{"id":"bgbl2-2004-41-1","kind":"bgbl2","year":2004,"number":41,"date":"2004-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der\n    Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile\n    andererseits","law_date":"2004-12-21T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":2,"num_pages":51,"content":["1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 18. November 2002\nzur Gründung einer Assoziation zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Chile andererseits\nVom 21. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 18. November 2002 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Repu-\nblik Chile andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte\nwerden nachstehend veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 198 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\n*) Die Anhänge I bis XVII des Assoziationsabkommens werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforde-\nrung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt\ndie Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                     1731\nAbkommen\nzur Gründung einer Assoziation zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Chile andererseits\nDas Königreich Belgien,                                       – die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politi-\nschen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von\ndas Königreich Dänemark,\nbeiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperati-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 onsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom\n21. Juni 1996 (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkom-\ndie Hellenische Republik,\nmen“ genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung einge-\ndas Königreich Spanien,                                         richtet wurde;\ndie Französische Republik,                                    – die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem beimes-\nIrland,                                                         sen:\ndie Italienische Republik,                                       – der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen\nInitiativen in den zuständigen internationalen Gremien;\ndas Großherzogtum Luxemburg,\n– den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Ab-\ndas Königreich der Niederlande,                                     schlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozial-\ndie Republik Österreich,                                            entwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt\nsind;\ndie Portugiesische Republik,\n– den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbe-\ndie Republik Finnland,                                              sondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthan-\ndas Königreich Schweden,                                            delsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die\ntransparent und ohne Diskriminierung angewandt werden\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,            müssen;\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-         – der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem\nschen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische              Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur\nUnion, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                     Gewährleistung seiner Besiegung;\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein-           – die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs, um zu einer\nschaft“ genannt,                                                   besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu\ngelangen und um die bestehenden traditionellen, kulturellen\neinerseits und                                                     und natürlichen Bindungen zwischen den Bürgern der beiden\ndie Republik Chile, im Folgenden „Chile“ genannt,               Vertragsparteien zu fördern;\nandererseits,                                                    – die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der\nGemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des\nin Anbetracht der traditionellen Bindungen zwischen den Ver-    Kooperationsrahmenabkommens für die Unterstützung und\ntragsparteien und vor allem unter Hinweis auf                      Förderung dieser Prozesse und Grundsätze;\n– das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen historischen,\npolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbin-   haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:\nden;\n– ihr uneingeschränktes Engagement für die Wahrung der\nGrundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschen-                                     Te i l I\nrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-\nrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind;                                    Allgemeine und\n– ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und             institutionelle Bestimmungen\nder verantwortlichen Staatsführung;\n– die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Fort-                                    Titel I\nschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes\nder nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umwelt-              Art und Geltungsbereich des Abkommens\nschutzes zu fördern;\n– die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der                                         Artikel 1\nBeziehungen zwischen der Europäischen Union und den an\nGrundsätze\nder regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staa-\nten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft      (1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Ach-\nzwischen den beiden Regionen zu leisten, wie sie in der am    tung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung\n28. Juni 1999 beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungs-  der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind,\nchefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen        sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur\nUnion in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung vorgese-       der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und\nhen ist;                                                      wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.","1732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(2) Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und                                    Artikel 4\nsozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus\nder Assoziation erwachsenden Vorteile sind die leitenden                     Zusammensetzung und Geschäftsordnung\nGrundsätze für die Durchführung dieses Abkommens.\n(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des\n(3) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für    Rates der Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen\nden Grundsatz der verantwortlichen Staatsführung.                  Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mit-\ngliedern des Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretern\nund Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemein-\nArtikel 2\nschaften einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegen-\nZiele und Geltungsbereich                      heiten Chiles andererseits zusammen.\n(1) Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der                 (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nGegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertie-\nfung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine poli-          (3) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\ntische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertrags-      Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\nparteien gegründet.\n(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner\n(2) Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit die- Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates\nsem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Bezie-             der Europäischen Union und vom Minister für auswärtige Ange-\nhungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartei-         legenheiten Chiles geführt.\nen führt.\n(3) Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Poli-\ntik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technolo-                                   Artikel 5\ngie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einver-\nnehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt                         Beschlussfassungsbefugnisse\nwerden.\n(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\n(4) Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem          Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehe-\nAbkommen Folgendes vorgesehen:                                     nen Fällen Beschlüsse zu fassen.\na) Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und\n(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;\ninternationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bei\ndiese treffen die Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den\nZusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird;\ninternen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich\nb) Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik,     sind.\nHandel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technolo-\ngie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in weiteren       (3) Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen\nBereichen von beiderseitigem Interesse;                       aussprechen.\nc) Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei            (4) Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und Empfeh-\nan Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen           lungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an.\nMaßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren der\nVertragsparteien für den Zugang zu den betreffenden\nProgrammen und Maßnahmen zulässig ist, im Einklang mit                                     Artikel 6\nTeil III;\nAssoziationsausschuss\nd) Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbe-\nziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-          (1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nRegeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von         von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Ver-\nTeil IV.                                                      tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits\nund Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammen-\nTitel II                             setzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte han-\ndelt.\nInstitutioneller Rahmen\n(2) Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durch-\nführung dieses Abkommens zuständig.\nArtikel 3\n(3) Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des Asso-\nAssoziationsrat                          ziationsausschusses fest.\n(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchfüh-      (4) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem\nrung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt         Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die\nauf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle        ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist,\nzwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außer-      Beschlüsse zu fassen. In diesem Fall fasst der Assoziationsaus-\nordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies            schuss seine Beschlüsse nach Artikel 5.\nerfordern.\n(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich      (5) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jähr-\naus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen,       lich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die die Ver-\nmultilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem      tragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd in Brüssel und in\nInteresse.                                                         Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses\nAbkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kön-\n(3) Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfeh-       nen im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberu-\nlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Ab-        fen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwech-\nkommens.                                                           selnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                      1733\nArtikel 7                               (3) Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er\nvom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dia-\nSonderausschüsse                           logs zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts-\n(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Sozialpartner von sich aus.\nvon den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüs-\n(4) Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Ge-\nsen unterstützt.\nschäftsordnung.\n(2) Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.\n(3) Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an, in                                 Artikel 11\nder, soweit nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen,\nZusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Aus-                                    Zivilgesellschaft\nschüsse festgelegt werden.\nDie Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammen-\nkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen\nArtikel 8                            Union und Chiles, einschließlich der Akademiker, der Wirt-\nPolitischer Dialog                        schafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisatio-\nnen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem\nDer politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in    Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen\ndem in Teil II vorgesehenen Rahmen geführt.                       entgegenzunehmen.\nArtikel 9\nParlamentarischer Assoziationsausschuss\nTe i l I I\n(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-\ngesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäi-                            Politischer Dialog\nschen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses\n(Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch\nzusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst                                    Artikel 12\nfestlegt.\nZiele\n(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich\naus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und           (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen\nMitgliedern des chilenischen Nationalkongresses andererseits      Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseiti-\nzusammen.                                                         gem Interesse zu verstärken. Sie streben eine Intensivierung und\n(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich       Vertiefung dieses politischen Dialogs an, um die mit diesem\neine Geschäftsordnung.                                            Abkommen gegründete Assoziation zu festigen.