{"id":"bgbl2-2004-5-12","kind":"bgbl2","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/5#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-5-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_5.pdf#page=28","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika","law_date":"2004-01-23T00:00:00Z","page":172,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004\nArtikel 3                                   tern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für        men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-              unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und             schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nPeru erhoben werden.                                                   Genehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-              Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 15. Oktober 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVo l k e r S t a n z e l\nHeidemarie Wieczorek-Zeul\nFür die Regierung der Republik Peru\nAlan Wagner Tizon\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nzur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder\nWüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika\nVom 23. Januar 2004\nDas in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der\nWüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen\nLändern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), wird nach seinem\nArtikel 36 Abs. 2 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik                                  am 28. März 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Oktober 2003 (BGBl. II S. 1572).\nBerlin, den 23. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}