{"id":"bgbl2-2004-42-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":42,"date":"2004-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/42#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_42.pdf#page=20","order":6,"title":"Bekanntmachung betreffend die Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, zur Festlegung der ab 1. Januar 2005 geltenden Gebührensätze und über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2005 beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)","law_date":"2004-12-29T00:00:00Z","page":1804,"pdf_page":20,"num_pages":12,"content":["1804   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nBekanntmachung\nbetreffend die Änderung der Grundsätze zur Festsetzung\nder Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste\nund zur Berechnung der Gebührensätze,\nzur Festlegung der ab 1. Januar 2005 geltenden Gebührensätze\nund über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von\nFS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2005 beginnenden Erhebungszeitraum\nnach dem Internationalen Übereinkommen über die\nZusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)\nVom 29. Dezember 2004\nDie erweiterte Kommission hat folgende Beschlüsse gefasst:\n– am 8. Oktober 2004 die nachstehenden Beschlüsse Nr. 80 und 81 betreffend\ndie Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungs-\ngrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebüh-\nrensätze,\n– am 22. Dezember 2004 die nachstehenden Beschlüsse Nr. 83 und 84 zur\nFestlegung der Gebührensätze und über die Erhebung von Verzugszinsen\nbei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren für den am 1. Januar\n2005 beginnenden Erhebungszeitraum.\nDie Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des\nGesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur\nÄnderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur\nSicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der\nMehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Stre-\nckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das durch Artikel 289 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2\nAbs. 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2408) geändert worden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. Oktober 2004 (BGBl. II S. 1535).\nBerlin, den 29. Dezember 2004\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nWo l f L i e d h e g e n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                        1805\nBeschluss Nr. 80\nbetreffend die Änderung der Grundsätze\nzur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für\nStreckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze\nDie erweiterte Kommission,                                     1.5 In Absatz 2.4 dritter Unterabsatz werden die folgenden\nneuen Bestimmungen h. und i. eingefügt:\ngestützt auf das Internationale Übereinkommen über Zusam-\n„h. im Verhältnis zur mittleren geflogenen Strecke oder zur\nmenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“, geän-\nmittleren Flugzeit in den Kontrollzonen der Streckenna-\ndert durch das am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete\nvigationsdienste und Anflug-/Flughafendienste;\nProtokoll, insbesondere auf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ni.   in Übereinstimmung mit der Organisationsstruktur bei\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsiche-               der Bereitstellung der Flugsicherungsdienste.“\nrungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981, insbesondere\nauf deren Artikel 3 Absatz 2(a) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);          Der gesamte Unterabsatz, der mit „Die Zuweisung der Kos-\nten auf die Streckennavigationsdienste und Anflug-/Flug-\ngestützt auf die Grundsätze zur Festsetzung der Gebühren-          hafendienste (…)“ beginnt und in dem unter Buchstabe a.\nerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur             bis i. die neun Kriterien für die Kostenzuweisung aufgeführt\nBerechnung der Gebührensätze;                                         werden, wird nach Absatz 2 „Grundsätze der Rechnungs-\nführung“ verschoben, und zwar hinter den Satz, der mit\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläu-          „(…) den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rech-\nfigen Rates,                                                          nungsführung festgelegt werden.