\n(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss        (2) Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertrags-\nwird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von         parteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und\neinem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem         gemeinsame Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen\nVertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt.            wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen\nund des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokrati-\n(5) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den        schen Gesellschaft.\nAssoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Durch-\nführung dieses Abkommens ersuchen; der Assoziationsrat               (3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Gespräche\nübermittelt dem Ausschuss die erbetenen Informationen.            und einen Informationsaustausch über gemeinsame Initiativen\nzu Fragen von beiderseitigem Interesse und sonstigen interna-\n(6) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über       tionalen Fragen, um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen,\ndie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unter-      insbesondere Sicherheit, Stabilität, Demokratie und regionale\nrichtet.                                                          Entwicklung.\n(7) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem\nAssoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.\nArtikel 13\nArtikel 10                                                        Verfahren\nGemischter Beratender Ausschuss                       (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen\nDialog in folgender Form zu führen:\n(1) Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der\nAufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von     a) regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungs-\nDialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirt-            chefs;\nschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in\nder Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog   b) regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;\nund die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftli-\nchen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Ge-        c) Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beider-\nmeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses            seitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien\nAbkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in die-             der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu enge-\nsen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.                      ren Beziehungen führen;\n(2) Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich zu glei-      d) jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Ver-\nchen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialaus-           tragsparteien.\nschusses der Europäischen Union einerseits und Mitgliedern\ndes entsprechenden Organs der Republik Chile, das sich mit           (2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die ge-\nWirtschafts- und Sozialfragen befasst, andererseits zusammen.     nannten Zusammenkünfte.","1734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zu-                                   Titel I\nsammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit\nArtikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung                   Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nbei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.\n(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die\ndiplomatischen Kanäle.                                                                        Artikel 17\nIndustrielle Zusammenarbeit\nArtikel 14\n(1) Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepo-\nZusammenarbeit im                        litische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der\nBereich der Außen- und Sicherheitspolitik            Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert\nund ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für\nDie Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und       das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt,\nunternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen inter-    um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beider-\nnationalen Gremien, so weit dies möglich ist, und arbeiten im   seitigen Interessen dienen.\nBereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.\n(2) Angestrebt wird vor allem,\nArtikel 15                         a) Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertrags-\nZusammenarbeit bei                            parteien zu fördern, um Sektoren von beiderseitigem Interes-\nder Terrorismusbekämpfung                         se zu ermitteln, insbesondere in den Bereichen industrielle\nZusammenarbeit, Technologietransfer, Handel und Investi-\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung           tionen;\ndes Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationa-\nlen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif-  b) den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen Netzen\nten zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten insbesondere zusammen           europäischer und chilenischer Wirtschaftsbeteiligter zu in-\ntensivieren und zu fördern;\na) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des\nSicherheitsrates der Vereinten Nationen und der anderen    c) Projekte der industriellen Zusammenarbeit zu fördern, ein-\neinschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und in-         schließlich Projekten im Zusammenhang mit der Privatisie-\nternationalen Übereinkünften;                                    rung und Öffnung der chilenischen Wirtschaft; diese könnten\ndie Entwicklung von Infrastrukturformen umfassen, die\nb) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-       durch europäische Investitionen in Form industrieller Zusam-\npen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem       menarbeit zwischen Unternehmen gefördert werden;\ninternationalen und internen Recht;\nd) die Innovation, die Diversifizierung, die Modernisierung, die\nc) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden            Entwicklung und die Produktqualität in den Unternehmen zu\nzur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im techni-          fördern.\nschen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfah-\nrungsaustausch über Terrorismusprävention.\nArtikel 18\nZusammenarbeit in den\nTe i l I I I                                  Bereichen Normen, technische Vorschriften\nund Konformitätsbewertungsverfahren\nZusammenarbeit\n(1) Die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, techni-\nsche Vorschriften und Konformitätsbewertung ist ein wichtiges\nArtikel 16                         Ziel im Hinblick auf die Beseitigung bestehender und die Verhin-\nderung neuer technischer Handelshemmnisse und auf die\nAllgemeine Ziele                       Gewährleistung des zufrieden stellenden Funktionierens der in\n(1) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit     Teil IV Titel II vorgesehenen Liberalisierung des Handels.\nauf, mit der unter anderem angestrebt wird,\n(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen An-\na) die institutionellen Kapazitäten auszubauen, um die Demo-    strengungen in folgenden Bereichen gefördert werden:\nkratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Men-\nschenrechte und der Grundfreiheiten zu unterstützen;        a) Zusammenarbeit in Regelungsfragen;\nb) die soziale Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Ent-   b) Kompatibilität der technischen Vorschriften auf der Grundla-\nwicklung einhergehen muss, und den Schutz der Umwelt zu          ge der internationalen und europäischen Normen;\nfördern. Die Vertragsparteien räumen der Achtung der sozia-\nc) technische Hilfe beim Aufbau eines Netzes von Konformi-\nlen Grundrechte besondere Priorität ein;\ntätsbewertungsstellen ohne Diskriminierung.\nc) Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen, neue\nMöglichkeiten für Handel und Investitionen zu schaffen und      (3) In der Praxis besteht die Zusammenarbeit in Folgendem:\ndie Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation zu fördern;\na) Förderung von Maßnahmen, mit denen das Gefälle zwischen\nd) unter Berücksichtigung der Assoziationsbeziehungen zwi-           den Vertragsparteien in den Bereichen Konformitätsbewer-\nschen den Vertragsparteien das Niveau der Maßnahmen der          tung und Normung ausgeglichen werden soll;\nZusammenarbeit anzuheben und die Zusammenarbeit zu\nvertiefen.                                                  b) gegenseitige organisatorische Unterstützung der Vertrags-\nparteien, um den Aufbau regionaler Netze und Stellen zu för-\n(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der       dern, und stärkere Koordinierung der Politik zur Förderung\nwirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit        eines gemeinsamen Konzepts für die Anwendung internatio-\nals Mittel zur Verwirklichung der sich aus diesem Abkommen er-       naler und regionaler Normen und ähnlicher technischer Vor-\ngebenden Ziele und Grundsätze.                                       schriften und Konformitätsbewertungsverfahren;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                      1735\nc) Förderung von Maßnahmen, mit denen die Annäherung und           c) die Einbeziehung technischer Hilfe bei Ausbildungsmaßnah-\ndie Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien in den        men der für diesen Bereich zuständigen staatlichen Stellen\nvorstehend genannten Bereichen verstärkt werden sollen,           der Vertragsparteien;\neinschließlich der Transparenz, der am besten geeigneten\nd) die Entwicklung einheitlicher, vereinfachter Verwaltungsver-\nRegelungsmethoden und der Förderung von Qualitätsnor-\nfahren.\nmen für Produkte und Geschäftspraktiken.\nArtikel 22\nArtikel 19\nZusammenarbeit im Energiebereich\nZusammenarbeit im\nBereich der kleinen und mittleren Unternehmen                (1) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die\nWirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft,\n(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingun-       Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie, energiesparende Tech-\ngen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen          nologie und Elektrifizierung des ländlichen Raums gefestigt wer-\n(KMU).                                                             den.\n(2) Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden          (2) Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem\nMaßnahmen:                                                         a) ein Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, ein-\na) technische Hilfe;                                                   schließlich der Einrichtung von Datenbanken, zu denen die\nzuständigen Stellen beider Vertragsparteien Zugang haben,\nb) Konferenzen, Seminare, Erkundung industrieller und techni-          Ausbildung und Konferenzen;\nscher Möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an\nb) der Transfer von Technologie;\nallgemeinen und Fachmessen;\nc) die Erstellung diagnostischer Studien und vergleichender\nc) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteilig-           Analysen und die Durchführung von Programmen durch die\nten, Förderung gemeinsamer Investitionen und Gründung             zuständigen Stellen beider Vertragsparteien;\nvon Joint Ventures und Informationsnetzen im Rahmen der\nbestehenden horizontalen Programme;                           d) die Beteiligung öffentlicher und privater Wirtschaftsbeteilig-\nter aus beiden Regionen an Projekten im Bereich der tech-\nd) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,            nologischen Entwicklung und der gemeinsamen Infrastruk-\nBereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-        tur, einschließlich Netzen mit anderen Ländern der Region;\ntion.\ne) gegebenenfalls der Abschluss spezifischer Abkommen in\nSchlüsselbereichen von beiderseitigem Interesse;\nArtikel 20                            f)  die Unterstützung der für Energiefragen und für die Formu-\nZusammenarbeit im Dienstleistungsbereich                    lierung der Energiepolitik zuständigen chilenischen Stellen.\nIm Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO\nArtikel 23\nüber den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im Rahmen\nihrer Zuständigkeiten unterstützen und intensivieren die Ver-                                    Verkehr\ntragsparteien ihre gegenseitige Zusammenarbeit, um der wach-\n(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstruktu-\nsenden Bedeutung der Dienstleistungen für Entwicklung und\nrierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die\nWachstum ihrer Wirtschaft Rechnung zu tragen. Die Zusam-\nVerbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Er-\nmenarbeit zur Förderung der Entwicklung und Diversifizierung\nleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenver-\nder Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit im Dienstleis-\nkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in\ntungssektor Chiles wird intensiviert. Die Vertragsparteien be-\nbetrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung\nstimmen die Sektoren, auf die sich die Zusammenarbeit konzen-\nvon Betriebsnormen.\ntrieren soll, und befassen sich vorrangig auch mit den für diesen\nZweck zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Maßnahmen rich-            (2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem\nten sich vor allem an KMU und sollen diesen den Zugang zu\nKapital und Markttechnologie erleichtern. In diesem Zusammen-      a) einen Informationsaustausch über die Politik der Vertrags-\nhang wird der Förderung des Handels zwischen den Vertrags-             parteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Ver-\nparteien und Drittländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet.           bund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrs-\nnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interesse;\nb) Ausbildungsprogramme auf wirtschaftlichem, rechtlichem\nArtikel 21                                und technischem Gebiet für Wirtschaftsbeteiligte und hohe\nInvestitionsförderung                            Beamte;\nc) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Techno-\n(1) Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei hel-\nlogie für das globale Satellitennavigationssystem und den\nfen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles\nöffentlichen Nahverkehr.\nKlima für Investitionen beider Seiten zu fördern.