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer\nPerson durch die Benutzung des Zollinformationssystems in           1) ABl. Nr. L 49 vom 21. Februar 1989, S. 26.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004                           393\n(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beige-\n90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber     legt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in           von einer Streitpartei befasst werden.\nKraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit-\nraums noch nicht in Kraft getreten ist.                                (2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem\noder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften über die Anwendung dieses Überein-\nA r t i k e l 26                         kommens befasst werden, die nicht im Wege von Verhandlungen\n(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär       beigelegt werden konnten.\ndes Rates der Europäischen Union.\n(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die               Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nErklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierun-   ten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.\ngen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.\nGeschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neun-\nzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer,\nA r t i k e l 27\ndeutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, iri-\n(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung    scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\noder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im             scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nRat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die          maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des General-\nEuropäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.            sekratariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.","394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nErklärungen\nZu Artikel 1\nDer Rat und die Kommission stellen fest, dass das Zollinformationssystem, das auf der\nGrundlage des Übereinkommens geschaffen und betrieben wird, und das Zollinforma-\ntionssystem, das auf der Grundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über\ndie gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusam-\nmenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission im Hinblick auf die ordnungs-\ngemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelungen (ABl. Nr. C 56 vom 26. 2. 1993, S. 1)\ngeschaffen werden soll, zwei unterschiedliche Rechtssysteme darstellen.\nZu Artikel 3\nDie Kommission ist bereit, den ihr von den Hohen Vertragsparteien für den technischen\nBetrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems übertragenen Auftrag anzunehmen,\nund wird im Rahmen des ihr aufgetragenen Betriebs die erforderlichen Maßnahmen tref-\nfen, um den Datenschutz zu gewährleisten.\nSie stellt jedoch klar, dass sie – um rechtlich zur Wahrnehmung dieses Auftrags in der\nLage zu sein – ihre Zusage erst in die Tat umsetzen kann, nachdem der in der Erklärung zu\nArtikel 1 erwähnte Verordnungsvorschlag vom Rat angenommen worden ist.\nZu Artikel 6 Absatz 2\nIst eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland\nnicht zulässig, so trifft die Bundesrepublik Deutschland eine andere Maßnahme im Sinne\nvon Artikel 5 Absatz 1, die nach ihren Rechtsvorschriften zulässig ist.\nZu Artikel 15 Absatz 2\nDer Rat stellt fest, dass die unterschiedlichen Sprachfassungen des Artikels 15 Absatz 2\ndes Übereinkommens seinem Willen entsprechen.\nZu Artikel 16\nDie Mitgliedstaaten kommen überein, dass in der Geschäftsordnung des Ausschusses\nvorgesehen wird, dass dessen Sitzungen zur gleichen Zeit wie die Sitzungen stattfinden,\ndie im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres nach Titel VI des\nVertrags über die Europäische Union abgehalten werden.\nZu Artikel 22 Absatz 1\nDie Mitgliedstaaten stellen fest, dass die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Kosten die\nlaufenden Kosten des Betriebs und der Nutzung des ZIS betreffen, wie beispielsweise die\nKosten in Verbindung mit der Öffnung für das öffentliche Fernmeldenetz, die Kosten für\nTelefonverbindungen und die Kosten für die Instandhaltung der Terminals in den Mitglied-\nstaaten.\nZu Artikel 22 Absatz 2\nDie Mitgliedstaaten stellen zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Übereinkommens fest,\ndass die Ausgaben, die in der nachstehenden Liste enthalten sind, den Betrieb des ZIS\nsowohl in den Aspekten, die sich auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union\nbeziehen, als auch in den Aspekten, die sich auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft\nbeziehen, in untrennbarer Weise betreffen und daher unter den Haushalt der EG fallen:\n– Kauf von Terminals im Rahmen des derzeitigen Programms für das Gemeinschaftsnetz\n– Installierung der ZIS-Anwendung, damit die Computer an das Gemeinschaftssystem\nangeschlossen werden können\n– Ersetzung der Terminals im Rahmen der mit der Garantiezeit verbundenen Bedingungen\n– Installierung und Betrieb des Zentralrechners\n– Wartung und eventuelle Ersetzung des Zentralrechners\n– Entwicklung und Installierung der ZIS-Software für den Betrieb der nationalen Terminals\nund des Zentralrechners\n– Entwicklung und Installierung von Funktionen, die sowohl für gemeinschaftliche als\nauch nicht gemeinschaftliche Zwecke verwendet werden können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004         395\n– Helpdesk für alle Probleme beim Betrieb des ZIS\n– Ausbildung der nationalen ZIS-Benutzer\n– Erstattung der Kosten für Ausbildungsmaßnahmen, die die Kommission außerhalb des\nArbeitsplatzes veranstaltet.\nDie Kommission erklärt, dass sie sich dieser Feststellung anschließt.