“ endet.\nfasst hiermit folgenden Beschluss:                             1.6 Absatz 2.10 wird durch die Absätze 2.10.1, 2.10.2, 2.10.3\nund 2.10.4 wie folgt ersetzt:\n„2.10.1 Die Staaten verstärken die Koordination zwischen\nArtikel 1\nden betreffenden nationalen Behörden (Zivilluftfahrtbehör-\nDie Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungs-              de und Wetterdienstbehörde – falls unterschiedlich) und\ngrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung           den betreffenden Anbietern der Dienste (Anbieter von Flug-\nder Gebührensätze werden wie folgt geändert:                          wetterdiensten und Anbieter von Luftfahrtdiensten – falls\nunterschiedlich), um sicherzustellen, dass die Kosten für\n1.1 In Absatz 1.1 wird auf folgende ICAO-Dokumente verwie-            die Luftfahrtwetterdienste, die den Benutzer der zivilen\nsen:                                                             Luftfahrt in Rechnung gestellt werden, gerechtfertigt sind\nund auf angemessene Weise bestimmt werden.\n(…) „den „ICAO’s Policies on Charges for Airports and Air\nNavigation Services“ (Politik der ICAO im Bereich der            2.10.2 Die Staaten stellen sicher, dass ihre jeweiligen An-\nGebühren für Flughäfen und Luftfahrtdienste), wie sie im         bieter von Luftfahrtwetterdiensten ein umfassendes Be-\nICAO-Dokument 9082 sowie im „Manual on Air Navigation            standsverzeichnis der (direkten und wesentlichen) Einrich-\nServices Economis“ (Handbuch über die wirtschaftlichen           tungen und Dienste des Wetterdienstes (MET) und auch der\nAspekte der Luftfahrtdienste) in ICAO-Dokument 9161 wie-         Produkte und Funktionen für den Luftfahrtwetterdienst er-\ndergegeben sind (…)“;                                            stellen, die ausschließlich für den Bedarf der Luftfahrt erfor-\nderlich sind. Dieses Bestandsverzeichnis ist durch ein-\nschlägige Verweise auf die ICAO-Anlagen (insbesondere\n1.2 der letzte Satz in Absatz 1.2 wird wie folgt ersetzt:\nAnlage 3), die Verfahren für Luftfahrtdienste, den Europäi-\n(…) „die Vertragsstaaten wenden diese Grundsätze für alle        schen Luftfahrtplan sowie auf die entsprechenden nationa-\nihre Anbieter von Flugsicherungseinrichtungen und -diens-        len Regelungen zu ergänzen.\nten an, deren Kosten in ihren Erhebungsgrundlagen enthal-\n2.10.3 Die Informationen werden den Benutzern der Zivil-\nten sind.“\nluftfahrt auf der Ebene der Produkte/Aufgaben zugänglich\ngemacht. Die Staaten führen so bald wie möglich transpa-\n1.3 In Absatz 2.1.1 werden die zweite und der dritte Unterab-         rente Systeme der Kostenrechnung ein. Nach deren Einfüh-\nsatz gestrichen.                                                 rung stellen die Staaten sicher, dass alle einschlägigen In-\nformationen, die sich auf diese Systeme beziehen (begin-\n1.4 Absatz 2.1.2 wird wie folgt ersetzt:                              nend mit dem Bestandsverzeichnis), den von den Benut-\nzern der Zivilluftfahrt entsprechend befugten Vertretern\n„Die Investitionskosten schließen die in der präoperationel-\nbereitgestellt werden.\nlen Phase angefallenen Kapitalkosten ein. Dies erfolgt ent-\nweder dadurch, dass die jeweils anfallenden Zinsen in die        2.10.4 Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Luftfahrt-\nKapitalkosten einbezogen werden oder dass diese über die         wetterdienste nach „Postenkategorien“ (Personal, Be-\nNutzungsdauer der Anlagegüter abzuschreibenden Beträ-            triebskosten, Abschreibung, Zinsen, Sonstige) wird auf\nge kapitalisiert werden. Beide Methoden der Rechnungs-           multilateraler Ebene als Anhang zu den vorliegenden\nführung sind zulässig.“                                          EUROCONTROL-Meldetabellen erstellt.“","1806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\n1.7 Anlage VI (Erläuterung der Begriffe) wird um die folgenden              Wege einer spezifischen gesetzlichen Regelung oder durch\nBegriffsbestimmungen ergänzt:                                           vorhandene Gesetzesbestimmungen wie beispielsweise\ndas Gesellschaftsrecht. Nach der Organisationsprivatisie-\n„Selbständige Luftfahrtdienstbehörde (ANS). Siehe „Manu-\nrung wird die Rechtsfigur selbständig.