\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere                                                  Artikel 24\na) die Einrichtung von Verfahren für die Bereitstellung von Infor-                         Zusammenarbeit in\nmationen zur Ermittlung und Bekanntmachung von Investiti-           den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum\nonsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;                            sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz\nb) die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für          (1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich sollen land-\nInvestitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch      wirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt und gefördert\nAbschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investiti-  werden, um die Bemühungen der Vertragsparteien um eine\nonsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der             nachhaltige Landwirtschaft und eine nachhaltige Entwicklung\nDoppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und            der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zu fördern und zu\nChile;                                                        festigen.","1736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der                                Artikel 27\nKapazitäten, die Infrastruktur und den Technologietransfer und\nbefasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:                            Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\n(1) Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit\na) spezifische Projekte zur Unterstützung von Maßnahmen in       die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei\nden Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt       über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in\nund Lebensmittelqualität unter Beachtung der für beide Ver-  allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fal-\ntragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang   len und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.\nmit den Regeln der WTO und der anderen zuständigen inter-\nnationalen Organisationen;                                      (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf\na) die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu zwi-\nb) Diversifizierung und Umstrukturierung des Agrarsektors;\nschen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren zu\ngelangen;\nc) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung\nder Agrarpolitik der Vertragsparteien;                       b) den wissenschaftlichen und technologischen Austausch mit\nden statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der\nd) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und Aus-      Europäischen Union und mit Eurostat;\ntausch alternativer Anbautechnologien;\nc) die Forschung im Bereich der Statistik mit dem Ziel, gemein-\ne) wissenschaftliche und technologische Versuche;                    same Methoden für die Sammlung, die Analyse und die\nInterpretation von Daten zu entwickeln;\nf)   Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher\nd) die Veranstaltung von Seminaren und Workshops;\nErzeugnisse und zur Unterstützung der Absatzförderung;\ne) Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik, in die\ng) technische Hilfe bei der Stärkung der Kontrollsysteme für         andere Länder der Region einbezogen werden.\nden Gesundheits- und Pflanzenschutz mit dem Ziel, die För-\nderung von Abkommen über Gleichwertigkeit und gegensei-\ntige Anerkennung so weit wie möglich zu unterstützen.                                     Artikel 28\nZusammenarbeit im Umweltschutz\nArtikel 25                              (1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nach-\nhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Um-\nFischerei                            welt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natür-\nlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nut-\n(1) Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für ihre    zung zu fördern.\nBeziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer\n(2) In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeu-\nengeren wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, die\ntung:\ngegebenenfalls zum Abschluss von Abkommen und/oder Über-\neinkünften über die Hochseefischerei führen kann.                a) die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;\n(2) Ferner weisen die Vertragsparteien auf die Bedeutung hin, b) die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt;\ndie sie der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen beimes- c) Umweltprobleme und Raumordnung;\nsen, die in der von ihnen am 25. Januar 2001 unterzeichneten\nVereinbarung festgelegt sind.                                    d) Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz zuständigen\nStellen und der Umweltschutzpolitik Chiles;\ne) der Austausch von Informationen, Technologie und Erfah-\nArtikel 26                               rung unter anderem in den Bereichen Umweltschutznormen\nund -modelle, Bildung und Ausbildung;\nZusammenarbeit im Zollbereich\nf)  Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur stärkeren\n(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusam-       Einbeziehung der Bürger;\nmenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Verwirk-\ng) technische Hilfe und gemeinsame regionale Forschungspro-\nlichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und insbesondere,\ngramme.\num die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und\ndadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig\njedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.                                                Artikel 29\n(2) Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten                               Verbraucherschutz\nZusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwal-          Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt,\ntungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls         die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompa-\nvom 13. Juni 2001 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbe-     tibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgen-\nreich zum Kooperationsrahmenabkommen geleistet.                  de Bereiche:\n(3) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem                  a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts,\num die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;\na) technische Hilfe, gegebenenfalls einschließlich der Veran-\nstaltung von Seminaren und des Austausches von Prakti-       b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige\nkanten;                                                          Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser\nSysteme (Frühwarnsysteme);\nb) die Entwicklung und den Austausch der am besten geeigne-      c) Informations- und Sachverständigenaustausch und Förde-\nten Methoden;                                                    rung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorgani-\nsationen der beiden Vertragsparteien;\nc) die Verbesserung und Vereinfachung von Zollfragen im\nZusammenhang mit dem Marktzugang sowie mit den Ur-           d) Organisation von Ausbildungsprojekten und technische\nsprungsregeln und den entsprechenden Zollverfahren.              Hilfe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                  1737\nArtikel 30                         a) Beratung bei der Gesetzgebung: Stellungnahme zu Gesetz-\nentwürfen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestim-\nDatenschutz                              mungen und Grundsätzen der in Artikel 170 aufgeführten\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Schutz per-        internationalen Übereinkommen, dem Urheberrecht und den\nsonenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzni-           verwandten Schutzrechten, Marken, geografischen Anga-\nveau zu erhöhen und die Entstehung von Handelshemmnissen            ben, traditionellen Begriffen und ergänzenden Qualitätsan-\nzu verhindern, die eine Übermittlung personenbezogener Daten        gaben, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Lay-\nerfordern.                                                          out-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, dem\nSchutz vertraulicher Informationen, der Bekämpfung wett-\n(2) Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener              bewerbsfeindlicher Verhaltensweisen bei vertraglichen\nDaten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und         Lizenzen, der Durchsetzung und sonstigen Fragen, die den\nSachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsa-           Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betreffen;\nmer Programme und Projekte umfassen.\nb) Beratung bei der Organisierung der administrativen Infra-\nstruktur wie Patentämtern und Verwertungsgesellschaften;\nArtikel 31\nc) Ausbildung in Verwaltung und Managementtechniken im\nGesamtwirtschaftlicher Dialog                     Bereich der Rechte an geistigem Eigentum;\n(1) Die Vertragsparteien fördern einen Informationsaustausch d) zielgerichtete Schulung von Richtern sowie Zoll- und Polizei-\nüber ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftli-     beamten, um den Gesetzesvollzug wirksamer zu machen;\nchen Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die Koordi-\nnierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen   e) Sensibilisierung der Privatwirtschaft und der Zivilgesell-\nIntegration.                                                        schaft.\n(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Vertragspartei-\nen um einen eingehenderen Dialog auf Regierungsebene über                                   Artikel 33\ngesamtwirtschaftliche Themen, in dessen Rahmen Ideen und\nMeinungen unter anderem zu folgenden Fragen ausgetauscht                        Öffentliches Beschaffungswesen\nwerden:                                                            Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem\na) gesamtwirtschaftliche Stabilisierung;                        Bereich wird angestrebt, technische Hilfe bei Fragen zu leisten,\ndie mit dem öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere auf\nb) Konsolidierung der öffentlichen Finanzen;                    kommunaler Ebene, zusammenhängen.\nc) Steuerpolitik;\nArtikel 34\nd) Währungspolitik;\ne) Finanzpolitik und Regulierung;                                                Zusammenarbeit im Tourismus\nf)  finanzielle Integration und Öffnung der Kapitalbilanz;         (1) Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der\nEntwicklung des Tourismus.\ng) Wechselkurspolitik;\n(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf\nh) internationales Finanzgefüge und Reform des internationa-\nlen Währungssystems;                                        a) Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer\nProdukte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem Inte-\ni)  Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik.                     resse oder für andere Märkte von beiderseitigem Interesse\nattraktiv sind;\n(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender\nForm durchgeführt:                                              b) Konsolidierung der Ferntouristenströme;\na) Zusammenkünfte der für die Gesamtwirtschaftspolitik          c) Ausbau der Kanäle für die Tourismusförderung;\nzuständigen Stellen;\nd) Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;\nb) Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;\ne) technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des Tou-\nc) Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, soweit Bedarf       rismus für bestimmte Interessengruppen;\nbesteht;\nf)  Informationsaustausch über Tourismusförderung, integrierte\nd) Erstellung von Studien zu Fragen von beiderseitigem Inte-        Planung von Tourismuszielen und Qualität der Dienstleistun-\nresse.                                                          gen;\ng) Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung des\nArtikel 32                             Tourismus auf örtlicher Ebene.\nRechte an geistigem Eigentum\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer                                 Artikel 35\nMöglichkeiten in Fragen zusammenzuarbeiten, die im Zusam-\nZusammenarbeit im Bergbaubereich\nmenhang stehen mit der Praxis, der Förderung, der Verbreitung,\nder Vereinfachung, der Verwaltung, der Harmonisierung, dem         Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit\nSchutz und der wirksamen Anwendung der Rechte an geistigem      im Bergbaubereich zu fördern, vor allem durch Abkommen zur\nEigentum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte,\nder Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung sowie der         a) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs\nEinrichtung und Stärkung nationaler Organisationen für die          über die Anwendung sauberer Technologien im Bergbau;\nÜberwachung und den Schutz dieser Rechte.\nb) Förderung gemeinsamer Anstrengungen zur Entwicklung\n(2) Die technische Zusammenarbeit kann sich auf eine oder        wissenschaftlicher und technologischer Initiativen im Berg-\nmehrere der folgenden Maßnahmen konzentrieren:                      baubereich.","1738           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nTitel II                              (2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbe-\nsondere angestrebt, Folgendes zu fördern:\nWissenschaft, Technologie\na) Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsge-\nund Informationsgesellschaft\nsellschaft, einschließlich der Förderung und Überwachung\ndes Aufbaus der Informationsgesellschaft;\nArtikel 36\nb) Zusammenarbeit bei den politischen und Regulierungs-\nZusammenarbeit in                             aspekten im Bereich der Telekommunikation;\nWissenschaft und Technologie\nc) Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewer-\n(1) In Wissenschaft und Technologie arbeiten die Vertrags-        tung und Typengenehmigung;\nparteien im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer\nPolitik in diesem Bereich, insbesondere den Vorschriften für die d) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstech-\nNutzung des sich aus der Forschung ergebenden geistigen              nologien;\nEigentums, mit folgenden Zielen zusammen:                        e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der Informati-\na) politischer Dialog und Austausch wissenschaftlicher und           ons- und Kommunikationstechnologien und Pilotprojekte für\ntechnologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler       Anwendungen für die Informationsgesellschaft;\nEbene, insbesondere hinsichtlich Politik und Programmen;     f)  Austausch und Ausbildung von Spezialisten, insbesondere\nb) Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den wissen-           von Berufsanfängern;\nschaftlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien;\ng) Austausch und Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen\nc) Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung der Innovation         Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zur Gesellschaft\nsowie der Verbindungen und des Technologietransfers zwi-         Informationstechnologien angewandt werden.\nschen europäischen und chilenischen Partnern.\n(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung des\nPersonals als der eigentlichen langfristigen Grundlage wissen-                                  Titel III\nschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem\nAufbau ständiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und                               Kultur, Bildung\nTechnologen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler                          und audiovisuelle Medien\nEbene.