{"id":"bgbl2-2004-6-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":6,"date":"2004-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_6.pdf#page=5","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-29T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2004          181\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 29. Januar 2004\nDie Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in ihrer am\n31. Oktober 1951 in Den Haag beschlossenen revidierten Fassung (BGBl. 1959 II\nS. 981; 1983 II S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für die\nUkraine                                                           am 3. Dezember 2003\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 74).\nBerlin, den 29. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 2004\nDas in Bonn am 26. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasach-\nstan über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7 Abs. 1\nam 17. Februar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","182                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nund                                c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\ndie Regierung der Republik Kasachstan –\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren        a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                   tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-           kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten     republik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden\nund Völker,                                                           als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche            als „Material“ bezeichnet);\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –\nc) durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften\nund Wissenschaftlern in der Republik Kasachstan, in der\nsind wie folgt übereingekommen:\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nd) in anderer geeigneter Weise.\nArtikel 1\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für fol-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen           etwas Abweichendes vorsehen:\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im         b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.          mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-          Kosten tragen;\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption          c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leis-       außerhalb der Republik Kasachstan;\ntungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatori-\nsche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.   d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrials;\nArtikel 2                              e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch          ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden             Abgaben und Lagergebühren;\nBereichen vorsehen:\nf)  Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-            Wissenschaftlern aus Kasachstan entsprechend den jeweils\nrichtungen in Kasachstan;                                        geltenden deutschen Richtlinien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2004                        183\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-                                    Artikel 4\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\ndesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nnach seinem Eintreffen in das Eigentum der Republik Kasach-\nstan über. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den     a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nentsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur           fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom-\nVerfügung.                                                             men festgelegten Ziele beizutragen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-         b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Ka-\nrichtet die Regierung der Republik Kasachstan darüber, welche          sachstan einzumischen;\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung       c) die Gesetze der Republik Kasachstan zu befolgen und die\nihrer Förderungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger,         Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nOrganisationen oder Stellen werden im Folgenden als „durch-\nführende Stelle“ bezeichnet.                                       d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nüben, mit der sie beauftragt sind;\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Kasachstan vertrau-\nArtikel 3                                 ensvoll zusammenzuarbeiten.\nDie Regierung der Republik Kasachstan erbringt für die Vor-        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nhaben die folgenden Leistungen:                                    dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nRegierung der Republik Kasachstan eingeholt wird. Die durch-\n(1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Kasachstan   führende Stelle bittet die Regierung der Republik Kasachstan\ndie erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich          unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-\nderen Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der    sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nBundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten lie-    von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung\nfert.                                                              der Republik Kasachstan ein, so gilt dies als Zustimmung.\n(3) Wünscht die Regierung der Republik Kasachstan die\n(2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig\nblik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nmit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abga-\naufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-\nben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material\ncher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nunverzüglich entzollt wird.\nwenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\n(3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die   wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Kasachstan\nVorhaben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b          so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\ngelieferte Material.\nArtikel 5\n(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach-\nund Hilfskräfte. In den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan       (1) Die Regierung der Republik Kasachstan gewährt den ent-\nhierfür festgelegt werden.                                         sandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern dieselben Vorrechte und Immunitäten, Aus-\n(5) Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-     nahmen und Erleichterungen wie den Sachverständigen der\nkräfte so bald wie möglich durch Fachkräfte aus der Republik       Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen nach dem\nKasachstan fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im          Abkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und\nRahmen dieses Abkommens in der Republik Kasachstan, in der         Immunitäten der Vereinten Nationen, nach dem Abkommen vom\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder       21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der\nfortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung     Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und nach dem\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty oder        Abkommen vom 4. Oktober 1994 zwischen der Republik\nder von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für          Kasachstan und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten\ndie Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die     Nationen (UNDP).\nsich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort-     (2) Sie\nbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu\narbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung dieser Fach-         a) haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden, die\nkräfte.                                                                diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursa-\n(6) Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnis-           chen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\nse), die im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete             insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf wel-\nStaatsangehörige der Republik Kasachstan abgelegt haben,               cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Repu-\nentsprechend ihrem fachlichen Niveau an und eröffnet diesen            blik Kasachstan gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall\nPersonen ausbildungsgerechte Anstellung und Aufstiegsmög-              von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\nlichkeiten oder Laufbahnen.                                            werden;\n(7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-      b) befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Festnah-\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben              me oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.         einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, die\nim Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach\n(8) Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben       diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese Leis-      c) gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\ntungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regie-             ungehinderte Ein- und Ausreise.\nrung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind.\n(3) Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben gilt\n(9) Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses    auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stellen          der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nin der Republik Kasachstan rechtzeitig und umfassend über          Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese Firmen\nderen Inhalt unterrichtet werden.                                  nicht ihren Sitz in Kasachstan haben."]}