\nDaraus ergibt sich mithin, dass die in Artikel 22 Absatz 2 genannten „anderen Ausgaben“\ndie Ausgaben in Verbindung mit dem künftigen Ausbau des ZIS sind, wie beispielsweise\ndie Ausgaben für die Einrichtung weiterer Terminals oder für die Durchführung der auf den\nTitel VI des Vertrags über die Europäische Union bezogenen technischen Funktionen.","396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nErklärung\nzum Übereinkommen von Neapel\nDer Rat stellt fest, dass eine Überprüfung des Übereinkommens vom 7. September 1967\nüber gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen (des so genannten Übereinkom-\nmens von Neapel), einschließlich seiner Datenschutzbestimmungen, notwendig ist.\nEs ist darauf hinzuwirken, dass für den konventionellen Datenschutz zumindest die glei-\nchen Vorschriften festgelegt werden, wie sie in dem in der Erklärung zu Artikel 1 erwähn-\nten Verordnungsvorschlag vorgesehen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004                            397\nÜbereinkunft\nüber die vorläufige Anwendung des Übereinkommens\nzwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nDas Königreich Belgien,                                        me- oder Ratifikationsurkunde zu der vorliegenden Übereinkunft\ndurch die achte Hohe Vertragspartei, die von den Hohen\ndas Königreich Dänemark,\nVertragsparteien, die Vertragsparteien der vorliegenden Überein-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                kunft sind, diese Förmlichkeit vornimmt.\ndie Griechische Republik,\ndas Königreich Spanien,                                                                     Artikel 3\ndie Französische Republik,                                         Die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die vorläufige\nAnwendung des Übereinkommens werden einvernehmlich von\nIrland,\ndenjenigen Hohen Vertragsparteien, zwischen denen das Über-\ndie Italienische Republik,                                     einkommen vorläufig gilt, im Benehmen mit den anderen Hohen\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                   Vertragsparteien festgelegt. In der Phase der vorläufigen Anwen-\ndung werden die dem Ausschuss nach Artikel 16 des Überein-\ndas Königreich der Niederlande,                                kommens zugewiesenen Aufgaben von den Hohen Vertrags-\ndie Republik Österreich,                                       parteien einvernehmlich in enger Absprache mit der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 7 Ab-\ndie Portugiesische Republik,                                   satz 3 und Artikel 16 des Übereinkommens können während\ndie Republik Finnland,                                         dieser Phase nicht angewandt werden.\ndas Königreich Schweden,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,                                    Artikel 4\n(1) Die vorliegende Übereinkunft liegt für die Mitgliedstaaten,\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, Unterzeichner des Über-   die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeich-\neinkommens vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Ver-    nung auf. Sie bedarf der Genehmigung, Annahme und Ratifizie-\ntrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informa-    rung. Das Inkrafttreten ist festgesetzt worden auf den ersten Tag\ntionstechnologie im Zollbereich, nachstehend „Übereinkommen“      des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-,\ngenannt –                                                         Annahme- oder Ratifikationsurkunde der achten Hohen Ver-\ntragspartei, die diese Förmlichkeit vornimmt.\nin Erwägung folgender Gründe:\n(2) Für Hohe Vertragsparteien, die ihre Genehmigungs-,\nDie rasche Anwendung des Übereinkommens ist wichtig.           Annahme- oder Ratifikationsurkunde später hinterlegen, tritt die\nvorliegende Übereinkunft am ersten Tag des dritten Monats nach\nGemäß Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union      dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.\nsteht Titel VI dieses Vertrags der Begründung oder der Entwick-       (3) Die Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunden\nlung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr         werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union\nMitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach Titel VI die- hinterlegt, der die Aufgabe des Verwahrers wahrnimmt.\nses Vertrags vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft\nund diese nicht behindert.\nArtikel 5\nDie etwaige vorläufige Anwendung des Übereinkommens                Die vorliegende Übereinkunft ist in einer Urschrift in dänischer,\nzwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union würde     deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,\nder Zusammenarbeit gemäß Titel VI des Vertrags über die           irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwe-\nEuropäische Union nicht zuwiderlaufen und diese nicht behin-      discher und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut\ndern –                                                            gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Generalsekretär des\nRates der Europäischen Union hinterlegt, der jedem Vertrags-\nsind wie folgt übereingekommen:                                staat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.\nArtikel 1\nArtikel 6\nIm Sinne der vorliegenden Übereinkunft bezeichnet der Aus-\ndruck                                                                 Die vorliegende Übereinkunft tritt mit Inkrafttreten des Über-\neinkommens außer Kraft.\n– „Übereinkommen“ das Übereinkommen aufgrund von Arti-\nkel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den\nEinsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\n– „Hohe Vertragsparteien“ die Mitgliedstaaten der Europäischen\nten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.