{"id":"bgbl2-2004-5-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_5.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-21T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004                           149\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 2004\nDas in Managua am 31. Oktober 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 31. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend in seiner durch\nNotenwechsel vom 17. November 2003 korrigierten Fas-\nsung veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua beziehungsweise\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                    anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 200 000,– EUR (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Worten: eine Million zweihunderttausend Euro) für eine notwen-\nNicaragua,                                                             dige Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nhabens „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung der Städte\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Matagalpa, Jinotega und Corinto“ zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzu vertiefen,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        haben ersetzt werden.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Der Finanzierungsbeitrag für die Begleitmaßnahme nach\nAbsatz 1 wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\neine solche Maßnahme verwendet wird.\nin der Republik Nicaragua beizutragen,\nunter Bezugnahme auf die Regierungsabkommen vom 31. Mai                                        Artikel 2\n2000, 22. Mai 2001 und 16. August 1995 sowie die Regierungs-              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nverhandlungen vom 29. Oktober bis 31. Oktober 2002 –                   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-"]}