{"id":"bgbl2-2004-7-20","kind":"bgbl2","year":2004,"number":7,"date":"2004-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/7#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-7-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_7.pdf#page=54","order":20,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit","law_date":"2004-02-12T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["366                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\nArtikel 4                                   republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich           nehmen erforderlichen Genehmigungen.\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel 5\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-          Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 30. Dezember 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und in portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlf-D. Klemm\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nFrances Rodrigues\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-polnischen Abkommens über die Entwicklung\nder wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 2004\nDas in Bonn am 1. November 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-\nblik Polen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-\nschen Zusammenarbeit (BGBl. 1975 II S. 618), dessen Gültigkeitsdauer durch\ndie Vereinbarung vom 22. März 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwick-\nlung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\n(BGBl. 1985 II S. 669) um zehn Jahre verlängert wurde, ist nach Artikel 3 der\nVerlängerungsvereinbarung\nam 15. Januar 1995\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 12. Februar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r"]}