\n(3) Zu fördern sind folgende Formen der Zusammenarbeit:\nArtikel 38\na) gemeinsame Projekte im Bereich der angewandten For-\nschung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse, gegebe-                          Bildung und Ausbildung\nnenfalls mit aktiver Beteiligung von Unternehmen;\n(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen die Ver-\nb) Austausch von Forschern zur Förderung der Projektvorbe-       tragsparteien in erheblichem Maße Vorschulerziehung, Primar-,\nreitung, der Ausbildung auf hohem Niveau und der For-       Sekundar- und Hochschulbildung, Berufsausbildung und le-\nschung;                                                      bensbegleitendes Lernen. Innerhalb dieser Bereiche wird dem\nZugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethni-\nc) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des          schen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere\nInformationsaustauschs und der Interaktion und zur Ermitt-   Aufmerksamkeit gewidmet.\nlung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;\n(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt dezentralen Program-\nd) Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit wissen-           men, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Fach-\nschaftlichen und technologischen Prognosen, die zur lang-    einrichtungen der beiden Vertragsparteien fördern und die\nfristigen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen;     gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und\ne) Ausbau der Verbindungen zwischen dem öffentlichen und         technischen Ressourcen sowie die Mobilität der Studenten be-\ndem privaten Sektor.                                         günstigen.\n(4) Ferner wird die Evaluierung der gemeinsamen Arbeiten\nund die Verbreitung der Ergebnisse gefördert.                                                  Artikel 39\n(5) Hochschulen, Forschungszentren und der produktive                   Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich\nSektor einschließlich der KMU beider Seiten werden in geeigne-\nter Form an dieser Zusammenarbeit beteiligt.                        Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in\ndiesem Bereich zu fördern, vor allem durch Ausbildungspro-\n(6) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissen-  gramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor,\nschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die  einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Koproduktion, Aus-\nTeilnahme ihrer Einrichtungen an ihren jeweiligen Wissen-        bildung, Entwicklung und Vertrieb.\nschafts- und Technologieprogrammen im Einklang mit ihren je-\nweiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Perso-\nnen aus Drittländern.                                                                          Artikel 40\nInformationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit\nArtikel 37\n(1) Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Ver-\nInformationsgesellschaft,                     tragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, ein-\nInformationstechnologie und Telekommunikation             schließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert\nwerden.\n(1) Informationstechnologie und Kommunikation sind Schlüs-\nselsektoren einer modernen Gesellschaft und von entscheiden-        (2) Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit\nder Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung    den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den\nsowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesell-     Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwi-\nschaft.                                                          schen den Vertragsparteien zu fördern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                       1739\n(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsa-      b) regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten\nmer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film            Form, unter anderem über Computernetze; bei Datenaus-\nund Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den           tausch ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewähr-\nJugendaustausch zu widmen.                                           leisten;\n(4) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende        c) Transfer von Know-how;\nBereiche umfassen:\nd) Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit ver-\na) Programme für die gegenseitige Information;                       gleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien;\nb) Übersetzung literarischer Werke;                              e) Ausbildung und logistische Unterstützung.\nc) Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;\nArtikel 42\nd) Ausbildung;\nInterinstitutionelle Zusammenarbeit\ne) kulturelle Veranstaltungen;\n(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen\nf)  Förderung der einheimischen Kultur;                          den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusam-\nmenarbeit zwischen den zuständigen Organen.\ng) Kulturmanagement und -produktion;\n(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens ange-\nh) sonstige Bereiche.                                            strebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern;\ndie Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten\nGrundlage und umfasst\nTitel IV                            a) Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informations-\naustauschs und der gemeinsamen Entwicklung computer-\nÖffentliche Verwaltung und                          gestützter Kommunikationsnetze;\ninterinstitutionelle Zusammenarbeit                  b) Beratung und Ausbildung;\nc) Transfer von Know-how.\nArtikel 41\n(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-\nÖffentliche Verwaltung                      men weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Moderni-\nsierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum\nZiel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den                                Titel V\nrechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarma-\nchung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragspar-                   Zusammenarbeit im Sozialbereich\nteien.\n(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden                                       Artikel 43\nBereichen umfassen:\nSozialer Dialog\na) Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwal-\nDie Vertragsparteien erkennen an,\ntung;\na) dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Integrati-\nb) Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen\non in die Gesellschaft die Beteiligung der Sozialpartner zu\nSelbstverwaltung;\nfördern ist;\nc) Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in     b) dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von Staatsan-\nden Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik;             gehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im\nd) Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufs-          Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu ver-\nausbildungsprogrammen;                                           meiden, besonders Rechnung zu tragen ist.\ne) Management und Verwaltung von Sozialdiensten;\nArtikel 44\nf)   Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im\nländlichen Raum und Raumordnung;                                            Zusammenarbeit im Sozialbereich\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen\ng) Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung;\nEntwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher-\nh) Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der  gehen muss. Sie räumen der Schaffung von Arbeitsplätzen und\nBasisorganisationen;                                        der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität ein und fördern\nzu diesem Zweck die einschlägigen Übereinkommen der Inter-\ni)  sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von     nationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit,\nGeschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Bekämp-       Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Ab-\nfung der Armut beitragen;                                   schaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbe-\nhandlung von Männern und Frauen.\nj)   Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen Ausdrucks-\nformen und Stärkung der kulturellen Identität.                  (2) Die Zusammenarbeit kann alle Bereiche betreffen, die für\ndie Vertragsparteien von Interesse sind.\n(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind\nFolgende:                                                           (3) Die Maßnahmen können mit denen der Mitgliedstaaten\nund der in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen\na) technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der     Organisationen koordiniert werden.\nPolitik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zu-\nsammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Ge-           (4) Die Vertragsparteien räumen Maßnahmen mit folgenden\nmeinschaft und ihren chilenischen Pendants;                  Zielen Vorrang ein:","1740           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\na) Förderung der menschlichen Entwicklung, der Eindämmung         a) erklärt sich Chile bereit, seine Staatsangehörigen, die sich\nder Armut und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung             illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf\ndurch Entwicklung innovativer und reproduzierbarer Projek-        Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres rückzuüber-\nte, an denen benachteiligte und ausgegrenzte Bevölke-             nehmen;\nrungsgruppen beteiligt sind. Familien mit niedrigem Einkom-\nb) erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehöri-\nmen sowie Behinderten wird besondere Aufmerksamkeit ge-\ngen im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke, die\nwidmet;\nsich illegal im Hoheitsgebiet Chiles aufhalten, auf Ersuchen\nb) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und so-       Chiles ohne Weiteres rückzuübernehmen.\nzialen Entwicklung und Förderung besonderer Jugendpro-           (2) Die Mitgliedstaaten und Chile versehen ihre Staatsange-\ngramme;                                                       hörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.\nc) Entwicklung und Modernisierung der Beziehungen zwischen           (3) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein\nden Sozialpartnern, der Arbeitsbedingungen, der Wohl-         Abkommen zwischen Chile und der Gemeinschaft über die\nfahrtspflege und der Arbeitsplatzsicherung;                   besonderen Verpflichtungen Chiles und der Mitgliedstaaten im\nd) Verbesserung der Formulierung und des Managements der          Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das\nSozialpolitik, einschließlich der Wohnungsbaupolitik, und Er- auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger\nleichterung des Zugangs für die Begünstigten;                 von Drittstaaten und Staatenloser enthält.\ne) Entwicklung eines auf solidarischen Grundsätzen beruhen-          (4) Bis zum Abschluss des in Absatz 3 genannten Abkom-\nden effizienten und ausgewogenen Gesundheitswesens;           mens mit der Gemeinschaft erklärt sich Chile bereit, auf Ersu-\nchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen\nf)   Förderung der Berufsausbildung und der Entwicklung der       Mitgliedstaaten über die besonderen Verpflichtungen Chiles und\nHumanressourcen;                                              des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der\nRückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur\ng) Förderung von Projekten und Programmen, die die Möglich-\nRückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa-\nkeit bieten, Arbeitsplätze in Kleinstunternehmen sowie in\ntenloser enthält.\nkleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen;\n(5) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen\nh) Förderung von Raumordnungsprogrammen mit besonderer            Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Ein-\nAufmerksamkeit für sozial und ökologisch besonders ge-        wanderung unternommen werden können.\nfährdete Gebiete;\ni)  Förderung von Maßnahmen, die zum sozialen Dialog und zur                                  Artikel 47\nHerstellung eines Konsenses beitragen;\nZusammenarbeit\nj)  Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokra-                         bei der Bekämpfung von Drogen\ntie und der Beteiligung der Bürger.                                             und organisiertem Verbrechen\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer je-\nArtikel 45                           weiligen Zuständigkeiten, ihre Anstrengungen zur Verhinderung\nund Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen\nZusammenarbeit bei                         Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums sowie des\ngeschlechterspezifischen Fragen                   Waschens von Erlösen aus dem Drogenhandel zu koordinieren\n(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur   und zu verstärken und das damit zusammenhängende organi-\nStärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die         sierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen in-\ngleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Berei-   ternationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.\nchen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und       (2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der\nkulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird.  Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:\nDie Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Er-\nleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei,       a) Projekte für die Behandlung und Rehabilitation Drogenab-\ndie sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte be-          hängiger und ihre Wiedereingliederung in Familie, Gesell-\nnötigen.                                                              schaft und Arbeitswelt;\n(2) Insbesondere muss ein geeigneter Rahmen geschaffen         b) gemeinsame Ausbildungsprogramme im Bereich der Prä-\nwerden,                                                               vention des Konsums von Suchtstoffen und psychotropen\nSubstanzen und des Handels damit sowie der damit zusam-\na) um zu gewährleisten, dass geschlechterspezifische Aspekte          menhängenden Verbrechen;\nund Fragen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Zu-\nc) gemeinsame Studien- und Forschungsprogramme unter\nsammenarbeit berücksichtigt werden können, einschließlich\nVerwendung der Methoden und Indikatoren der Europäi-\nPolitik, Strategien und Entwicklungsmaßnahmen auf ge-\nschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der\nsamtwirtschaftlichem Gebiet;\nInteramerikanischen Beobachtungsstelle für Drogen der\nb) um positive Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.             