{"id":"bgbl2-2004-42-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":42,"date":"2004-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_42.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen","law_date":"2004-11-23T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004            1793\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens\nvon 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen\nVom 23. November 2004\nI.\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 790)\nzu dem Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über\ndie Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786) wird\nbekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland                                         am 13. Mai 2004\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nin Kraft getreten ist.\nDas Protokoll ist ferner am 13. Mai 2004 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nAustralien\nDänemark\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nFinnland\nMalta\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nNorwegen\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nRussische Föderation\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte\nSierra Leone\nToga\nVereinigtes Königreich\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.\nII.\nD ä n e m a r k bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. April 2002:\n(Übersetzung)\n“1. In Act No. 228 of 21 April 1999, imple-      „1. Im Gesetz Nr. 228 vom 21. April 1999,\nmenting the Protocol of 1996 to amend            mit dem das Protokoll von 1996 zur\nthe Convention on Limitation of Liabil-          Änderung des Übereinkommens von\nity for Maritime Claims 1976, Denmark            1976 über die Beschränkung der Haf-\nhas made use of the provision in article         tung für Seeforderungen umgesetzt\n15, paragraph 1 of the said Conven-              wurde, hat Dänemark Gebrauch von\ntion, on the application of the Conven-          Artikel 15 Absatz 1 des genannten\ntion. Consequently, if a person, who             Übereinkommens betreffend die An-\nhas his habitual residence or principal          wendung des Übereinkommens ge-\nplace of business in a State Party to            macht. Macht folglich eine Person, die\nthe Convention of 1976, but not to the           ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder\nProtocol of 1996, seeks to limit his li-         ihre Hauptniederlassung in einem Ver-\nability before a Court in Denmark during         tragsstaat des Übereinkommens von\nthe period where Denmark is both a               1976 hat, der nicht Vertragsstaat des\nState Party to the Convention of 1976            Protokolls von 1996 ist, in dem Zeit-\nand the Protocol of 1996, Denmark will           raum, in dem Dänemark Vertragsstaat\naccept limitation of liability according         sowohl des Übereinkommens von\nto the Convention of 1976. For other             1976 als auch des Protokolls von 1996\npersons seeking to limit liability, Den-         ist, vor einem Gericht in Dänemark eine\nmark will apply the limitation of the            Beschränkung ihrer Haftung geltend,\nProtocol of 1996.                                so akzeptiert Dänemark die Beschrän-","1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nkung der Haftung nach dem Überein-\nkommen von 1976. Für andere Perso-\nnen, die eine Beschränkung ihrer Haf-\ntung geltend machen, wird Dänemark\ndie Beschränkung nach dem Protokoll\nvon 1996 anwenden.\n2. Denmark intends to make use of the             2. Dänemark beabsichtigt, Artikel 15\nprovision in the Convention on Limita-           Absatz 2 Buchstabe b des Überein-\ntion of Liability for Maritime Claims,           kommens von 1976 über die\n1976, article 15, paragraph 2(b).                Beschränkung der Haftung für Seefor-\nAccording to this provision a State              derungen anzuwenden. Nach dieser\nParty may regulate by specific provi-            Bestimmung kann ein Vertragsstaat\nsions of national law the system of limi-        durch besondere Vorschriften des\ntation of liability to be applied to ships       innerstaatlichen Rechts die Haftungs-\nof less than 300 tons. Denmark will              beschränkung für Schiffe regeln, die\ninform the Secretary-General of the              weniger als 300 Tonnen haben. Däne-\nInternational Maritime Organization of           mark wird dem Generalsekretär der\nthe limits of liability upon adoption of         Internationalen Seeschifffahrts-Organi-\nthe specific provisions in the Danish            sation die Haftungshöchstbeträge mit-\nLegislation.                                     teilen, sobald die entsprechenden\ndänischen Rechtsvorschriften verab-\nschiedet sind.\nAs stated in the Instrument, the Proto-          Wie in der Urkunde erklärt, gilt das Pro-\ncol shall, however, not apply to the             tokoll allerdings nicht für die Färöer\nFaroe Islands and Greenland.”                    