“\nal on Air Navigation Services Economics“ (Handbuch über\ndie wirtschaftlichen Aspekte der Luftfahrtdienste), ICAO-\nDokument 9161, Absätze 2.11 ff.                                 1.8 Anlage VII (Wirtschaftsregelung):\nZivilluftfahrtbehörde. Eine selbständige Behörde, die Regu-             Im Titel der Anlage sind die Worte „Entwurf der“ zu strei-\nlierungsfunktionen wahrnimmt. In manchen Fällen ist sie                 chen.\nauch für die Verwaltung von Flughäfen und/oder Luftfahrt-\ndiensten zuständig.\nArtikel 2\nOrganisationsprivatisierung. Die Schaffung einer Rechtsfi-\ngur in privater oder öffentlicher Hand zur Verwaltung               Diese Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft,\nbestimmter Einrichtungen und Dienste entweder auf dem           der auf das Datum des vorliegenden Beschlusses folgt.\nGeschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2004\nP. L u n a r d i\nPräsident der Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                                 1807\nBeschluss Nr. 81\nbetreffend die Änderung der Grundsätze\nzur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für\nStreckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze\nDie erweiterte Kommission,                                         regelung angewandt, um zu gewährleisten, dass nur die\ntatsächlichen Kosten für die Dienstleistung wieder einge-\ngestützt auf das Internationale Übereinkommen über Zusam-          bracht werden.\nmenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“, geän-            Die Ausgleichsregelung wird ausführlich in den Anlagen II\ndert durch das am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete          und III und nachstehend in Abschnitt 3 beschrieben.“\nProtokoll, insbesondere auf dessen Artikel 5 Absatz 2;\n1.3 Es wird ein neuer Absatz 1.12 mit folgendem Wortlaut ein-\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsiche-          gefügt:\nrungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981, insbesondere             „Im Interesse eines effizienten und wirksamen Dienstes zu\nauf deren Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) sowie Artikel 6 Ab-         geringstmöglichen Kosten gelten die Bestimmungen der\nsatz 1 Buchstabe a);                                                  Abschnitte 1.10 (i), (ii) und (iii) sowie 1.11 (i), (ii), (iii) und (iv)\nunter der Annahme, dass alle erforderlichen Veränderungen\ngestützt auf die Grundsätze zur Festsetzung der Gebührener-        vorgenommen worden sind, sinngemäß für diejenigen Ver-\nhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur               tragsstaaten, welche ihre Gebührensätze im Voraus für\nBerechnung der Gebührensätze;                                         einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren festlegen und deren\nDienstleister nicht der unabhängigen Wirtschaftsregelung\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläu-          unterliegen.“\nfigen Rates,\n1.4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:\nfasst hiermit folgenden Beschluss:\n„Der nationale Gebührensatz wird wie folgt berechnet:\n– die für das betreffende Jahr veranschlagte Erhebungs-\nArtikel 1                                  grundlage wird durch die veranschlagte Gesamtzahl der\nDienstleistungseinheiten für dasselbe Jahr geteilt, oder\nDie Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungs-\ngrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung           – die veranschlagte Erhebungsgrundlage, die zur Berück-\nder Gebührensätze werden wie folgt geändert:                             sichtigung der Flüge mit Gebührenbefreiung entspre-\nchend reduziert wurde, wird durch die veranschlagte\nAnzahl der gebührenpflichtigen Dienstleistungseinheiten\n1.1 Der letzte Unterabsatz in Absatz 1.3 wird wie folgt ersetzt:\nfür das betreffende Jahr geteilt.\n„Die Vertragsstaaten können jedoch die nationalen Gebüh-         Deckungsdefizite bei den Kosten, die auf die Gebührenbe-\nrensätze im Voraus für einen Zeitraum von drei bis fünf Jah-     freiung von Flügen zurückzuführen sind, dürfen nicht zu\nren festlegen. In diesem Fall ermitteln sie die entsprechen-     Lasten anderer Benutzer wiedereingebracht werden.