\nUnion, die dem Übereinkommen beigetreten sind;\n– „Vertragsparteien“ die Mitgliedstaaten der Europäischen             Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neun-\nUnion, die der vorliegenden Übereinkunft beigetreten sind.     zehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer,\ndeutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, iri-\nscher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\nArtikel 2\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nDas Übereinkommen tritt vorläufig in Kraft am ersten Tag des   maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des General-\ndritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annah-        sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.","398                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nProtokoll\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nbetreffend die Auslegung des Übereinkommens\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\ndurch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nim Wege der Vorabentscheidung\nDie Hohen Vertragsparteien                                        (3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung\ngemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annah-\nhaben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt,        me des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls\ndie dem Übereinkommen beigefügt werden:                           durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese\nFörmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühes-\nArtikel 1                             tens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Einsatz\nder Informationstechnologie im Zollbereich in Kraft.\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschei-\ndet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabent-\nscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den                                       Artikel 5\nEinsatz der Informationstechnologie im Zollbereich.                  (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der\nEuropäischen Union werden, zum Beitritt offen.\nArtikel 2\n(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\n(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung\ndieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abge-          (3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäi-\ngebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Euro-     schen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt\npäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkom-         wird, ist verbindlich.\nmens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbe-         (4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat\nreich im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von              neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder\nAbsatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.                           zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn\n(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1      es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht\nabgibt, kann angeben, dass                                        in Kraft ist.\na) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Ent-\nscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-                                Artikel 6\nstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem                Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage,       dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechno-\ndie sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und    logie im Zollbereich gemäß dessen Artikel 25 beitritt, muss die\ndie sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den        Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.\nEinsatz der Informationstechnologie im Zollbereich bezieht,\nzur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Ent-\nscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich                               Artikel 7\nhält,                                                            (1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann\nb) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der   Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Änderungsan-\nEuropäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm      träge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat\nin einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf        weiterleitet.\ndie Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der           (2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mit-\nInformationstechnologie im Zollbereich bezieht, zur Vorab-    gliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen\nentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung         Vorschriften empfiehlt.\ndarüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.\n(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den\nBestimmungen des Artikels 4 in Kraft.\nArtikel 3\n(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der\nArtikel 8\nEuropäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des\nGerichtshofs sind anwendbar.                                         (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nVerwahrer dieses Protokolls.\n(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Euro-\npäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig          (2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden\ndavon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder    oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der\nnicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der        Europäischen Gemeinschaften.\nEuropäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder\nschriftliche Erklärungen abgeben.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nArtikel 4                             ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nGeschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November\nstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nneunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in däni-\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den         scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-\nAbschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen    scher, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,\nVorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind,     schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nsowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.               gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004         399\nErklärung gemäß Artikel 2\nBei der Unterzeichnung dieses Protokolls haben folgende Staaten erklärt, dass sie die\nZuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des\nArtikels 2 anerkennen:\nIrland und die Portugiesische Republik nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buch-\nstabe a;\ndie Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die Französische Republik,\ndas Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das\nKönigreich Schweden nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b.\nErklärung\nDie Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich der Niederlande\nund die Republik Österreich behalten sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht\neine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen\nselbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kön-\nnen, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn\neine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz\nder Informationstechnologie im Zollbereich in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.\nFür das Königreich Dänemark und das Königreich Spanien wird/werden die Erklärung(en)\nim Zeitpunkt der Annahme abgegeben.","400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nErklärung\nzur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nund des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens\ndurch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nim Wege der Vorabentscheidung\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion –\nim Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Ausarbeitung des Protokolls\nbetreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechno-\nlogie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege\nder Vorabentscheidung,\nin dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten\nÜbereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen –\nerklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen\nVerfahren für die Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstech-\nnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkom-\nmens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften\nunter diese Erklärung gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsund-\nneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004                            401\nProtokoll\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags\nüber die Europäische Union\nbetreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen\nin dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nsowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels\nin das Übereinkommen\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, die Mitglied-                                   Artikel 3\nstaaten der Europäischen Union sind –\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-       Voraussetzungen.\nschen Union vom 12. März 1999,\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer die Erfüllung\nunter Bezugnahme auf das Übereinkommen aufgrund von             ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die\nArtikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den       Annahme dieses Protokolls.\nEinsatz der Informationstechnologie im Zollbereich1), im Folgen-      (3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß\nden „Übereinkommen“ genannt –                                      Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des\nhaben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt:         Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den\nRat Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und diese Förm-\nlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens\nArtikel 1                            zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen in Kraft.\nArtikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Übereinkom-\nmens wird wie folgt geändert:                                                                    Artikel 4\n„– den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die          (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der\nVerschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen,         Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\ndie mittelbar oder unmittelbar durch illegalen internationalen\nDrogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen                   (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\ni)   Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitglied-          (3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut\nstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung eines      dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist\nMitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die  verbindlich.\nden grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Ver-        (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90\nboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesonde-      Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber\nre aufgrund der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Grün- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn\ndung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie     dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch\ndie nichtharmonisierten Verbrauchsteuern betreffen, oder  nicht in Kraft getreten ist.\nii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen\nVorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der                                  Artikel 5\nGemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die\nAlle Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und\nDurchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr\ndem Übereinkommen nach dessen Artikel 25 beitreten, nehmen\nzwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im\ndie Bestimmungen dieses Protokolls an.