{"id":"bgbl2-2004-5-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_5.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-19T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-jugoslawischen Abkommens\nüber die Rückführung und Übernahme von Personen,\ndie im Hoheitsgebiet des anderen Staates die\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllen,\nsowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls\nVom 14. Januar 2004\nDas in Berlin am 16. September 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der\nBundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Übernahme von Perso-\nnen, die im Hoheitsgebiet des anderen Staates die Voraussetzungen für die Ein-\nreise oder den Aufenthalt nicht erfüllen (BGBl. 2002 II S. 2762), ist nach seinem\nArtikel 11 Abs. 2\nam 1. April 2003\nin Kraft getreten.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass das in Berlin am 16. September 2002\nunterzeichnete Protokoll zwischen dem Bundesministerium des Innern der\nBundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium des Innern der Bun-\ndesrepublik Jugoslawien zur Durchführung des Abkommens (BGBl. 2002 II\nS. 2762, 2767) nach seinem Artikel 9 Abs. 1 ebenfalls\nam 1. April 2003\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 14. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Januar 2004\nDas in Brasilia am 14. Februar 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nblik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit zur\nDurchführung von Vorhaben im Bereich der Regenwald-\nerhaltung (1997 – 2000) ist nach seinem Artikel 5\nam 1. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004                       147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nzur Durchführung von Vorhaben im Bereich der Regenwalderhaltung (1997 – 2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             d) 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark; nachrichtlich in Euro: 7 669 378,20) für das Vorhaben\nund\n„Schutz des tropischen Küstenwaldes im Bundesstaat von\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,             Rio de Janeiro“ – Bundesstaat Rio de Janeiro – (Zusage im\nProtokoll der Regierungsverhandlungen von 1999),\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen       e) 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;\nRepublik Brasilien,                                                   nachrichtlich in Euro: 5 112 918,80) für das Vorhaben\n„Schutz des tropischen Küstenwaldes im Bundesstaat von\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              São Paulo“ – Bundesstaat São Paulo – (Aufstockung; Zusa-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         ge im Protokoll der Regierungsverhandlungen von 1999),\nzu vertiefen,                                                     f)  4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark;\nnachrichtlich in Euro: 2 045 167,50) für das Vorhaben „Inte-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        griertes Projekt zum Schutz der Indianergebiete und -völker\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               von Amazonia Legal (Demarkierung von Indianergebieten)“\n– Justizministerium – (Aufstockung; Zusagen in den Proto-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      kollen der Regierungsverhandlungen von 1999 und 2000),\nin der Föderativen Republik Brasilien beizutragen,\ng) 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nin Erinnerung der bei der in Rio de Janeiro stattgefundenen        Mark; nachrichtlich in Euro: 10 225 837,–) für das Vorhaben\nKonferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung          „Integriertes Projekt zum Monitoring und zur Kontrolle von\neingegangenen Verpflichtungen,                                        Abholzungen und Waldbränden in Amazonien“ – Umwelt-\nministerium – (Zusage im Protokoll der Regierungsverhand-\nunter Berücksichtigung der Protokolle der deutsch-brasiliani-      lungen von 1997: 10 000 000,– DM und Zusage im Protokoll\nschen Regierungsverhandlungen über Finanzielle und Techni-            der Regierungsverhandlungen von 1999: 10 000 000,– DM),\nsche Zusammenarbeit vom 10. Juli 1997, vom 23. Juli 1998,         h) 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nvom 7. Juli 1999 und vom 1. Dezember 2000,                            Mark; nachrichtlich in Euro: 10 225 837,–) für die Vorhaben\nzum „Schutz des tropischen Küstenwaldes im Bundesstaat\nkommen wie folgt überein:                                          Santa Catarina und im Bundesstaat Rio Grande do Sul“\n– Bundesstaaten Santa Catarina und Rio Grande do Sul –\nArtikel 1                                 (Zusage im Protokoll der Regierungsverhandlungen von\n2000),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien und     i)  10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;\nihren Institutionen sowie den unten angeführten Empfängern,           nachrichtlich in Euro: 5 112 918,80) für das Vorhaben „Inte-\ndie von beiden Regierungen gemeinsam ausgewählt wurden,               grierte Naturwaldbewirtschaftung“ – Umweltministerium –\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, nicht      (Aufstockung; Zusage im Protokoll der Regierungsverhand-\nrückzahlbare Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt              lungen von 2000),\n130 000 000,– DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut-    unter dem Vorbehalt, dass die Prüfungs- und Auswahlkriterien\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 66 467 944,44) für die nachfol- sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Fö-\ngend aufgeführten Vorhaben zu erhalten:                           derativen Republik Brasilien für Vorhaben zur Bewahrung der\na) bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche     tropischen Regenwälder erfüllt sind, die sie für die Förderung\nMark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,80) für das Vorhaben  mit einem nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag geeignet\n„Ökokorridore“, zuvor „Sicherung von Waldschutzzonen II“     machen.