\nden Voranschläge für die Kosten und die Dienstleistungs-\neinheiten für jedes der betreffenden Jahre.                      Der nationale Gebührensatz wird gemäß Anlage III festge-\nlegt.“\nUnabhängig von dem Zeitraum, für den die nationalen\nGebührensätze festgelegt werden, decken die Kosten und\n1.5 Absatz 3.1.2 wird wie folgt ersetzt:\ndazugehörigen Daten den Zeitraum bis zum Jahr „n + 6“\nab.“                                                             „Deckungsdefizite oder Deckungsüberschüsse als Ergeb-\nnis des Unterschieds zwischen Einkünften/Einnahmen und\nKosten werden auf das Jahr „n + 2“ oder über einen Zeit-\n1.2 Der letzte Unterabsatz in Absatz 1.8 wird wie folgt ersetzt:\nraum von bis zu sechs Jahren (für die Jahre „n + 1“ bis\n„Wenn die Gebührensätze im Voraus für einen Zeitraum von         „n + 6“) übertragen und in die entsprechenden Erhebungs-\ndrei bis fünf Jahren festgelegt werden, wird die Ausgleichs-     grundlagen eingeschlossen. Auf die übertragenen Mittel","1808        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nwird ein angemessener Betrag für die Kapitalkosten ange-                schüsse, die sich aus den Unterschieden zwischen den tat-\nwandt. Die Übertragungen auf ein gegebenes Jahr werden                  sächlichen Kosten und den Einnahmen ergeben und die\nzu dem Wechselkurs in Euro umgerechnet, der für die                     nicht übertragen worden sind, auf den nachfolgenden Zeit-\nanderen in diesem Jahr anrechenbaren Kosten gilt. Ver-                  raum.“\ntragsstaaten, die von der Flexibilität Gebrauch machen\n1.6 Die Tabelle 5 in Anlage II sowie die Tabellen 1 und 2 in Anla-\nwollen, die sich aus der Übertragung von Deckungsdefizi-\nge III werden durch die Tabellen in den Anhängen 1, 2\nten/Deckungsüberschüssen über einen längeren Zeitraum\nbzw. 3 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.\nals „n + 2“ ergibt, informieren den erweiterten Ausschuss\nfür Streckengebühren hiervon schriftlich mit einer entspre-\nchenden Begründung.\nArtikel 2\nVertragsstaaten, die sich für die Festlegung der nationalen\nGebührensätze nach Absatz 1.3 und 1.8 entscheiden, über-            Diese Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft,\ntragen die kumulierten Deckungsdefizite/Deckungsüber-           der auf das Datum des vorliegenden Beschlusses folgt.\nGeschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2004\nP. L u n a r d i\nPräsident der Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004     1809\nAnhang 1\nAnlage II\nTabelle 5: Nationaler Gebührensatz\nn-2     n-1       n   n+1    n+2  n+3  n+4  n+5  n+6\n(A)     (A)     (A)   (F)    (F)  (P)  (P)  (P)  (P)\nKosten (in Tausend Euro) und Dienstleisungseinheiten\n(in Tausend Dienstleistungseinheiten)\nNationale Kosten\n% i/i - 1\nEUROCONTROL-Kosten\n% i/i - 1\nVFR-Flüge, Rundflüge\n% i/i - 1\nErhebungsgrundlage IFR-Flüge\n% i/i - 1\nGebührenbefreite Flüge\n% i/i - 1\nVerminderte Erhebungsgrundlage\n% i/i - 1\nAuf das Jahr i übertragener Betrag\n% i/i - 1\nSumme anrechenbare Kosten\n% i/i - 1\nSumme gebührenpflichtige\nDienstleistungseinheiten\n% i/i - 1\nÜbertragung von Deckungsdefiziten/Deckungsüberschüssen                                                   Summe\nSaldo\nJahr n - 6\nSaldo\nJahr n - 5\nSaldo\nJahr n - 4\nSaldo\nJahr n - 3\nSaldo\nJahr n - 2\nSaldo\nJahr n - 1\nSaldo\nJahr n\nSaldo\nJahr n + 1\nAuf das Jahr i\nübertragener Betrag","1810         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nn-2    n-1   n  n+1   n+2    n+3   n+4   n+5   n+6\n(A)    (A) (A)  (F)    (F)   (P)   (P)   (P)   (P)\nNationaler Gebührensatz (in Euro)\n% i/i - 1\nNationaler Gebührensatz (in Landeswährung oder in Euro)\n% i/i - 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004                           1811\nAnhang 2\nAnlage III\nBerechnung des Nationalen Gebührensatzes\nTabelle 1\nErhebungsgrundlage und nationaler Gebührensatz: Prognose für das Jahr n + 2\nCost-Base and National Unit Rate: Year n + 2 Forecast Account\nStaat:                   „Staat“\n1. Nationale Kosten                                           5. Berechnung des nationalen