\nFall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im\nSinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft haben oder bei denen                                      Artikel 6\nder Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen\n(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann\nKontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Warenver-\nÄnderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsvorschlä-\nkehr zwischen den Mitgliedstaaten oder\nge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiter-\niii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen       leitet.\nder gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften\n(2) Die Änderungen werden vom Rat festgelegt, der sie den\nund der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nMitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrecht-\ngeltenden besonderen Regelungen oder\nlichen Voraussetzungen empfiehlt.\niv) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen\n(3) In dieser Form festgelegte Änderungen treten gemäß Arti-\nVorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und\nkel 3 in Kraft.\nüber die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den nationa-\nlen Vorschriften zu ihrer Umsetzung\nArtikel 7\nerworben oder erzielt worden sind oder in diesem Rahmen\nverwendet werden.“                                                (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des\nRates der Europäischen Union.\nArtikel 2                               (2) Der Verwahrer veröffentlicht Notifizierungen, Urkunden und\nMitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der\nDie in Artikel 4 des Übereinkommens aufgeführten Datenkate-     Europäischen Gemeinschaften.\ngorien werden um folgende Kategorie ergänzt:\n„ix) amtliches Kennzeichen des Transportmittels.“\nGeschehen zu Brüssel am zwölften März neunzehnhundert-\n1) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 34.                             neunundneunzig.","402                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nProtokoll\ngemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union\nzur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz\nder Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich\nder Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, Mitgliedstaaten     eingedenk der Tatsache, dass derzeit keine Möglichkeit\nder Europäischen Union,                                           besteht, systematisch auf elektronischem Wege Informationen\nüber die Existenz von Ermittlungsakten über laufende oder abge-\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-      schlossene Ermittlungen zwischen allen zuständigen Behörden\nschen Union vom 8. Mai 2003,                                      auszutauschen und so ihre Ermittlungen angemessen zu koordi-\nnieren, und dass das Zollinformationssystem für diesen Zweck\nin der Erwägung, dass die Zusammenarbeit im Zollbereich in     genutzt werden sollte;\nder Europäischen Union ein wichtiger Bestandteil des Raums der\nFreiheit, der Sicherheit und des Rechts ist,                         in Anbetracht der Tatsache, dass sich im Ergebnis einer Be-\nwertung der Datenbanken der dritten Säule der EU die Notwen-\nin der Erwägung, dass der Informationsaustausch zwischen       digkeit ergeben kann, diese Systeme komplementär zu gestalten;\nden Zollbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten für eine\nsolche Zusammenarbeit wesentlich ist,                                in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Speiche-\nrung, Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten\nim Anschluss an die Schlussfolgerungen der Tagung des          im Zollbereich die Grundsätze, die in dem Übereinkommen des\nEuropäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere,       Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei\ndenen zufolge                                                     der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\nsowie in Punkt 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomi-\n– die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der\ntees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung\nMitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit in Bezug auf grenz-\npersonenbezogener Daten im Polizeibereich niedergelegt sind,\nüberschreitende Kriminalität bestmöglich genutzt werden soll-\nangemessen berücksichtigt werden sollten;\nte (Schlussfolgerung Nummer 43);\n– eine ausgewogene Entwicklung unionsweiter Maßnahmen zur            in dem Bewusstsein, dass gemäß Punkt 48 des Aktionsplans\nKriminalitätsbekämpfung unter gleichzeitigem Schutz der        des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur best-\nFreiheit und der gesetzlich verbürgten Rechte der Einzel-      möglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer\nperson wie auch der Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden      Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicher-\nsollte (Schlussfolgerung Nummer 40) und                        heit und des Rechts3) die Frage zu prüfen ist, ob und nach wel-\nchen Modalitäten das Europäische Polizeiamt (Europol) Zugang\n– die schwere Wirtschaftskriminalität in zunehmendem Maße\nzum Zollinformationssystem haben könnte –\nsteuerliche und zollrechtliche Bezüge aufweist (Schlussfolge-\nrung Nummer 49);\nsind wie folgt übereingekommen:\ngestützt auf die Tatsache, dass der Rat in seinen Schluss-\nArtikel 1\nfolgerungen vom 30. Mai 2001 hinsichtlich einer Strategie für die\nZollunion1)                                                          Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstech-\nnologie im Zollbereich4) wird wie folgt geändert:\n– sich darin einig ist, dass ein Hauptziel darin bestehen muss,\ndie Zusammenarbeit zu verbessern, um Betrug und andere         1. Nach Kapitel V werden die folgenden drei Kapitel eingefügt:\nHandlungen, die die Sicherheit von Personen und Gütern\nbedrohen, wirksam zu bekämpfen;                                                                „Kapitel V A\n– Nachdruck darauf legt, dass der Zoll eine wichtige Rolle bei                                 Einrichtung eines\nder Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität spielt                    Aktennachweissystems für Zollzwecke\ndurch