{"id":"bgbl2-2004-6-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":6,"date":"2004-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_6.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen","law_date":"2004-01-29T00:00:00Z","page":184,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["184                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2004\nArtikel 6                                  tritt am Tag des Eingangs der zweiten dieser beiden Notifikatio-\nnen in Kraft.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-                  (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nbeit zwischen den Vertragsparteien.                                  Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend\num jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei\nspätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nArtikel 7                                 schriftlich gekündigt wird.\n(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diploma-           (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gel-\ntischem Wege, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für          ten seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen           Technischen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Bonn am 26. November 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der\nrussische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nK.-J. Hedrich\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nAchmetshan Smagulowitsch Essimov\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung\ndes Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 29. Januar 2004\nDie in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\n(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für folgende weitere Staa-\nten in Kraft getreten:\nLitauen                                                       am 10. Dezember 2003\nPolen                                                         am      15. August 2003\nTunesien                                                      am      31. August 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Januar 2003 (BGBl. II S. 103).\nBerlin, den 29. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}