Gebührensatzes\nJahr n     Währung                 Real                                                                             Euro\n5.1   nationale Kosten                               1\nJahr n + 1   Währung                 Schätzung\nJahr n + 2   Währung                 Schätzung              5.2   EUROCONTROL-Kosten                             2\n5.3 Nicht verminderte\n2. EUROCONTROL-Kosten                                         Gebührenerhebungsgrundlage                         3=1+2\nJahr n       Euro                  Real\n5.4   Verminderung für VFR-Kosten                     4\nJahr n + 1     Euro                  Schätzung\n5.5   Rundflüge                                       5\nJahr n + 2     Euro                  Schätzung\n5.6   Erhebungsgrundlage für IFR-Flüge            6=3-4-5\n3. Dienstleistungseinheiten insgesamt\n%                                               5.7 Verminderung für gebührenbefreite\nUnterschied                                     Flüge                                                 7\nJahr n                             Real\n5.8   Verminderte Erhebungsgrundlage               8=6-7\nJahr n + 1                           Schätzung\nJahr n + 2                           Schätzung              5.9 Auf das Jahr n + 2 übertragener\nBetrag                                               9\n5.10 Den Benutzern zuzuweisende\n4. Gebührenbefreite Dienstleistungseinheiten\nKosten                                            10=8-9\n%\nUnterschied\nJahr n                             Real                   5.11 Gebührenpflichtige Flüge für das\nJahr n + 2                                           11\nJahr n + 1                           Schätzung\n5.12 N a t i o n a l e r G e b ü h r e n s a t z 12=10/11\nJahr n + 2                           Schätzung\nAngewandter Wechselkurs\nDurchschnitt April/Sept. n + 1: 1 Euro = Währung","1812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nAnhang 3\nTabelle 2\nAusgleichsregelung – Saldo zwischen Einnahmen und Kosten des Jahres n\nin Landeswährung\nStaat:\n1. E i n n a h m e n :\nVereinnahmte Beträge im Jahr in Landeswährung\nAusstehende Forderungen zum Abschluss des Erhebungsjahres n                      +                       1)\nAusbuchungen (nationale Gebühren) im Jahre n                                     +\nAusstehende Forderungen zu Beginn des Erhebungsjahres n                          –\nBrutto-Einnahmen (A)\nRückstellung für zweifelhafte Forderungen                                        –\nNetto-Einnahmen (B)\n2. K o s t e n :\nErmittelte Kosten des Staates für das Jahr n                                                             2)\n– Abzüglich Kosten für gebührenbefreite Flüge im Jahre n\n– VFR-Flüge                                                                    –\n– Rundflüge                                                                    –\n– Andere                                                                       –\n– Abzüglich Verwaltungskosten für gebührenbefreite Flüge                         –\nKosten des Staates, die im Jahr n wiedereinzubringen sind (C)\n3. S a l d o :\nDeckungsdefizit/-überschuss für das Jahr n (B-C)\nAuf das Jahr n übertragener Betrag                                               +\nSaldo des Jahres n\n1) Euro …………                                               zum Kurs von 1 Euro =        Währung\n2) Einschließlich EUROCONTROL-Kosten                                                    Euro\nzum Kurs von 1 Euro =        Währung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004          1813\nBeschluss Nr. 83\nzur Festlegung der Gebührensätze für\nden am 1. Januar 2005 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie erweiterte Kommission,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,\nfasst folgenden Beschluss:\nEinziger Artikel\nDie in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt\nund treten am 1. Januar 2005 in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004\nP. L u n a r d i\nPräsident der Kommission","1814            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nAb 1. Januar 2005 geltende Basis-Gebührensätze\nGlobaler                   Verwendeter Wechselkurs\nStaat                              Gebührensatz                   EUR/Nationale