Prävention, Aufdeckung und – im Rahmen der nationa-\nlen Zuständigkeiten der Zolldienststellen – durch Ermittlung                                 Artikel 12 A\nund Verfolgung krimineller Handlungen in den Bereichen\nSteuerbetrug, Geldwäsche sowie Handel mit Drogen und                   (1) Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zoll-\nanderen illegalen Gütern; und                                       informationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem\ngesonderten Bestand, nachstehend „Aktennachweissystem\n– betont, dass die Zollbehörden aufgrund der Vielfalt der ihnen        für Zollzwecke“ genannt. Alle Bestimmungen dieses Überein-\nübertragenen Aufgaben sowohl in einem Gemeinschaftskon-             kommens gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses\ntext als auch im Kontext der Zollzusammenarbeit im Rahmen           Kapitels und der Kapitel V B und V C auch für das Akten-\ndes Titels VI des Vertrags über die Europäische Union arbeiten      nachweissystem für Zollzwecke.\nmüssen,\n(2) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist,\nin der Erwägung, dass in dem gemäß dem Übereinkommen                den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich2)          Behörden eines Mitgliedstaates, die Ermittlungen über eine\ngeschaffenen Zollinformationssystem die Eingabe von personen-          oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder\nbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Feststellung             durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden ande-\nund Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der geziel-       rer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen\nten Kontrolle erfolgen kann (Artikel 5 des Übereinkommens) und         über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren,\ndass für weitere Zwecke eine ergänzende Rechtsgrundlage                um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungs-\ngeschaffen werden muss;                                                akten den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.\n1) ABl. C 171 vom 15. 6. 2001, S. 1.                              3) ABl. C 19 vom 23. 1. 1999, S. 1.\n2) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 34.                            4) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 34.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004                                403\n(3) Für die Zwecke des Aktennachweissystems für                                                  Artikel 12 D\nZollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mit-\n(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für\ngliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein\nZollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 12 A Absatz 2\nVerzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine ein-\ngenannten Behörden vorbehalten.\nzelstaatlichen Rechtsvorschriften.\nDiese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die                         (2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke\nenthält folgende personenbezogene Daten:\n– mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschrän-\nkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit                      i)   bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen\neinem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder                         und/oder den Geburtsnamen und/oder den angenomme-\nnen Namen und/oder das Geburtsdatum,\n– mit einer Geldstrafe im Höchstmaß von mindestens 15 000\nEUR bedroht sind.                                                    ii) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäfts-\nverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Umsatz-\n(4) Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Akten-\nsteuer-Identifikationsnummer.\nnachweissystem für Zollzwecke abruft, weitergehende Anga-\nben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person\noder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mit-\ngliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die                                          Kapitel V C\ngegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.\nSpeicherdauer im\nAktennachweissystem für Zollzwecke\nKapitel V B\nBetrieb und Nutzung des                                                       Artikel 12 E\nAktennachweissystems für Zollzwecke                             (1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden\nArtikel 12 B                                 Mitgliedstaates. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem\n(1) Die zuständigen Behörden geben Daten aus Ermitt-                 Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen\nlungsakten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke für                 jedoch in keinem Fall überschritten werden:\ndie Zwecke des Artikels 12 A Absatz 2 ein. Diese Daten                   i)   Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht\ndürfen nur folgende Kategorien umfassen:                                      länger als drei Jahre gespeichert, wenn in diesem Zeit-\ni)   Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer                          raum keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist; die\nErmittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitglied-                  Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten\nstaates sind oder waren und                                              Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist;\n– die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des                 ii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung\nbetroffenen Mitgliedstaates im Verdacht stehen, eine                  einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurtei-\nschwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen                   lung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht\nRechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben                      länger als sechs Jahre gespeichert;\noder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung\niii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurtei-\nbeteiligt zu sein oder gewesen zu sein, oder\nlung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht\n– bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt                     länger als zehn Jahre gespeichert.