{"id":"bgbl2-2004-8-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":8,"date":"2004-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_8.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-14T00:00:00Z","page":374,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["374                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-costaricanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 2004\nDas in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit („Forstvorhaben Huetar\nNorte“) ist nach seinem Artikel 5\nam 25. Juni 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend (in seiner durch\nNotenwechsel vom 27. November 2002/4. Dezember 2002\nkorrigierten Fassung) veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Forstvorhaben Huetar Norte“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt\n10 225 838,– EUR (in Worten: zehn Millionen zweihundertfünf-\nund\nundzwanzigtausendachthundertachtunddreißig Euro) für das Vor-\ndie Regierung der Republik Costa Rica –                    haben „Forstvorhaben Huetar Norte“ zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             worden und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nCosta Rica,                                                             rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu vertiefen,                                                           und der Regierung der Republik Costa Rica durch Notenwechsel\ndurch andere Vorhaben im Bereich Tropenwald ersetzt werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nWird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, als Maßnahme,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nCosta Rica beizutragen,\ndient, oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Deutschen Botschaft              ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nSan José vom 16. Dezember 1992 –                                        im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Costa Rica zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 1\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nlicht es der Regierung der Republik Costa Rica und/oder an-             maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                  genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt           erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004                              375\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-                                       Artikel 3\nmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau ist von sämtlichen Steuern\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. Die\nund sonstigen öffentlichen Abgaben befreit, die im Zusammen-\nBedingungen, unter denen die Kredite vergeben werden, sind\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ndiejenigen, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau üblicherweise\nVerträge in der Republik Costa Rica erhoben werden.\ngewährt. Die Vergabe dieser Kredite wird zwischen den Parteien\nim Rahmen der für diese jeweils geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 4\nverhandelt.\nDie Regierung der Republik Costa Rica überlässt bei den sich\nArtikel 2                                  aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der in Costa Rica\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie           zugelassenen Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des             men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nFinanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in           oder erschweren.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                      Artikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Costa Rica, soweit sie nicht            Dieses Abkommen wird an dem Tag in Kraft treten, an dem die\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige         Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu              republik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraus-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-           setzungen für das Inkrafttreten in der Republik Costa Rica erfüllt\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                  sind.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgarden\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nElayne Whyte Gomez"]}