und Grönland.“\nFerner hat D ä n e m a r k dem Generalsekretär der IMO am 25. März 2004 mit\nWirkung vom 13. Mai 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls, mit\nnachstehender Erklärung die E r s t r e c k u n g auf G r ö n l a n d notifiziert:\n(Übersetzung)\n“I also refer to the declaration made by          „Ich verweise ferner auf die von Däne-\nDenmark upon deposit of its instrument of         mark bei Hinterlegung seiner Ratifikations-\nratification of the Protocol of 1996, in          urkunde zum Protokoll von 1996 abgege-\nwhich it was stated under point 2 that Den-       bene Erklärung, in der unter Nummer 2\nmark intended to make use of the provi-           festgestellt wurde, dass Dänemark beab-\nsion in Article 15, paragraph 2(b), of the        sichtigt, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b\nConvention according to which a State             des Übereinkommens anzuwenden, nach\nParty may regulate by specific provisions         dem ein Vertragsstaat durch besondere\nof national law the system of limitation of       Vorschriften des innerstaatlichen Rechts\nliability to be applied to ships of less than     die Haftungsbeschränkung für Schiffe\n300 tons. In this connection, I have the          regeln kann, die weniger als 300 Tonnen\nhonour to inform you that with effect from        haben. In diesem Zusammenhang beehre\nthe date of entry into force of the Protocol      ich mich, Sie davon in Kenntnis zu setzen,\nof 1996, the Danish limits of liability for       dass vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nships of less than 300 tons will be 500,000       Protokolls von 1996 an die dänischen Haf-\nUnits of Account as compared with the 1           tungshöchstbeträge für Schiffe mit weni-\nmillion Units of Account stipulated in Art-       ger als 300 Tonnen nicht wie in Artikel 6\nicle 6, paragraph 1(b)(i), of the Convention      Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Überein-\nas amended by the Protocol.”                      kommens in der Änderungsfassung des\nProtokolls 1 Million Rechnungseinheiten,\nsondern 500 000 Rechungseinheiten be-\ntragen werden.“\nD e u t s c h l a n d bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. September\n2001:\n„Gemäß Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Übereinkommens in der Fassung des\nProtokolls richtet sich die Haftungsbeschränkung für Schiffe, die nach dem Recht der\nBundesrepublik Deutschland zur Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind,\nnach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Bin-\nnenschifffahrt. Die §§ 5e bis 5l dieses Gesetzes bestimmen Folgendes:\n,§ 5e\n(1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung für die Gesamtheit der aus demsel-\nben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden beschränkt werden\nkann, wird, sofern es sich nicht um Ansprüche im Sinne der §§ 5h und 5k handelt, wie\nfolgt berechnet:\n1. Für ein Fahrgastschiff oder ein anderes Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung\nnicht der Beförderung von Gütern dient, sind, soweit sich nicht aus den Nummern 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004           1795\nund 4 etwas anderes ergibt, 200 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrän-\ngung bei höchstzulässigem Tiefgang des Schiffes anzusetzen, bei Schiffen mit eige-\nner Antriebskraft vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit\nder Antriebsmaschinen.\n2. Für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung der Beförderung von Gütern dient,\nsind 200 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schiffes anzusetzen, bei\nSchiffen mit eigener Antriebskraft vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt\nLeistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.\n3. Für ein Schlepp- oder Schubboot sind 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungs-\nfähigkeit der Antriebsmaschinen anzusetzen.\n4. Für einen Bagger, Kran, Elevator oder eine sonstige schwimmende und bewegliche\nAnlage oder ein Gerät ähnlicher Art ist der Wert, den die Anlage oder das Gerät im\nZeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses hatte, anzusetzen.\n(2) Für ein Schubboot, das im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses starr\nmit einem oder mehreren Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, erhöht\nsich der für das Schubboot nach Absatz 1 Nr. 3 anzusetzende Betrag um 100 Rech-\nnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der Schubleichter, soweit nicht das Schubboot für\neinen oder mehrere dieser Schubleichter Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbracht\nhat. Erhöht sich der Haftungshöchstbetrag für das Schubboot nach Satz 1, so vermindert\nsich für jeden starr mit dem Schubboot verbundenen Schubleichter der Haftungshöchst-\nbetrag für alle aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um den gleichen Betrag.