{"id":"bgbl2-2004-5-11","kind":"bgbl2","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/5#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-5-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_5.pdf#page=26","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-23T00:00:00Z","page":170,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei\nVom 22. Januar 2004\nK r o a t i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Dezem-\nber 2003 notifiziert, dass es sich als R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober\n1991, dem Tag der Staatsgründung, als durch das Internationale Abkommen\nvom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBl. 1933 II S. 913)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Mai 2002 (BGBl. II S. 1671).\nBerlin, den 22. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Januar 2004\nDas in Berlin am 15. Oktober 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 15. Oktober 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2004                       171\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                schutzes oder der sozialen Infrastruktur die besonderen Vor-\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nund\nrungsbeitrags erfüllen.\ndie Regierung der Republik Peru –                  (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für\nPeru,                                                             Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nnen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzu vertiefen,                                                     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru durch andere Vorha-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   ben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichne-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        tes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  tiefonds für mittelständische Betriebe, als eine selbsthilfeorien-\nin Peru beizutragen,                                              tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nlungen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom         Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-\n4. Dezember 2002 –                                                rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsind wie folgt übereingekommen:                                der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs-\nArtikel 1                           beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-\nlicht es der Regierung der Republik Peru beziehungsweise\nkommen Anwendung.\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, folgende Beträge zu erhalten:\nArtikel 2\n1. Darlehen bis zu insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nMillionen Euro) für die Vorhaben                             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\na) „Programm zur Trinkwasserversorgung und Abwasser-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nentsorgung“ bis zu insgesamt 3 700 000,– EUR (in Wor-\nder Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\nten: drei Millionen siebenhunderttausend Euro),\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nb) „Agrar-Umweltprogramm Ceja de Selva“ bis zu insge-        land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\nsamt 5 300 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen dreihun- in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge ent-\nderttausend Euro),                                       fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-     Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nben festgestellt worden ist;                                 Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\n2. Finanzierungsbeiträge für die Vorhaben                            (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\na) „Programm zur Trinkwasserversorgung und Abwasser-         Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nentsorgung“ bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Wor-    lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nten: fünf Millionen Euro),                               schließenden Verträge garantieren.\nb) „Förderung von Schutzgebieten (PROFONANPE), Phase II“\n(3) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht Emp-\nbis zu insgesamt 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Mil-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlionen Euro),\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt    den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-  Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren."]}