{"id":"bgbl2-2004-5-4","kind":"bgbl2","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_5.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-22T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.           blik Nicaragua erhoben werden.\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-                                      Artikel 4\nsagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen                Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des                 aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n31. Dezember 2010.                                                      porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht           Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-            Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nßenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und              Kraft.\nGeschehen zu Managua, am 31. Oktober 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Petersmann\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. M a u r i c i o G ó m e z L a c a y o\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierraleonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 2004\nDas in Freetown am 20. November 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone über Finanzielle Zusammenarbeit – (Vorhaben\n„Unterstützung des nationalen Demobilisierungspro-\ngramms II“) (2002) und (Vorhaben „Wiederaufbau ländli-\ncher Infrastruktur II“) (2002) – ist nach seinem Artikel 5\nam 20. November 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, 22. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004                          151\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Unterstützung des nationalen Demobilisierungsprogramms II“) (2002)\nund (Vorhaben „Wiederaufbau ländlicher Infrastruktur II“) (2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\ndie Regierung der Republik Sierra Leone –                 sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nSierra Leone,                                                          unterliegen.\n(2) Die in Artikel 1 genannten Beträge werden aus Sondermit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           teln bereitgestellt, die bis zum 31. Dezember 2002 ausgezahlt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          sein müssen. Anfang Oktober 2002 wird daher die Regierung\nzu vertiefen,                                                          der Bundesrepublik Deutschland durch die Kreditanstalt für\nWiederaufbau gemeinsam mit den ausgewählten Empfängern\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        überprüfen, inwieweit dies sichergestellt werden kann. In Höhe\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             der gegebenenfalls nicht mehr sicher abfließenden Mittel wird\ndie mit Verbalnote 438 vom 22. Juli 2002 übermittelte Zusage\ndann gegenstandslos.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Sierra Leone beizutragen –                                (3) Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 3\nes der Regierung der Republik Sierra Leone und beziehungs-                Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kredit-\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-              öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\naufbau, Frankfurt am Main, folgende Finanzierungsbeiträge zu           und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nerhalten:                                                              Republik Sierra Leone erhoben werden.\na) für das Vorhaben „Unterstützung des nationalen Demobi-\nlisierungsprogramms II“ in Höhe von 1 250 000,– EUR (in                                        Artikel 4\nWorten: eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro)                 Die Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nund\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nb) für das Kooperationsvorhaben „Wiederaufbau ländlicher In-           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nfrastruktur II“ in Höhe von 250 000,– EUR (in Worten: zwei-       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nhundertfünfzigtausend Euro).                                      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone wird für das in         und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nAbsatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben das Nationale                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nKomitee für Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereinglie-\nderung als Projektträger einschalten, und die Abwicklung des\nArtikel 5\nFinanzierungsbeitrages erfolgt über den Multilateralen Geber-\nfonds zur Finanzierung des Entwaffnungs-, Demobilisierungs-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nund Reintegrationsprogramms.                                           Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 20. November 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAstrid Ilper\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nAbdul R. Wurie"]}