\nSatz 2 gilt jedoch nicht für einen Anspruch des für das Schubboot haftenden Schuldners\ngegen den für einen mit dem Schubboot starr verbundenen Schubleichter haftenden\nSchuldner auf Ausgleichung im Innenverhältnis.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt\ndes haftungsbegründenden Ereignisses mit einem oder mehreren Schiffen fest gekoppelt\nwar, die nicht Anlagen oder Geräte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darstellen, sowie für die\ngekoppelten Schiffe, jedoch mit der Maßgabe, dass sich für das fortbewegende Schiff der\nnach Absatz 1 anzusetzende Betrag um 100 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasser-\nverdrängung oder je Tonne Tragfähigkeit der anderen Schiffe erhöht.\n(4) In jedem Falle beträgt der Haftungshöchstbetrag mindestens 200 000 Rechnungs-\neinheiten, soweit es sich nicht um Leichter handelt, die nur zum Umladen in Häfen ver-\nwendet werden.\n§ 5f\n(1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung für die Gesamtheit der aus demsel-\nben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden beschränkt werden kann,\nbeträgt, sofern es sich nicht um Ansprüche im Sinne des § 5h handelt, die Hälfte der nach\n§ 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge.\n(2) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 1 genannten Haftungshöchstbetrag haben\nAnsprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen,\nSchleusen, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang.\n§ 5g\nReicht der nach § 5e maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Perso-\nnenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht der nach § 5f\nAbs. 1 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach\n§ 5e zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden haben hierbei den glei-\nchen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; § 5f Abs. 2 ist insoweit nicht anzu-\nwenden.\n§ 5h\n(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen\nDritten entstandener Schäden durch gefährliche, auf dem Schiff des Schuldners beför-\nderte Güter gilt, wenn die Ansprüche nicht solche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz sind,\nein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich\nzur Befriedigung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfügung. Gefährliche Güter im\nSinne von Satz 1 sind die der Anlage A zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf dem Rhein (ADNR) (Anlage 1 zur Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994, BGBl. 1994 II\nS. 3830, 3831) in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fas-\nsung.\n(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungshöchstbetrag beträgt","1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\n1. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Per-\nsonenschäden das Dreifache der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge,\nmindestens jedoch 5 Millionen Rechnungseinheiten;\n2. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen\nSachschäden das Dreifache der nach § 5f maßgebenden Haftungshöchstbeträge,\nmindestens jedoch 5 Millionen Rechnungseinheiten.\n(3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2 genannten Haftungshöchstbetrag\nhaben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstra-\nßen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang.\n(4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche\nwegen Personenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht\nder nach Absatz 2 Nr. 2 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restan-\nsprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden\nhaben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; Absatz 3 ist\ninsoweit nicht anzuwenden.\n§ 5i\nAbweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger oder Retter im Sinne\nvon § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der\naus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen\nHaftungshöchstbetrag in Höhe von 200 000 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche\nwegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 100 000 Rechnungs-\neinheiten beschränken. § 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.\n§ 5j\nFür die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche aus Wrack-\nbeseitigung gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser beträgt die Hälfte der nach\n§ 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließ-\nlich zur Befriedigung der Ansprüche aus Wrackbeseitigung zur Verfügung.\n§ 5k\n(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen\nder Tötung oder Verletzung von Personen, die\n1. auf Grund eines Personenbeförderungsvertrages oder\n2. mit Zustimmung des Beförderers in Begleitung eines auf Grund eines Güterbeförde-\nrungsvertrages mit dem Schiff beförderten Fahrzeugs oder lebenden Tieres\nmit dem Schiff befördert worden sind (Reisende), gilt ein gesonderter Haftungshöchstbe-\ntrag. Dieser steht ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden zur Ver-\nfügung.