{"id":"bgbl2-2004-7-15","kind":"bgbl2","year":2004,"number":7,"date":"2004-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/7#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-7-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_7.pdf#page=45","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-02-10T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004            357\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Chemiewaffenübereinkommens\nVom 9. Februar 2004\nDas Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-\nnichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI\nAbs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBelize                                                          am 31. Dezember 2003\nKap Verde                                                       am 9. November 2003\nKirgisistan                                                     am   29. Oktober 2003\nLibysch-Arabische Dschamahiriya                                 am     5. Februar 2004.\nEs wird ferner für\nTuvalu                                                          am   18. Februar 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Oktober 2003 (BGBl. II S. 1568).\nBerlin, den 9. Februar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 2004\nDas in Duschanbe am 19. Dezember 2003 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Tad-\nschikistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 19. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","358                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\nArmutsbekämpfung dienen und die besonderen Vorausset-\nund\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –                 trags erfüllen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (3) Die in Absatz 1 genannte Beteiligung der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          Wiederaufbau wird nach Maßgabe der mit der tadschikischen\nTadschikistan,                                                    Mikrofinanzbank und ihren Anteilseignern noch zu schließenden\nFinanzierungs- und Gesellschaftsverträge bewirkt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(4) Die Regierung der Republik Tadschikistan garantiert hin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nsichtlich der in Absatz 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr\nzu vertiefen,\naller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nBeteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(5) Die Regierung der Republik Tadschikistan verpflichtet sich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  im eigenen Namen und für die tadschikische Nationalbank, der\nin der Republik Tadschikistan beizutragen,                        tadschikischen Mikrofinanzbank bei der Erfüllung ihrer Zah-\nlungsverpflichtungen gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      aufbau keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nlungen vom 22. bis 23. Juli 2003 in Bonn –\nIn gleicher Weise werden die Regierung der Republik Tadschi-\nkistan und die Nationalbank von Tadschikistan der Zahlung\nsind wie folgt übereingekommen:\neines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses an die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau durch einen Erwerb der in Absatz 1\nArtikel 1                            genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\n(6) Die Regierung der Republik Tadschikistan erteilt auf An-\nlicht es der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ntrag für die in Absatz 1 genannte Beteiligung der Kreditanstalt\neine Beteiligung am Eigenkapital zum Aufbau einer Mikrofinanz-\nfür Wiederaufbau den „genehmigten Status“ nach den in der\nbank („Erste Mikrofinanzbank Tadschikistans“) zu erwerben,\nRepublik Tadschikistan geltenden Gesetzen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nfestgestellt worden ist.\n(7) Kann bei einem der in Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten\nHierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Betrag bis zu            möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\n1 000 000 EUR (in Worten: eine Million Euro) zur Verfügung.       Regierung der Republik Tadschikistan, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        nen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nlicht es der Regierung der Republik Tadschikistan oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-              (8) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                               land und der Regierung der Republik Tadschikistan durch ande-\n1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen          re Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 2 Nummer 2\nzur Durchführung und Betreuung des folgenden unter           bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nAbsatz 1 genannten Vorhabens                                 haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\n„Aufbau einer Mikrofinanzbank“ bis zu 1 500 000 EUR (in      selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nWorten: eine Million fünfhunderttausend Euro),               als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 2 500 000 EUR (in       Stellung von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor- für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nhaben                                                        so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen ge-\nwährt werden.\na) „Aufbau einer Mikrofinanzbank“ zur Einrichtung einer\nKreditlinie bis zu 1 500 000 EUR (in Worten: eine Million    (9) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nfünfhunderttausend Euro),                                 der Regierung der Republik Tadschikistan zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nb) „Gemeindefonds zur Förderung der Grundbildung und\nträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorha-\nWiederaufbau der kommunalen Infrastruktur“ bis zu\nben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\n1 000 000 EUR (in Worten: eine Million Euro),\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt    und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen bau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                               359\n(10) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-          dation der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beteiligung sowie mit\nmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 9 werden in                deren Erträgen in der Republik Tadschikistan erhoben werden.\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\n(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan stellt die Kredit-\nverwendet werden.\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nArtikel 2                                   und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Tadschikistan erhoben werden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nArtikel 4\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Emp-              Die Regierung der Republik Tadschikistan überlässt bei den\nfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die        sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nschriften unterliegen.                                                 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nbis 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nFrist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden              und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\n(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie                                       Artikel 5\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nErhöht sich die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beteiligung\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\ndurch die Ausgabe von weiteren Geschäftsanteilen, so gelten\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\ndie von der Regierung der Republik Tadschikistan in Artikel 1\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nund 3 übernommenen Garantien und Zusagen auch für die er-\nhöhte Beteiligung.\nArtikel 3\nArtikel 6\n(1) Die Regierung der Republik Tadschikistan stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Abgaben frei, die im              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nZusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder Liqui-               Kraft.\nGeschehen zu Duschanbe am 19. Dezember 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLöschner\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nTa l b a k N a s a r o w"]}