Währung\nEUR                              1 EUR\nBelgien/Luxemburg*)                                             83,83                     -/-\nDeutschland*)                                                   71,49                     -/-\nFrankreich*)                                                    60,58                     -/-\nVereinigtes Königreich                                          82,76                 0,681641             GBP\nNiederlande*)                                                   53,69                     -/-\nIrland*)                                                        31,09                     -/-\nSchweiz                                                         86,48                  1,54271             CHF\nPortugal Lissabon*)                                             49,02                     -/-\nÖsterreich*)                                                    68,65                     -/-\nSpanien – Kontinent*)                                           71,95                     -/-\nSpanien – Kanarische Inseln*)                                   66,05                     -/-\nPortugal Santa Maria*)                                          14,98                     -/-\nGriechenland*)                                                  36,84                     -/-\nTürkei**)                                                       28,50                     -/-\nMalta                                                           32,03                 0,426982             MTL\nItalien*)                                                       69,57                     -/-\nZypern                                                          34,74                 0,576182             CYP\nUngarn                                                          34,80                  246,866             HUF\nNorwegen                                                        59,54                  8,35664             NOK\nDänemark                                                        56,96                  7,44047             DKK\nSlowenien                                                       69,96                  239,949             SIT\nRumänien**)                                                     40,97                     -/-\nTschechische Republik                                           26,63                  31,5760             CZK\nSchweden                                                        50,79                  9,08255             SEK\nSlowakische Republik                                            39,52                  40,0047             SKK\nKroatien                                                        50,19                  7,43067             HRK\nBulgarien**)                                                    52,83                     -/-\nEhemalige jugoslawische Republik Mazedonien                     63,96                  61,2532             MKD\nRepublik Moldau                                                 40,07                  14,6636             MDL\nFinnland*)                                                      38,25                     -/-\nAlbanien                                                        47,23                  124,710             ALL\nBosnien-Herzegowina                                             46,71                  1,95651             BAM\n**) Teilnehmerstaaten EWU\n**) Staaten, die ihre Erhebungsgrundlage in Euro festlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004           1815\nBeschluss Nr. 84\nüber die Erhebung von Verzugszinsen\nbei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren\nfür den am 1. Januar 2005 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie erweiterte Kommission,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);\ngestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbe-\nsondere auf deren Artikel 10;\ngestützt auf die Zahlungsbedingungen für die FS-Streckengebühren, insbesondere auf\nderen Artikel 6;\nfasst folgenden Beschluss:\nEinziger Artikel\nDer Satz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab\n1. Januar 2005 erhoben werden, beträgt\n7,13 % pro Jahr.\nGeschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004\nP. L u n a r d i\nPräsident der Kommission"]}