\n(2) Der Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden von Reisenden\nnach Absatz 1 beträgt 60 000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der Anzahl der Rei-\nsenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf. Ist die Anzahl der Reisen-\nden, die befördert werden dürfen, nicht vorgegeben, so bestimmt sich der Haftungs-\nhöchstbetrag nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeitpunkt des haftungs-\nbegründenden Ereignisses tatsächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag beträgt\njedoch mindestens 720 000 Rechnungseinheiten und höchstens 12 Millionen Rech-\nnungseinheiten.\n(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Haftungshöchstbetrag für einen Berger oder\nRetter im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder einen an Bord tätigen Lotsen 720 000 Rech-\nnungseinheiten.\n§ 5l\nDie in diesem Abschnitt genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des\nInternationalen Währungsfonds. Die nach den §§ 5e bis 5k maßgebenden Haftungs-\nhöchstbeträge werden in Deutsche Mark entsprechend dem Wert der Deutschen Mark\ngegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt der Errichtung des Haftungsfonds\noder der Leistung einer vom Gericht zugelassenen Sicherheit umgerechnet. Wird die\nBeschränkung der Haftung im Wege der Einrede nach § 5d Abs. 3 geltend gemacht, so\nist maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung der Tag des Urteils. Der Wert der Deut-\nschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode\nermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Ope-\nrationen und Transaktionen anwendet.\nGemäß Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Übereinkommens in der Fassung des\nProtokolls ist die Haftungsbeschränkung für Schiffe mit einem Raumgehalt bis 250 Ton-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004           1797\nnen durch besondere Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik\nDeutschland in der Weise geregelt, dass sich der nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des\nÜbereinkommens in der Fassung des Protokolls zu errechnende Haftungshöchstbetrag\nfür solche Schiffe auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Ton-\nnen geltenden Haftungshöchstbetrages beläuft.\nIm Übrigen behält sich die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 18 Abs. 1 des Über-\neinkommens in der Fassung des Protokolls das Recht vor, die Anwendung des Artikels 2\nAbs. 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1996\nauszuschließen.‘ “\nM a l t a bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 13. Februar 2004:\n(Übersetzung)\n“(a) Pursuant to Article 18(1)(a) and (b) of    „a) Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1\nthe 1976 Convention as amended by               Buchstaben a und b des Überein-\nthe 1996 Protocol, Malta reserves the           kommens von 1976 in der Ände-\nright to exclude the application of             rungsfassung des Protokolls von\nArticle 2, paragraphs 1(d) and (e), and         1996 behält sich Malta das Recht vor,\nto exclude claims for damage within             die Anwendung des Artikels 2 Ab-\nthe meaning of the International Con-           satz 1 Buchstaben d und e auszu-\nvention on Liability and Compensa-              schließen und die Ansprüche wegen\ntion for Damage in connection with              Schäden im Sinne des Internationalen\nthe Carriage of Hazardous and Nox-              Übereinkommens von 1996 über Haf-\nious Substances by Sea, 1996, which             tung und Entschädigung für Schäden\narise from occurrences which take               bei der Beförderung gefährlicher und\nplace after the coming into force of            schädlicher Stoffe auf See auszu-\nthat Convention as part of the Law of           schließen, die aus Ereignissen entste-\nMalta.                                          hen, welche nach dem Inkrafttreten\ndes Übereinkommens als maltesi-\nsches Recht stattfinden.\n(b)  Malta intends to make use of the           b)   Malta beabsichtigt, Gebrauch von der\noption provided for in Article 15(2)(b)         Möglichkeit nach Artikel 15 Absatz 2\nof the 1976 Convention as amended               Buchstabe b des Übereinkommens\nby the 1996 Protocol to regulate by             von 1976 in der Änderungsfassung\nspecific provisions of national law the         des Protokolls von 1996 zu machen,\nsystem of limitation of liability to be         durch besondere Vorschriften des\napplied to ships less than 300 tons.            innerstaatlichen Rechts die Haftungs-\nNational law in Malta will apply the            beschränkung für Schiffe zu regeln,\nprovisions of the 1976 Convention as            die weniger als 300 Tonnen haben.