Organisation Amerikanischer Staaten und anderer interna-\ntionaler und nationaler Organisationen;\nd) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Verringerung des An-\nTitel VI                               gebots an Drogen und psychotropen Substanzen als Teil der\neinschlägigen internationalen Übereinkünfte, die von den\nSonstige Bereiche der Zusammenarbeit                         Vertragsparteien dieses Abkommens unterzeichnet und rati-\nfiziert worden sind;\nArtikel 46                           e) Informationsaustausch über Politik, Programme, Maßnah-\nmen und Rechtsvorschriften, die die Herstellung von Drogen\nZusammenarbeit in                              und psychotropen Substanzen, den Handel damit und ihren\nFragen der illegalen Einwanderung                      Konsum betreffen;\n(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der Ver-    f)  Austausch zweckdienlicher Informationen und Annahme\nhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzu-           geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die\narbeiten. Zu diesem Zweck                                             den Normen der Europäischen Union und der in diesem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                          1741\nBereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial                                   Artikel 50\nAction Task Force on Money Laundering vergleichbar sind;\nDreiseitige und biregionale Zusammenarbeit\ng) Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grund-\nstoffen und sonstigen für die illegale Herstellung von Sucht-      (1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationa-\nstoffen oder psychotropen Substanzen unbedingt erforderli-      len Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und\nchen chemischen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemein-          nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein,\nschaft und der zuständigen internationalen Organisationen       Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen\ngleichwertig sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen        mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Im-\nder Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über       pulse zu geben.\nGrundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die uner-\nlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen              (2) Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Priori-\nSubstanzen verwendet werden, vom 24. November 1998.             täten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateiname-\nrika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusam-\nmenarbeit angewandt werden.\nTitel VII\nArtikel 51\nAllgemeine Bestimmungen\nKünftige Entwicklungen\nArtikel 48                                Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Ver-\ntragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird\nBeteiligung der                           von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im\nZivilgesellschaft an der Zusammenarbeit                  Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für\nDie Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle der        eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.\nZivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche\nOrganisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperations-\nArtikel 52\nprozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilge-\nsellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-                            Zusammenarbeit im\nten der Vertragsparteien                                                         Rahmen der Assoziationsbeziehungen\na) über Kooperationspolitik und -strategien einschließlich der\n(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur\nPrioritäten dieser Strategien, vor allem in den sie unmittelbar\nVerwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil III bei und ermitteln\nbetreffenden Bereichen, unterrichtet und an den entspre-\nund entwickeln zu diesem Zweck innovative Kooperationspro-\nchenden Konsultationen beteiligt werden;\ngramme, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre neuen Beziehun-\nb) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechts-     gen als assoziierte Partner bieten können.\nvorschriften der Vertragsparteien zulässig ist;\n(2) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmen-\nc) an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -pro-           programmen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen\ngramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.      der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner wird geför-\ndert, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Ver-\ntragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Program-\nArtikel 49\nmen und Maßnahmen zulässig ist.\nRegionale Zusammenarbeit und regionale Integration\n(3) Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen\n(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instru-       aussprechen.\nmente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung einer\naktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit\nzwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Común del                                         Artikel 53\nSur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.\nMittel\n(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der\nHilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Inte-          (1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festge-\ngration der Länder im Süden Lateinamerikas.                         legten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich\ndie Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch\n(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,              ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, ein-\na) Handel und Investitionen in der Region zu fördern;               schließlich Finanzmitteln.\nb) die regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubau-              (2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im\nen;                                                             Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und un-\nbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die\nc) den Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung der Regi-\nTätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile nach deren\non erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu fördern;\neigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu\nd) die regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubau-        erleichtern.\nen.\n(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regio-                                Artikel 54\nnalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.\nBesondere Aufgaben des Assoziations-\n(5) Zu diesem Zweck können sie                                            ausschusses in Fragen der Zusammenarbeit\na) mit regionalen und örtlichen Behörden gemeinsame Maß-\n(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III über-\nnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung durch-\ntragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Fragen der\nführen;\nZusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und\nb) Verfahren für den Austausch von Informationen und Know-          Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe\nhow einrichten.                                                 Beamte handelt.","1742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss                                    Artikel 56\nvor allem die Aufgabe,\nZollunionen und Freihandelszonen\na) den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hin-\nsichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu unterstützen;                (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-\nrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen\nb) die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien verein-           Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht\nbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen;             entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkom-\nc) Empfehlungen auszusprechen für die strategische Zusam-            men vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.\nmenarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die langfristi-    (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziations-\ngen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Ak-   ausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt\ntionsbereiche festzulegen, für die mehrjährigen Richtpro-        über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zoll-\ngramme, in denen die sektorbezogenen Prioritäten, die spe-       unionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle\nzifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Richtbe-      sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweili-\nträge angegeben werden, und für die jährlichen Aktionspro-       gen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen fin-\ngramme;                                                          den insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleis-\nd) dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die            ten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien\nBehandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von           Rechnung getragen werden kann.\nTeil III Bericht zu erstatten.\nTitel II\nTe i l I V\nFreier Warenverkehr\nHandel und Handelsfragen\nArtikel 57\nZiel\nTitel I\nWährend einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses\nAllgemeine Bestimmungen                           Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach\nMaßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV\ndes GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.\nArtikel 55\nZiele\nDie Ziele dieses Teils sind die Folgenden:\nKapitel I\na) Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenver-\nkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und                          Beseitigung der Zölle\nHandelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“ ge-\nnannt);\nAbschnitt 1\nb) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die\nvereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Nor-                      Gemeinsame Bestimmungen\nmen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungs-\nverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrecht-\nliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen                                        Artikel 58\nund aromatisierten Getränken;\nGeltungsbereich\nc) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grund-\nlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allge-       (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung\nmeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis-            der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen\ntungen (im Folgenden „GATS“ genannt);                           Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt wer-\nden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit\nd) Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden          Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ur-\nRahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der           sprungsregeln des Anhangs III erfüllen.\nBedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des\nDiskriminierungsverbots;                                            (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung\nder Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Ver-\ne) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalver-       tragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.\nkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Fi-\nnanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter\nangemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währun-                                      Artikel 59\ngen der Vertragsparteien;\nZölle\nf)   wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaf-\nfungsmärkte der Vertragsparteien;                                   Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der\nEinfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, ein-\ng) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geisti-\nschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form\ngem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen;\nim Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht\nh) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusam-            jedoch\nmenarbeit im Wettbewerbsbereich;\na) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Ein-\ni)  Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.             klang mit Artikel 77 erhoben werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                              1743\nb) Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Arti-                                        Artikel 62\nkel 78 erhoben werden;\nEinreihung der Waren\nc) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti-                Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-\nkel 63 erhoben werden.                                             tragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten Sys-\ntem zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden\nArtikel 60                                „HS“ genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragspar-\nteien.\nBeseitigung der Zölle\n(1) Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach Maß-                                         Artikel 63\ngabe der Artikel 64 bis 72 beseitigt.                                                    Gebühren und sonstige Abgaben\n(2) Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkraft-           Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben\ntreten dieses Abkommens beseitigt.                                      müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistun-\ngen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in          inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Aus-\nden Artikeln 64 bis 72 vorgesehenen schrittweisen Senkungen             fuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tat-\nvorgenommen werden, der Satz, der im Zeitplan der betreffen-            sächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.\nden Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle in Anhang I\nbzw. II aufgeführt ist.\n(4) Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Ab-                                      Abschnitt 2\nkommens, aber vor Ende der Übergangszeit den angewandten                                   Beseitigung der Zölle\nMeistbegünstigungszollsatz, so gilt der Zeitplan dieser Vertrags-\npartei für die Beseitigung der Zölle für den gesenkten Zollsatz.\nUnterabschnitt 2.1\n(5) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, ihre Zölle früher                       Gewerbliche Erzeugnisse\nals in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehen zu senken oder die\nZugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu\nArtikel 64\nverbessern, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die\nLage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.                                             Geltungsbereich\nBeschließt der Assoziationsrat, die Beseitigung eines Zolls zu             Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die\nbeschleunigen oder die Zugangsbedingungen auf andere Weise              Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine landwirtschaftlichen\nzu verbessern, so tritt dieser Beschluss für die betreffende Ware       Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis-\nan die Stelle der Bedingungen der Artikel 64 bis 72.                    