\ngenannt – Umweltministerium – (Aufstockung; Zusage im           (2) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, f, g und i\nProtokoll der Regierungsverhandlungen von 1997),             genannten Vorhaben wird die Deutsche Gesellschaft für Techni-\nb) 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche        sche Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Eschborn die Aufgabe\nMark; nachrichtlich in Euro: 7 669 378,20) für das Vorhaben  des unabhängigen beratenden Ingenieurs für die Umsetzung\n„Schutz des tropischen Küstenwaldes in Minas Gerais“         der betreffenden Mittel ausüben. Die Kreditanstalt für Wieder-\n– Bundesstaat Minas Gerais – (Zusage im Protokoll der        aufbau in Frankfurt am Main wird einen entsprechenden Vertrag\nRegierungsverhandlungen von 1997),                           mit der GTZ abschließen.\nc) 26 000 000,– DM (in Worten: sechsundzwanzig Millionen             (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 13 293 588,–) für das  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVorhaben „Demonstrationsprojekte für Indianergemeinden“      land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\n– Umweltministerium – (Aufstockung; im Rahmen des PD/A       durch andere dem Erhalt der tropischen Regenwälder Amazo-\ndurchzuführendes Vorhaben; Zusage in den Protokollen der     niens oder der atlantischen Küstenregion bestimmten Vorhaben\nRegierungsverhandlungen von 1998 und 2000),                  ersetzt werden.","148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            (2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien erklärt\nder Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem spä-      sich mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben, die\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere nicht rückzahlbare Finanzie-    gebührend geprüft worden sind, einverstanden und wird zu ihrer\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-         Förderung beitragen. Bei den Vorhaben, bei denen sie nicht\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1            selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist (Artikel 1 Ab-\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu        satz 1 Buchstaben b, c, d, e und h), wird die Regierung der\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                         Föderativen Republik Brasilien im Rahmen ihrer Zuständigkeit\ndie Bundesregierung bei etwaigen Rückzahlungsansprüchen\nvon Mitteln, die nicht im Sinne der Zielsetzung der Projekte ein-\nArtikel 2                               gesetzt worden sind, unterstützen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                                        Artikel 3\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-              Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird keine Steuern und\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern         sonstigen öffentlichen Abgaben entrichten, die im Zusammen-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in      hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         Verträge in der Föderativen Republik Brasilien erhoben werden.\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nnach dem Zusagejahr (vergleiche dazu die entsprechenden Pro-                                    Artikel 4\ntokolle der Regierungsverhandlungen) die entsprechenden                 Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien überlässt\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die genannten         bei den sich aus der Gewährung der in diesem Abkommen\nBeträge bzw. Vorhaben enden diese Fristen wie folgt:                genannten Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nBuchstaben a und b: mit Ablauf des 31. Dezember 2005\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nBuchstabe c:           mit Ablauf des 31. Dezember 2006             keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n(20 000 000,– DM)                            Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nbeziehungsweise 31. Dezember 2008            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n(6 000 000,– DM)                             die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nchen Genehmigungen.\nBuchstaben d – f:      mit Ablauf des 31. Dezember 2007\nBuchstabe g:           mit Ablauf des 31. Dezember 2005                                         Artikel 5\n(10 000 000,– DM)\nDieses Abkommen tritt mit dem Datum in Kraft, an dem die\nbeziehungsweise 31. Dezember 2007\nBundesrepublik Deutschland von der Föderativen Republik Bra-\n(10 000 000,– DM)\nsilien die Mitteilung erhält, dass die innerstaatlichen Gesetzes-\nBuchstaben h und i: mit Ablauf des 31. Dezember 2008.               voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Brasilia am 14. Februar 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Kaestner\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nCelso Lafer"]}