\namended by the 1996 Protocol to                 Das innerstaatliche Recht Maltas wird\nsuch ships. However, for such ships,            das Übereinkommen von 1976 in der\nArticle 6 will have effect as if Article        Änderungsfassung des Protokolls\n6(1)(a)(i) refers to 1,000,000 units of         von 1996 auf solche Schiffe anwen-\naccount and Article 6(1)(b)(i) refers to        den. Für solche Schiffe wird Artikel 6\n500,000 units of account.                       jedoch gelten, als würde Artikel 6\nAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer i 1 Million\nRechnungseinheiten nennen und als\nwürde Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b\nZiffer i 500 000 Rechnungseinheiten\nnennen.\n(c)  Malta intends to make use of the           c)   Malta beabsichtigt, Gebrauch von der\noption provided for in article 15(3bis)         Möglichkeit nach Artikel 15 Absatz\nof the 1976 Convention as amended               3bis des Übereinkommens von 1976\nby the 1996 Protocol to regulate by             in der Änderungsfassung des Proto-\nspecific provisions of national law the         kolls von 1996 zu machen, durch\nsystem of limitation of liability to be         besondere Vorschriften des inner-\napplied to passengers. To this effect,          staatlichen Rechts die Haftungsbe-\nnational law in Malta implementing              schränkung für Ansprüche von Rei-\nthe 1976 Convention as amended by               senden zu regeln. Somit wird das\nthe 1996 Protocol will not apply to             innerstaatliche Recht Maltas, welches\nclaims covered by the Athens Con-               das Übereinkommen von 1976 in der\nvention relating to the Carriage of             Änderungsfassung des Protokolls\nPassengers and their Luggage by                 von 1996 umsetzt, nicht für Ansprü-\nSea, 1974, which arise from occur-              che gelten, die unter das Athener\nrences which take place after the               Übereinkommen von 1974 über die\ncoming into force of that Convention            Beförderung von Reisenden und ihres\nas part of the Law of Malta.”                   Gepäcks auf See fallen und aus Ereig-\nnissen entstehen, welche nach\nInkrafttreten des Übereinkommens\nals maltesisches Recht stattfinden.“","1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nN o r w e g e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Oktober\n2002:\n(Übersetzung)\n“In accordance with article 18 para-             „Nach Artikel 18 Absatz 1 des Überein-\ngraph 1 of the Convention on Limitation of       kommens von 1976 über die Beschrän-\nLiability for Maritime Claims, 1976, as          kung der Haftung für Seeforderungen,\namended by article 7 of the Protocol of          geändert durch Artikel 7 des Protokolls\n1996, Norway reserves its right to exclude       von 1996, behält sich Norwegen das\nclaims for damage within the meaning of          Recht vor, die Ansprüche wegen Schäden\nthe International Convention on Liability        im Sinne des Internationalen Übereinkom-\nand Compensation for Damage in Con-              mens von 1996 über Haftung und Ent-\nnection with the Carriage of Hazardous           schädigung für Schäden bei der Beförde-\nand Noxious Substances by Sea, 1996, or          rung gefährlicher und schädlicher Stoffe\nof any amendment or protocol thereto.”           auf See oder einer Änderung des Überein-\nkommens oder eines Protokolls zu dem\nÜbereinkommen auszuschließen.“\nDie R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am\n25. Mai 1999:\n(Übersetzung)\nReservations                                     Vorbehalte\n“The Russian Federation reserves the             „Die Russische Föderation behält sich\nright, pursuant to paragraph 1 of article 18     nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkom-\nof the Convention on Limitation of Liability     mens von 1976 über die Beschränkung\nfor Maritime Claims, 1976, amended by            der Haftung für Seeforderungen in der\nthe Protocol of 1996, to exclude:                Änderungsfassung des Protokolls von\n1996 das Recht vor,\n(a) the provisions of subparagraphs (d)          a) die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1\nand (e) of paragraph 1 of article 2;             Buchstaben d und e auszuschließen;\n(b) claims related to damage in the mean-        b) die Ansprüche wegen Schäden im\ning of the International Convention on           Sinne des Internationalen Übereinkom-\nLiability and Compensation for Dam-              mens von 1996 über Haftung und Ent-\nage in Connection with the Carriage of           schädigung für Schäden bei der Beför-\nHazardous and Noxious Substances                 derung gefährlicher und schädlicher\nby Sea, 1996, or any amendment or                Stoffe auf See oder einer Änderung\nprotocol related thereto.”                       des Übereinkommens oder eines Pro-\ntokolls zu dem Übereinkommen auszu-\nschließen.”