{"id":"bgbl2-2004-7-19","kind":"bgbl2","year":2004,"number":7,"date":"2004-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/7#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-7-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_7.pdf#page=52","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-02-11T00:00:00Z","page":364,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber konsularische Beziehungen\nVom 11. Februar 2004\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-\nhungen (BGBl. 1969 II S. 1585) wird nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft treten:\nTimor-Leste                                                 am 29. Februar 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. April 2001 (BGBl. II S. 505).\nBerlin, den 11. Februar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Februar 2004\nDas in Maputo am 30. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2003) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 30. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Februar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                      365\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nJahr 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            f)  „Makroökonomische Unterstützung – Begleitmaßnahme” bis\nzu 500 000,00 EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\nund\ndie Regierung der Republik Mosambik –               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens\nfestgestellt worden ist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nMosambik,                                                         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mosambik durch andere\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,\nder Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nin der Republik Mosambik beizutragen,                             aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 25. Juli 2003 –                                                                   Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nArtikel 1                            schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nlicht es der Regierung der Republik Mosambik, von der Kredit-     der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbei-    unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a\nträge in Höhe von insgesamt 31 700 000,00 EUR (in Worten: ein-    bis f genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nunddreißig Millionen siebenhunderttausend Euro) für die nach-     Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nfolgend genannten Vorhaben zu erhalten                            Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\na) „Unterstützung des Erziehungssektor-Strategieprogramms -\nESSP“ bis zu 13 700 000,00 EUR (in Worten: dreizehn Millio-     (2) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nnen siebenhunderttausend Euro);                              selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nb) „Straßenbau- und -unterhaltungsprogramm Inhambane“ bis         Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nzu 5 000 000,00 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro);        schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nc) „Dezentrale Finanzierung von Infrastruktur“          bis   zu\n4 000 000,00 EUR (in Worten: vier Millionen Euro);\nd) „Refinanzierungsfonds für Mikrofinanzinstitutionen (GAPI)“                                Artikel 3\nbis zu 1 500 000,00 EUR (in Worten: eine Million fünfhun-\nDie Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\nderttausend Euro);\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusam-\ne) „Makroökonomische Unterstützung“ bis zu 7 000 000,00 EUR       menhang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2\n(in Worten: sieben Millionen Euro);                          erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben werden."]}