se im Sinne des Artikels 70 sind.\nArtikel 61                                                              Artikel 65\nStillhalteregelung                                                Einfuhrzölle auf gewerbliche\nErzeugnisse mit Ursprung in Chile\n(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zeit-\nzwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt\nplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle) unter den\nnoch die bereits geltenden Zölle erhöht.\nKategorien „Jahr 0“ und „Jahr 3“ aufgeführten gewerblichen Er-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12           zeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeit-\ndes Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder                plan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkom-\ndas Nachfolgesystem für die unter das genannte Gesetz fallen-           mens bzw. am 1. Januar 2006 vollständig beseitigt sind.\nden Waren aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den               Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)\nRechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so\nangewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine            Kategorie     Inkrafttreten     1. 1. 04 1. 1. 05     1. 1. 06\ngünstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Län-           Jahr 0            100\nder, mit denen Chile ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifi-\nziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt.                           Jahr 3              25             50       75          100\nArtikel 66\nEinfuhrzölle auf gewerbliche\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nDie Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II (Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“\nund „Jahr 7“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese\nZölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 vollständig beseitigt sind.\nJährliche Zollsenkungen (vom Hundert)\nKategorie       Inkrafttreten      1. 1. 04       1. 1. 05      1. 1. 06        1. 1. 07          1. 1. 08     1. 1. 09        1. 1. 10\nJahr 0          100\nJahr 5          16,7               33,3           50            66,7            83,3              100\nJahr 7          12,5               25             37,5          50              62,5              75           87,5            100","1744           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nUnterabschnitt 2.2\nFisch und Fischereierzeugnisse\nArtikel 67\nGeltungsbereich\nDie Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604\nund 1605, der HS-Unterpositionen 051191 und 230120 und der HS-Unterposition ex 1902201).\nArtikel 68\nEinfuhrzölle auf Fisch und\nFischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“ und „Jahr 10“ aufge-\nführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so\ndass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig besei-\ntigt sind.\nJährliche Zollsenkungen (vom Hundert)\nKategorie     Inkrafttreten     1. 1. 04     1. 1. 05      1. 1. 06         1. 1. 07      1. 1. 08      1. 1. 09 1. 1. 10  1. 1. 11 1. 1. 12 1. 1. 13\nJahr 0        100\nJahr 4          20              40           60            80               100\nJahr 7          12,5            25           37,5          50                62,5         75            87,5         100\nJahr 10          9              18           27            36                45           54            63             72  81       90         100\n(2) Für die Einfuhren des in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnis-\nse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten\nAnhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren ver-\nwaltet.\nArtikel 69\nEinfuhrzölle auf Fisch und\nFischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\n(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang II unter der Kategorie „Jahr 0“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fische-\nreierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\n(2) Für die Einfuhren des in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnis-\nse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten\nAnhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren ver-\nwaltet.\nUnterabschnitt 2.3\nLandwirtschaftliche Erzeugnisse und\nl a n d w i r t s c h a f t l i c h e Ve r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e\nArtikel 70\nGeltungsbereich\nDie Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufge-\nführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\nArtikel 71\nEinfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse\nund landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“ und „Jahr 10“ aufge-\nführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach fol-\ngendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am\n1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.\nJährliche Zollsenkungen (vom Hundert)\nKategorie     Inkrafttreten     1. 1. 04     1. 1. 05      1. 1. 06         1. 1. 07      1. 1. 08      1. 1. 09 1. 1. 10  1. 1. 11 1. 1. 12 1. 1. 13\nJahr 0        100\nJahr 4          20              40           60            80               100\nJahr 7          12,5            25           37,5          50                62,5         75            87,5         100\nJahr 10          9              18           27            36                45           54            63             72  81       90         100\n1) Ex 1902 20: „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                         1745\n(2) Für die in Anhang I unter der Kategorie „EP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 sowie der Posi-\ntionen 2009 und 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und\nein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.\n(3) Für die in Anhang I unter der Kategorie „SP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbei-\ntungserzeugnisse mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen\nist, wird nur der Wertzoll beseitigt.\n(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet die Gemeinschaft die Einfuhr der in Anhang I unter der Kategorie „R“ aufgeführ-\nten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile zu einem Zollsatz von 50 v. H. des Ausgangssatzes.\n(5) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaft-\nlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang\nmit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten\nWindhund-Verfahren oder auf der Grundlage eines Systems von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet, falls ein solches in der\nGemeinschaft angewandt wird.\n(6) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „PN“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft\ngelten keine Zollzugeständnisse, da die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt sind.\nArtikel 72\nEinfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse\nund landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\n(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaft-\nlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem\nZeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig\nbeseitigt sind.\nJährliche Zollsenkungen (vom Hundert)\nKategorie      Inkrafttreten  1. 1. 04  1. 1. 05  1. 1. 06   1. 1. 07   1. 1. 08   1. 1. 09 1. 1. 10   1. 1. 11 1. 1. 12  1. 1. 13\nJahr 0         100\nJahr 5           16,7         33,3      50        66,6       83,3       100\nJahr 10           9           18        27        36          45        54         63         72       81       90           100\n(2) Für die Einfuhren der in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der\nGemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen\nBedingungen Zollkontingente. Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.\nArtikel 73\nNotstandsklausel für\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\n(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das\nGebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher Schaden\noder eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse\nverursacht wird oder droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels 92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des WTO-\nÜbereinkommens über die Landwirtschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah-\nmen treffen.\n(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei\na) die in diesem Titel vorgesehene weitere Senkung des Zolls auf das betreffende Erzeugnis aussetzen oder\nb) den Zoll auf das Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze anheben:\ni)  Meistbegünstigungszollsatz;\nii) Ausgangssatz im Sinne des Artikels 60 Absatz 3.\n(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine gründliche Prüfung\nder Lage den Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Ersuchen der\nanderen Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach\ndiesem Ersuchen um Konsultationen keine Lösung gefunden, so können Schutzmaßnahmen angewandt werden.\n(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehene\nMaßnahme als vorläufige Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die\nMaßnahme darf nicht über das zur Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der Störung Notwendige hinausgehen. Die ein-\nführende Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.\n(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Not-\nwendige hinausgehen. Die Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft, erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor\ngewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu ermöglichen, können die Vertragsparteien einen Ausgleich für die negativen Auswirkun-\ngen der Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 4\nangewandt wird.","1746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nZu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Ist\ninnerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die betroffene ausführende Vertragspartei die Anwendung annähernd\ngleichwertiger Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.\n(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) „erheblicher Schaden“ ist eine im Ganzen beträchtliche Verschlechterung der Lage der im Gebiet einer Vertragspartei tätigen\nHersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse insgesamt.\nb) Ein erheblicher Schaden „droht“, wenn aufgrund von Tatsachen, und nicht nur von Behauptungen, Mutmaßungen oder einer ent-\nfernten Möglichkeit, eindeutig feststeht, dass sein Eintritt unmittelbar bevorsteht.\nArtikel 74\nEvolutivklausel\nIm dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struk-\ntur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere\nEmpfindlichkeit und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss für\nalle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen\nGegenseitigkeit einräumen können, um die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftli-\nchen Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.\nKapitel II                                       (2) Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspar-\ntei eingeführt werden, wird eine Behandlung gewährt, die hin-\nNichttarifliche Maßnahmen                                 sichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderun-\ngen über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Ver-\nwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als\nAbschnitt 1                                      die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt\nwird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher\nGemeinsame Bestimmungen                                         inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließ-\nlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels\nArtikel 75                                    beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.\n(3) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verar-\nGeltungsbereich\nbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenver-                   oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist,\nkehr zwischen den Vertragsparteien.                                            dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer\nunter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen\nstammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht einge-\nArtikel 76                                    führt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien\nVerbot mengenmäßiger Beschränkungen                               von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise\nGebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.4)\nAlle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im\nHandel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht                     (4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließ-\num Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses                 lich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für\nAbkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von                       Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der\nKontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen                     im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern und\nMaßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser                        Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatli-\nArt werden nicht eingeführt.                                                   chen Kauf inländischer Waren gewährt werden.\n(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften,\nVerfahren und Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungs-\nArtikel 77\nwesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmungen von\nInländerbehandlung bei                                 Titel IV dieses Teils Anwendung.\ninternen Steuern und interner Regulierung2)\n(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspar-                                               Abschnitt 2\ntei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar\ninterne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden,                      Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\ndie höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige\ninländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Ver-                                                     Artikel 78\ntragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen\nAntidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\nAbgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandspro-\nduktion zu schützen.3)                                                            Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\npartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so\nkann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durch-\n2) Interne Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze und              führung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Überein-\nsonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art, die für eine einge-\nführte Ware und für die gleichartige inländische Ware gelten und im         kommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeig-\nFalle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am Ort ihrer Einfuhr         nete Maßnahmen treffen.