{"id":"bgbl2-2004-7-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":7,"date":"2004-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/7#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_7.pdf#page=40","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-02-03T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["352                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Februar 2004\nDas in Sanaa am 13. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 13. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Jemen und anderen, von\ndie Regierung der Republik Jemen –\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nMain, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n23 500 000,– EUR (in Worten: dreiundzwanzig Millionen fünf-\nJemen,\nhunderttausend Euro) zu erhalten für die Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          1. „Kooperationsvorhaben-Abwasserentsorgung Zabid“ bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),\nzu vertiefen,\n2. „Abwasser Aden“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei\nMillionen Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            3. „Kooperationsvorhaben-Wasserverlustreduzierungs- und Ab-\nwasserentsorgungsprogramm Provinzstädte, Programm II,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          Phase I“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen\nin der Republik Jemen beizutragen,                                        Euro),\n4. „Social Fund for Development“ bis zu 4 000 000,– EUR (in\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nWorten: vier Millionen Euro),\nlungen vom 19. März 2003 sowie die Verbalnote vom 26. Mai\n2003 –                                                                5. „Studien- und Fachkräftefonds Armutsbekämpfung“ bis zu\n1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Euro),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                            353\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben               (2) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst\nfestgestellt worden ist.                                              Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 3\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt             Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jemen erho-\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu          ben werden.\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 4\nArtikel 2                                     Die Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,              porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-            kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nunterliegen.                                                          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nArtikel 5\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträ-\nge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAblauf des 31. Dezember 2011.                                         Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 13. Dezember 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank Mann\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. A h m e d M o h a m e d S o f a n"]}