{"id":"bgbl2-2004-6-12","kind":"bgbl2","year":2004,"number":6,"date":"2004-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/6#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-6-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_6.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-30T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["188                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 2004\nDas in Santo Domingo am 3. Februar 2003 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikani-\nschen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit (2001)\nist nach seinem Artikel 5\nam 3. Februar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  weise anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nund\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\ndie Regierung der Dominikanischen Republik –\n1. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 10 737 129,– EUR\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                  (in Worten: zehn Millionen siebenhundertsiebenunddreißig-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikani-                 tausendeinhundertneunundzwanzig Euro) für die Vorhaben\nschen Republik,\na) „Sozialer Investitionsfonds Pro-Comunidad II“ bis zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                     3 579 043,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundert-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                   neunundsiebzigtausendnulldreiundvierzig Euro),\nzu vertiefen,\nb) „Aufforstung und Schutz der natürlichen Ressourcen am\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                  Oberlauf des Río Yaque del Norte II“ bis zu 2 045 168,–\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      EUR (in Worten: zwei Millionen nullfünfundvierzigtausend-\neinhundertachtundsechzig Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nc) „Grundschulbauprogramm II“ bis zu 5 112 919,– EUR\nder Dominikanischen Republik beizutragen,\n(in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneun-\nhundertundneunzehn Euro),\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-\nrungsgespräche über Finanzielle und Technische Zusammen-                    wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\narbeit vom 11. Oktober 2001 –                                               und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen\nInfrastruktur beziehungsweise des Umweltschutzes die be-\nsind wie folgt übereingekommen:                                           sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllen.\nArtikel 1\n2. a) Früher zugesagte Mittel im Umfang von 1 687 263,– EUR\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                   (in Worten: eine Million sechshundertsiebenundachtzig-\nes der Regierung der Dominikanischen Republik beziehungs-                       tausendzweihundertdreiundsechzig Euro) sollen jetzt zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2004                           189\nsätzlich für das in Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vor-      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nhaben „Sozialer Investitionsfonds Pro-Comunidad II“ als     Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nDarlehen eingesetzt werden, wenn nach Prüfung dessen        lehen beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.               Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Ab-\nb) Früher zugesagte Mittel im Umfang von 1 022 584,– EUR\nsatz 1 Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-\n(in Worten: eine Million nullzweiundzwanzigtausendfünf-\nhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-\nhundertvierundachtzig Euro) sollen jetzt ebenfalls zusätz-\nchenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge\nlich für das in Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben\ngeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1\n„Sozialer Investitionsfonds Pro-Comunidad II“ als Dar-\nBuchstaben a und b genannten Beträge endet die Frist mit\nlehen eingesetzt werden, wenn nach Prüfung dessen\nAblauf des 31. Dezember 2009. Für den in Artikel 1 Absatz 1\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nNummer 1 Buchstabe c genannten Betrag endet die Frist mit\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten          Ablauf des 31. Dezember 2007.\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\n(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nder Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kredit-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n(3) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kredit-\nland und der Regierung der Dominikanischen Republik durch\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeich-\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\nsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-\nnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von                                 Artikel 3\nFrauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur         Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-\nArmutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann       öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-     und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nden.                                                                 Dominikanischen Republik erhoben werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren                                        Artikel 4\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungs-\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überlässt bei\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn            ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                     eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 3. Februar 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKendeffy\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nTolentino Dipp"]}