\nerhoben bzw. angewandt werden, sind als interne Steuern und sonsti-\nge interne Abgaben bzw. als Gesetze und sonstige Vorschriften der in        4) Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind, gelten nicht als mit Satz 2\nAbsatz 2 genannten Art anzusehen und unterliegen daher den Bestim-\nunvereinbar, wenn alle unter die Vorschriften fallenden Waren im Inland\nmungen dieses Artikels.\nin erheblichen Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der Verein-\n3) Eine Steuer, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nur dann       barkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht geltend gemacht wer-\nals mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmit-         den, dass die für die unter die Vorschriften fallenden Waren festgesetz-\ntelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb                te Mengen und Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einge-\nsteht, die nicht in gleicher Weise besteuert wird.                             führten und inländischen Waren darstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                        1747\nAbschnitt 3                             g) legen die Vertragsparteien so weit wie möglich gemeinsame\nStandpunkte in den internationalen Organisationen im Zoll-\nZoll und Zollfragen\nbereich fest, z. B. in der WTO, in der Weltzollorganisation\n(WZO), in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO)\nArtikel 79                               und in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und\nZoll und damit                              Entwicklung (UNCTAD);\nzusammenhängende Handelsfragen                      h) stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT 1994\n(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu            effiziente und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfech-\ngewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen betreffen,          tung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüs-\nund um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen           sen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die\nden Handel zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragspartei-      Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung;\nen,                                                               i)  arbeiten die Vertragsparteien so weit wie möglich im Hinblick\nauf die Erleichterung der Umladung und der Durchfuhr durch\na) zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über\nihr jeweiliges Gebiet zusammen.\nZollrecht und Zollverfahren durchzuführen;\n(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden Grund-\nb) die von den Vertragsparteien auf bilateraler oder multilatera-\nlagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig:\nler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und -verfahren anzu-\nwenden;                                                       a) Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der Wirt-\nschaftsbeteiligten vermeiden, die Betrugsbekämpfung nicht\nc) die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Überlas-\nbehindern und weitere Erleichterungen für Beteiligte vorse-\nsung und Abfertigung von Waren zu vereinfachen, nach\nhen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes\nMöglichkeit einschließlich einer Zusammenarbeit bei der\nNiveau erreichen;\nEntwicklung von Verfahren, nach denen die Einfuhr- und\nAusfuhrdaten einer einzigen Stelle übermittelt werden kön-    b) Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksamen Vollzug\nnen, und die Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontroll-        der Rechtsvorschriften;\nstellen zu koordinieren, damit die amtlichen Kontrollen bei\nc) Anwendung von modernen Zolltechniken, einschließlich der\nder Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von einer\nRisikoanalyse, vereinfachten Verfahren für Eingang und\neinzigen Stelle vorgenommen werden können;\nÜberlassung von Waren, nachträglichen Prüfungen und\nd) in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Ursprungsre-           Wirtschaftsprüfungsmethoden bei gleichzeitiger Wahrung\ngeln und die damit zusammenhängenden Zollverfahren                der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten nach Maßgabe der\nbetreffen;                                                        für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften. Die Vertrags-\nparteien treffen die zur Gewährleistung der Effizienz der Risi-\ne) in allen Zollwertfragen nach dem Übereinkommen zur\nkoanalysemethoden erforderlichen Maßnahmen;\nDurchführung des Artikels VII des GATT 1994 zusammenzu-\narbeiten, insbesondere mit dem Ziel, zu gemeinsamen           d) Verfahren, die transparent und effizient sind und gegebenen-\nAnsichten über die Anwendung der Bewertungskriterien, die         falls vereinfacht werden, um die Kosten zu verringern und\nVerwendung von Richt- oder Referenzwerten, organisatori-         die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhö-\nsche Aspekte und Arbeitsmethoden zu gelangen.                     hen;\n(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewähr-       e) Entwicklung informationstechnologiegestützter Verfahren\nleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der         zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltun-\nZollbehörden                                                          gen und zwischen dem Zoll und anderen Stellen sowohl für\ndie Ausfuhr als auch für die Einfuhr. In diesen Verfahren kann\na) gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung der in\nauch die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abga-\nihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen, die\nben durch elektronische Überweisung vorgesehen sein;\nden Grundsätzen der einschlägigen internationalen Überein-\nkünfte und Instrumente in diesem Bereich Rechnung tragen,    f)  Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche Zolltarif-\ndass die strengsten Integritätsnormen gewahrt werden;            auskünfte über Einreihung und Ursprungsregeln vorgesehen\nsind. Eine solche Auskunft kann jederzeit geändert oder\nb) unternehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit weitere\nwiderrufen werden, jedoch nur nach Unterrichtung des\nSchritte zur Verringerung, Vereinfachung und Normung der\nbetroffenen Beteiligten und ohne Rückwirkung, es sei denn,\nAngaben in den vom Zoll verlangten Unterlagen, einschließ-\ndass die Auskunft auf der Grundlage unrichtiger oder unvoll-\nlich der Verwendung eines Einheitszolleingangspapiers und\nständiger Angaben erteilt wurde;\neines Einheitszollausgangspapiers oder entsprechender\nDatennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen     g) Bestimmungen, die die Einfuhr von Waren grundsätzlich\nund sich so weit wie möglich auf verkehrsübliche Informatio-      erleichtern, indem Zollverfahren und -vorgänge vereinfacht\nnen stützen;                                                      oder vor der Ankunft der Waren angewandt werden;\nc) arbeiten die Vertragsparteien so weit wie möglich bei Rechts-  h) Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im\nsetzungsinitiativen und organisatorischen Maßnahmen im            Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrol-\nZusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Zollverfahren und           len vorschreiben;\nnach Möglichkeit auch im Hinblick auf die Verbesserung der\ni)  Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügi-\nLeistungen für die Wirtschaft zusammen;\nger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestim-\nd) arbeiten die Vertragsparteien soweit erforderlich im Bereich       mungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und\nder technischen Hilfe zusammen, einschließlich der Veran-         dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzöge-\nstaltung von Seminaren und des Austauschs von Beamten;            rungen bei der Zollabfertigung im Sinne des Artikels VIII des\nGATT 1994 führt.\ne) arbeiten die Vertragsparteien bei der Informatisierung der\nZollverfahren und so weit wie möglich auch im Hinblick auf      (4) Die Vertragsparteien kommen überein,\ndie Festlegung gemeinsamer Normen zusammen;\na) dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen Fragen\nf)  wenden die Vertragsparteien die internationalen Vorschriften      der Rechtssetzungsvorschläge und der allgemeinen Verfah-\nund Normen im Zollbereich an, so weit wie möglich ein-           ren im Zollbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu die-\nschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen         sem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete\nÜbereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmo-             Konsultationsmechanismen zwischen den Verwaltungen\nnisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;         und den Beteiligten eingerichtet;","1748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nb) neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zoll-                                     Artikel 82\nbereich und ihre Änderungen spätestens bei Inkrafttreten\ndieser Vorschriften und Verfahren zu veröffentlichen, so weit                 Durchsetzung der Präferenzregelung\nwie möglich in elektronischer Form, und bekannt zu machen.\nFerner machen sie der Öffentlichkeit allgemeine Informatio-       (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die\nnen zugänglich, die für die Wirtschaftsbeteiligten von Inte-  Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und\nresse sind, z. B. die Öffnungszeiten der Zollstellen, unter   Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzrege-\nanderem in Häfen und an Grenzübergangsstellen, und der        lung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen erneut\nKontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden kön-     ihre Verpflichtung, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusam-\nnen;                                                          menhang mit dem Ursprung der Waren, einschließlich der zollta-\nriflichen Einreihung und des Zollwertes, zu bekämpfen.\nc) die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Zoll-\nverwaltungen durch Verwendung objektiver und öffentlich           (2) In diesem Zusammenhang kann eine Vertragspartei die\nzugänglicher Vereinbarungen zu fördern, die sich auf die von  Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzrege-\nder WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen;             lung für Waren vorübergehend aussetzen, bei denen sie nach\ndiesem Artikel eine systematische Verweigerung der Amtshilfe\nd) zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und Verfahren im      oder Betrug aufseiten der anderen Vertragspartei festgestellt\nZollbereich und damit zusammenhängenden Bereichen             hat.\nstets den Bedürfnissen der Wirtschaft und den am besten\ngeeigneten Methoden entsprechen.                                  (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt „eine systematische\nVerweigerung der Amtshilfe“ vor,\n(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die Verwaltungen\nder beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich     a) wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z.B. die\nnach Maßgabe des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe             Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und\nim Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom                       die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll-\n13. Juni 2001.                                                          oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterab-\ndrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise ver-\nArtikel 80                                  wendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informatio-\nnen nicht aktualisiert werden;\nZollwert\nb) wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigen-\nDie im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten              schaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen\nRegeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkom-                Voraussetzungen des Anhangs III und zur Feststellung und\nmen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, mit Aus-           Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln syste-\nnahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der               matisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;\nAbsätze 2, 3 und 4 des Anhangs III des genannten Übereinkom-\nmens.                                                             c) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise\nauf Ersuchen der anderen Vertragspartei und die fristgerech-\nte Mitteilung des Ergebnisses systematisch abgelehnt oder\nArtikel 81\nohne Grund verzögert wird;\nSonderausschuss für Zusammen·\narbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln               d) wenn Amtshilfe bei der Überprüfung von Verhaltensweisen,\nbei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für            wird, im Einzelfall oder systematisch nicht gewährt wird. Für\nZusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ein, der              diesen Zweck kann eine Vertragspartei das Vorliegen von\nsich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der             Betrug unter anderem dann vermuten, wenn die Einfuhren\nAusschuss tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung              von Waren nach diesem Abkommen das übliche Produkti-\nzusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart             onsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertrags-\nwerden. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den               partei bei weitem übersteigen.\nVertragsparteien geführt. Der Ausschuss erstattet dem Assozia-\ntionsausschuss Bericht.                                               (4) Die Vertragspartei, die eine systematische Verweigerung\nder Amtshilfe festgestellt hat oder das Vorliegen von Betrug ver-\n(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,               mutet, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor der in die-\na) die Durchführung und Anwendung der Artikel 79 und 80 und       sem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung alle für\ndes Anhangs III sowie sonstige Zollfragen im Zusammen-        eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen,\nhang mit dem Marktzugang zu überwachen;                       um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-\nlichen. Gleichzeitig veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt eine\nb) ein Forum für Konsultationen und für die Erörterung aller Fra- Bekanntmachung an die Einführer, in der die Waren angegeben\ngen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich insbe-  werden, bei denen eine systematische Verweigerung der Amts-\nsondere der Ursprungsregeln und der damit zusammenhän-        hilfe festgestellt worden ist oder das Vorliegen von Betrug ver-\ngenden Zollverfahren, der allgemeinen Zollverfahren, des      mutet wird. Für die Rechtsfolgen dieser Veröffentlichung ist das\nZollwerts, der Tarifregelungen, der Zollnomenklatur, der      interne Recht der Vertragsparteien maßgebend.