\nStatement                                        Erklärung\n“The Russian Federation pursuant to              „Im Einklang mit Artikel 3 Buchstabe e\nsubparagraph (e) of article 3 of the Con-        des Übereinkommens von 1976 über die\nvention on Limitation of Liability for Mari-     Beschränkung der Haftung für Seeforde-\ntime Claims, 1976, amended by the Proto-         rungen in der Änderungsfassung des Pro-\ncol of 1996, will apply the legislation of the   tokolls von 1996 wird die Russische Föde-\nRussian Federation on compensation for           ration die Rechtsvorschriften der Russi-\ninjury to persons or property, in full, to       schen Föderation über die Entschädigung\nclaims for personal injury or property           von Personen- und Sachschäden uneinge-\ncaused to employees of shipowners or             schränkt auf Ansprüche wegen Körperver-\nrescuers, arising from liabilities related to    letzung oder Beschädigung von Sachen\nthe vessel or rescue operations, as well as      anwenden, die Beschäftigten von Schiffs-\nto claims by their heirs, dependants or per-     eigentümern oder von Bergern oder Ret-\nsons entitled to be maintained by them, if       tern entstehen und die aus Verpflichtungen\nthe contract of employment between the           im Zusammenhang mit dem Betrieb des\nshipowner or rescuer and those employ-           Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleis-\nees is subject to the law of the Russian         tungsarbeiten resultieren, sowie auf\nFederation.                                      Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder\nsonstigen unterhaltsberechtigten Perso-\nnen, sofern der Beschäftigungsvertrag\nzwischen dem Schiffseigner oder dem\nRetter oder Berger und den Beschäftigten\ndem Recht der Russischen Föderation\nunterliegt.\nThe Russian Federation makes use of              Die Russische Föderation macht von\nthe possibility, provided in paragraph 3 of      der in Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkom-\narticle 15 of the Convention on Limitation       mens von 1976 über die Beschränkung\nof Liability for Maritime Claims, 1976,          der Haftung für Seeforderungen in der\namended by the Protocol of 1996, and will        Änderungsfassung des Protokolls von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004               1799\napply the law of the Russian Federation on          1996 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch\ncompensation for damage to persons or               und wird das Recht der Russischen Föde-\npersonal property, in full, to claims for           ration über die Entschädigung von Schä-\ncompensation for damage to persons or               den an Personen oder deren Eigentum\npersonal property, directly connected with          uneingeschränkt auf Ansprüche wegen\nthe operation of the ship or with rescue            Schäden an Personen oder deren Eigen-\noperations, if the shipowner and the per-           tum anwenden, die in unmittelbarem\nson concerned or rescuer and the person             Zusammenhang mit dem Betrieb des\nconcerned are organizations or citizens of          Schiffes oder mit Rettungs- oder Ber-\nthe Russian Federation.                             gungsarbeiten stehen, sofern der Schiffs-\neigentümer und die betroffene Person\nbeziehungsweise der Retter oder Berger\nund die betroffene Person in der Russi-\nschen Föderation niedergelassene Organi-\nsationen beziehungsweise Staatsangehö-\nrige der Russischen Föderation sind.\nThe Russian Federation makes use of                 Die Russische Föderation macht von\nthe possibility, provided in paragraph 3 of         der in Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkom-\narticle 15 of the Convention on Limitation          mens von 1976 über die Beschränkung\nof Liability for Maritime Claims, 1976,             der Haftung für Seeforderungen in der\namended by the Protocol of 1996, and will           Änderungsfassung des Protokolls von\napply the law of the Russian Federation on          1996 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch\ncompensation for damage to the life or              und wird das Recht der Russischen Föde-\nhealth of citizens, in full, to claims for com-     ration über die Entschädigung von\npensation for damage caused to the life or          Ansprüchen wegen des Todes oder der\nhealth of passengers on a ship if the               Körperverletzung von Staatsangehörigen\nshipowner and passenger are organiza-               uneingeschränkt auf Haftungsansprüche\ntions or citizens of the Russian Feder-             wegen des Todes oder der Körperverlet-\nation.”                                             zung von Reisenden eines Schiffes\nanwenden, sofern der Schiffseigentümer\nund der Reisende in der Russischen Föde-\nration niedergelassene Organisationen\nbeziehungsweise Staatsangehörige der\nRussischen Föderation sind.