\nworden ist, oder\n(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1\n– denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Ver-               Ziffern i, ii und iii sind, sobald nach den Rechts- und Ver-\nwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;              waltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaates der\nii) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;                     Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach\nArtikel 12 B nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person\niii) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der               oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.\naktenführenden Behörde des Mitgliedstaates zusammen\nmit dem Aktenzeichen.                                                   (3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die\nDaten automatisch an dem Tag, an dem die maximalen Spei-\nDie Daten nach den Ziffern i bis iii werden für jede Person\ncherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.“\noder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz\neingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zu-            2. In Artikel 20 werden die Worte „Artikel 12 Absätze 1 und 2“\nlässig.                                                                  durch die Worte „Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 E“\n(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Ziffer i               ersetzt.\ndürfen nur Folgendes umfassen:\ni)   bei Personen: Name, Geburtsname, Vornamen und an-                                             Artikel 2\ngenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort,                      (1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nStaatsangehörigkeit und Geschlecht;                             staaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen\nii) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr be-              Vorschriften.\nnutzte Firmenname, Sitz des Unternehmens und Umsatz-\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Ab-\nsteuer-Identifikationsnummer.\nschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungs-\n(3) Die Daten werden für eine begrenzte Dauer gemäß Arti-        rechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls er-\nkel 12 E eingegeben.                                                 forderlich sind.\n(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach\nArtikel 12 C\nAbsatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des\nEin Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Ein- Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat\ngaben nach Artikel 12 B zu machen, wenn und solange diese            Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als\nSpeicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesent-              achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in\nliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaates, insbeson-         Kraft. Sollte das Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt jedoch\ndere im Bereich des Datenschutzes, beeinträchtigt.                   noch nicht in Kraft getreten sein, so tritt dieses Protokoll für die","404                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2004\nbetreffenden acht Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem             raums noch nicht in Kraft getreten ist und sofern das Überein-\ndas Übereinkommen in Kraft tritt.                                         kommen für ihn in Kraft ist.\n(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten\nNotifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat                                            Artikel 4\nzur Folge, dass dieses Protokoll 90 Tage nach dieser späteren                Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und\nNotifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitglied-             dem Übereinkommen nach Maßgabe seines Artikels 25 nach\nstaaten, für die das Protokoll bereits in Kraft getreten ist, in Kraft    dem Inkrafttreten dieses Protokolls beitritt, tritt dem Überein-\ntritt.                                                                    kommen in der durch dieses Protokoll geänderten Form bei.\n(5) Die Mitgliedstaaten geben in das Aktennachweissystem für\nZollzwecke nur Daten ein, die nach dem Inkrafttreten des Proto-                                       Artikel 5\nkolls in der Ermittlungsakte erfasst wurden.\nVerwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates\nder Europäischen Union.\nArtikel 3\n(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der            Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\nEuropäischen Union werden und dem Übereinkommen beitreten,                Union den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonsti-\nzum Beitritt offen.                                                       gen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.\n(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des\nbeitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist ver-\nbindlich.                                                                    Geschehen zu Brüssel am achten Mai zweitausendunddrei in\neiner einzigen in den Archiven des Generalsekretariats des Rates\n(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nder Europäischen Union hinterlegten Urschrift in dänischer, deut-\n(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, iri-\n90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkun-           scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\nde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls           scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nin Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit-             maßen verbindlich ist."]}