{"id":"bgbl2-2004-8-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":8,"date":"2004-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_8.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen","law_date":"2004-02-17T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004\nin Artikel 1 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 genannten Beträge mit                                      Artikel 4\nAblauf des 31. Dezember 2010.\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überlässt bei den sich\n(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit sie nicht           aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige           Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu               verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                   berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nArtikel 3                                   und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und                                       Artikel 5\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich\nNepal erhoben werden.                                                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 7. August 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Lemp\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nB h a n u P. A c h a r y a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen\nVom 17. Februar 2004\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\ndiplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) wird\nnach seinem Artikel 51 Abs. 2 für\nTimor-Leste                             am 29. Februar 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 15. August 2001 (BGBl. II S. 935).\nBerlin, den 17. Februar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r"]}