“\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nam 11. Juni 1999:\n(Übersetzung)\n“(a) Pursuant to article 18(1)(a) and (b) of        „a) Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchsta-\nthe 1976 Convention as amended by                  ben a und b des Übereinkommens\nthe 1996 Protocol, the United King-                von 1976 in der Änderungsfassung\ndom reserves the right to exclude the              des Protokolls von 1996 behält sich\napplication of article 2, paragraphs               das Vereinigte Königreich das Recht\n1(d) and (e), and to exclude claims for            vor, die Anwendung des Artikels 2\ndamage within the meaning of the                   Absatz 1 Buchstaben d und e auszu-\nInternational Convention on Liability              schließen und die Ansprüche wegen\nand Compensation for Damage in                     Schäden im Sinne des Internationalen\nconnection with the Carriage of                    Übereinkommens von 1996 über Haf-\nHazardous and Noxious Substances                   tung und Entschädigung für Schäden\nby Sea, 1996.                                      bei der Beförderung gefährlicher und\nschädlicher Stoffe auf See auszu-\nschließen.\n(b)   The United Kingdom intends to make            b)   Das Vereinigte Königreich beabsich-\nuse of the option provided for in art-             tigt, von der in Artikel 15 Absatz 2\nicle 15(2)(b) of the 1976 Convention               Buchstabe b des Übereinkommens\nas amended by the 1996 Protocol to                 von 1976 in der Änderungsfassung\nregulate by specific provisions of                 des Protokolls von 1996 vorgesehe-\nnational law the system of limitation of           nen     Möglichkeit    Gebrauch      zu\nliability to be applied to ships less              machen, durch besondere Vorschrif-\nthan 300 tons. National law in the                 ten des innerstaatlichen Rechts die\nUnited Kingdom will apply the                      Haftungsbeschränkung für Schiffe zu\nprovisions of the 1976 Convention                  regeln, die weniger als 300 Tonnen\nas amended by the 1996 Protocol                    haben. Nach innerstaatlichem Recht\nto such ships. However, for such                   des Vereinigten Königreichs wird das\nships, article 6 will have effect as if            Übereinkommen von 1976 in der\narticle 6(1)(a)(i) referred to 1,000,000           Änderungsfassung des Protokolls\nUnits of Account and article 6(1)(b)(i)            von 1996 für solche Schiffe gelten.\nreferred to 500,000 Units of Account.              Für solche Schiffe wird Artikel 6\njedoch gelten, als würde Artikel 6\nAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer i 1 Million\nRechnungseinheiten nennen und als","1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004\nwürde Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b\nZiffer i 500 000 Rechnungseinheiten\nnennen.\n(c)  The United Kingdom intends to make           c)    Das Vereinigte Königreich beabsich-\nuse of the option provided for in art-             tigt, von der in Artikel 15 Absatz 3bis\nicle 15(3bis) of the 1976 Convention               des Übereinkommens von 1976 in der\nas amended by the 1996 Protocol to                 Änderungsfassung des Protokolls\nregulate by specific provisions of                 von 1996 vorgesehenen Möglichkeit\nnational law the system of limitation of           Gebrauch zu machen, durch beson-\nliability to be applied to passengers.             dere Vorschriften des innerstaatlichen\nNational law in the United Kingdom                 Rechts die Haftungsbeschränkung für\nimplementing the 1976 Convention as                Ansprüche von Reisenden zu regeln.\namended by the 1996 Protocol will                  Das innerstaatliche Recht des Verei-\nprovide for no limit of liability in               nigten Königreichs, welches das\nrespect of claims arising from the loss            Übereinkommen von 1976 in seiner\nof life or personal injury to passengers           Änderungsfassung von 1996 umsetzt,\nof a ship. However, separate limits                schreibt keinen Haftungshöchstbe-\nmay continue to apply to a liability for           trag für Ansprüche wegen des Todes\nsuch claims under national law based               oder der Körperverletzung von Rei-\non the provisions of the Convention                senden eines Schiffes fest. Dennoch\nrelating to the Carriage of Passengers             können nach innerstaatlichem Recht\nand their Luggage by Sea.                          einzelne Höchstbeträge für die Haf-\ntung für solche Ansprüche auf der\nGrundlage des Übereinkommens\nüber die Beförderung von Reisenden\nund ihres Gepäcks auf See gelten.\nDie Ratifikation des Protokolls von\nThe United Kingdom’s ratification\n1996 durch das Vereinigte Königreich\nof the Protocol of 1996 will not be\nwird erst dann auf die Überseegebie-\nextended to the Overseas Territories\nte des Vereinigten Königreichs aus-\nof the United Kingdom until such\ngedehnt, wenn die Kündigung des\ntime as the United Kingdom’s\nÜbereinkommens von 1976 durch\ndenunciation of the 1976 Convention\ndas Vereinigte Königreich auf die\nis extended to them.”\nÜberseegebiete ausgedehnt wird.“\nBerlin, den 23. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}