\nZusammenarbeit im Zollbereich und der gegenseitigen\nAmtshilfe im Zollbereich;                                         (5) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Notifizierung\nder in Absatz 4 genannten Informationen halten die Vertragspar-\nc) die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und         teien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die\nDurchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammen-          Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser\nhängender Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren    Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermei-\nund bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu inten-  dung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung der\nsivieren;                                                     Präferenzregelung, so kann die betreffende Vertragspartei die\nd) nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu      Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren\nbehandeln.                                                    vorübergehend aussetzen.\n(3) Zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben     Die vorübergehende Aussetzung darf nicht über das zum Schutz\nkönnen die Vertragsparteien vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen         der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Not-\nabzuhalten.                                                       wendige hinausgehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                      1749\n(6) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel wird      1. Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale Zusammen-\nunmittelbar nach ihrer Annahme dem Assoziationsausschuss              arbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Kon-\nnotifiziert. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlän-     formitätsbewertungsverfahren, um den Zugang zu ihren\ngert werden. Sie ist insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst      jeweiligen Märkten durch Verbesserung des Wissens auf\nbaldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im           beiden Seiten, der Verständigung und der Kompatibilität\nAssoziationsausschuss.                                                ihrer Systeme zu erleichtern.\n2. Mit ihrer bilateralen Zusammenarbeit streben die Vertrags-\nparteien an, die Mechanismen zu ermitteln, die allein oder in\nKombinationen mit anderen für bestimmte Fragen oder Sek-\nAbschnitt 4\ntoren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen umfas-\nN o r m e n , t e c h n i s c h e Vo r s c h r i f t e n    sen Aspekte der Zusammenarbeit in Regelungsfragen, unter\nund Konformitätsbewertungsverfahren                             anderem Annäherung und/oder Gleichwertigkeit der techni-\nschen Vorschriften und der Normen, Angleichung an die\ninternationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätser-\nArtikel 83                             klärung des Lieferanten und Verwendung der Akkreditierung\nfür die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen sowie\nZiel                               Abkommen über gegenseitige Anerkennung.\nZiel dieses Abschnitts ist es, den Warenverkehr durch Besei-    3. Auf der Grundlage der bei ihrer bilateralen Zusammenarbeit\ntigung bzw. Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse zu                erzielten Fortschritte kommen die Vertragsparteien überein,\nerleichtern und auszubauen und dabei den legitimen Zielen der         welche besonderen Vereinbarungen zu treffen sind, um die\nVertragsparteien und dem Diskriminierungsverbot im Sinne des          ermittelten Mechanismen einzurichten.\nWTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse\n4. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien darauf hin,\nRechnung zu tragen.\na) gemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten\nRegelungsmethoden zu entwickeln, darunter\nArtikel 84\ni)   Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und\nGeltungsbereich                                    Anwendung von technischen Vorschriften, Normen\nund Konformitätsbewertungsverfahren;\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Waren-\nverkehr im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und               ii) Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rege-\nKonformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkom-                       lung und der damit zusammenhängenden Konformi-\nmens über technische Handelshemmnisse. Sie gelten nicht für                    tätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwen-\ndie unter Abschnitt 5 dieses Kapitels fallenden Maßnahmen.                     dung der Konformitätserklärung des Lieferanten;\nTechnische Spezifikationen, die von staatlichen Stellen für die\niii) Verwendung internationaler Normen als Grundlage\nZwecke der öffentlichen Beschaffung ausgearbeitet werden,\nfür technische Vorschriften, es sei denn, die betref-\nunterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, son-\nfenden internationalen Normen sind ein ineffizientes\ndern werden in Titel IV dieses Teils behandelt.\noder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer\nlegitimen Ziele;\nArtikel 85                                 iv) Vollzug der technischen Vorschriften und Marktauf-\nsicht;\nBegriffsbestimmungen\nv) die erforderliche technische Infrastruktur in den\nFür die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestim-                 Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizie-\nmungen des Anhangs I des Übereinkommens über technische                        rung und Akkreditierung, um die Anwendung der\nHandelshemmnisse. Der Beschluss des WTO-Ausschusses für                        technischen Vorschriften zu unterstützen;\ntechnische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die\nAusarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlun-            vi) Mechanismen und Methoden für die Überprüfung der\ngen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang                      technischen Vorschriften und Konformitätsbewer-\n3 jenes Übereinkommens findet in diesem Zusammenhang                           tungsverfahren;\nebenfalls Anwendung.\nb) die Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise\ndurch den Austausch von Informationen, Erfahrung und\nDaten sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und\nArtikel 86\nTechnik zu verstärken, um die Qualität und das Niveau\nGrundlegende Rechte und Pflichten                          ihrer technischen Vorschriften zu verbessern und die\nRegelungsressourcen effizient einzusetzen;\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\naus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse                c) zu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit ihrer\nund ihr Eintreten für dessen umfassende Durchführung. In die-             technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbe-\nsem Zusammenhang und im Einklang mit dem Ziel dieses                      wertungsverfahren zu gelangen;\nAbschnitts werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maß-           d) die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren öffentli-\nnahmen der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivierung              chen und/oder privaten Organisationen, die für Messwe-\nund Verstärkung der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten                 sen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditie-\ndurchgeführt.                                                             rung zuständig sind, zu unterstützen und zu fördern;\ne) die volle Beteiligung an den internationalen Normenorga-\nArtikel 87                                 nisationen zu unterstützen und zu fördern und die Rolle\nder internationalen Normen als Grundlage für technische\nSpezifische Maßnahmen                              Vorschriften zu stärken;\nim Rahmen dieses Abkommens\nf)  ihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen\nZur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die Ver-        Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit\ntragsparteien folgende Maßnahmen:                                         den unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.","1750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nArtikel 88                             Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen. Dieser Aus-\nschuss trägt dann die Bezeichnung „Gemischter Verwaltungs-\nAusschuss für Normen,\nausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrecht-\ntechnische Vorschriften und Konformitätsbewertung\nliche Fragen“. Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 16\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss für techni-     des Anhangs IV festgelegt.\nsche Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung ein, um\n(4) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen\ndas Ziel dieses Abschnitts zu verwirklichen. Der Ausschuss setzt\nnach Artikel 16 des Anhangs IV als Konsultationen nach Arti-\nsich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz\nkel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.\nwird von je einem Vertreter der Vertragsparteien gemeinsam\ngeführt. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusam-\nmen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart\nwird. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss                                      Abschnitt 6\nBericht.\nWein und Spirituosen\n(2) Der Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung\ndieses Abschnitts zusammenhängenden Fragen behandeln. Er\nhat vor allem die Aufgabe,                                                                       Artikel 90\na) die Durchführung und Anwendung dieses Abschnitts zu                                   Wein und Spirituosen\nüberwachen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck arbeitet            Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkom-\nder Ausschuss ein Arbeitsprogramm für die Verwirklichung       men über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten\nder Ziele dieses Abschnitts aus, insbesondere der Ziele des    Getränken sind als Anhang V bzw. VI beigefügt.\nArtikels 87;\nb) ein Forum für Beratungen und für einen Informationsaus-\ntausch über alle mit diesem Abschnitt zusammenhängenden\nFragen zu bieten, insbesondere hinsichtlich der Systeme der                                  Kapitel III\nVertragsparteien für technische Vorschriften, Normen und\nAusnahmen\nKonformitätsbewertungsverfahren sowie der Entwicklungen\nin den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisatio-\nnen;                                                                                         Artikel 91\nc) ein Forum für Konsultationen und für die rasche Lösung von                        Allgemeine Ausnahmeklausel\nFragen zu bieten, die sich als unnötige Handelshemmnisse\nzwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich und im           Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nSinne dieses Abschnitts auswirken oder auswirken könnten;      angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-\nrechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien,\nd) die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und/oder           soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschlei-\nprivaten Organisationen der Vertragsparteien, die für Mess-    erten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragspartei-\nwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung     en führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine\nzuständig sind, zu fördern, zu unterstützen und in sonstiger   Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,\nWeise zu erleichtern;\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schüt-\ne) Möglichkeiten für die Erleichterung des Zugangs zu den              zen;\nMärkten der Vertragsparteien und für die Verbesserung der\nAnwendung dieses Abschnitts zu ermitteln.                     b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von\nMenschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;\nc) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\nAbschnitt 5                                   sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-\nspruch zu diesem Abkommen stehen und unter anderem die\nGesundheitspolizeiliche und\nBekämpfung des Schmuggels, den Schutz der Rechte an\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\ngeistigem Eigentum und die Verhinderung irreführender\nGeschäftspraktiken betreffen;\nArtikel 89\nd) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betref-\nGesundheitspolizeiliche und                          fen;\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\ne) die den Schutz des nationalen Kulturguts von künstleri-\n(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, den Handel zwischen den          schem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betref-\nVertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und           fen;\npflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, gleichzei-\ntig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von       f)  die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-\nTieren und Pflanzen durch weitere Umsetzung der Grundsätze             sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung\ndes WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheits-                 mit Beschränkungen für die Produktion oder den Verbrauch\npolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu               im Inland in Kraft gesetzt werden;\nschützen. Ein weiteres Ziel dieses Abschnitts ist die Prüfung von  g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen.\nTierschutznormen.\n(2) Die Ziele dieses Abschnitts werden mithilfe des Abkom-                                    Artikel 92\nmens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtli-\nche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen,                                  Schutzklausel\nPflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie\n(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, fin-\nüber den Tierschutz verwirklicht, das als Anhang IV beigefügt ist.\nden zwischen den Vertragsparteien Artikel XIX des GATT 1994\n(3) Abweichend von Artikel 193 setzt sich der Assoziations-     und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen\nausschuss, wenn er sich mit gesundheitspolizeilichen und pflan-    Anwendung. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 finden nur Anwen-\nzenschutzrechtlichen Maßnahmen befasst, aus für gesundheits-       dung, wenn eine Vertragspartei als Ausführer der betreffenden\npolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen       Ware ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 10 hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                         1751\n(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Assoziationsaus-      a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-\nschuss unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage danach,             schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die\nschriftlich alle sachdienlichen Informationen über die Einleitung      ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder\neiner Untersuchung im Hinblick auf die Anwendung von Schutz-\nmaßnahmen und über die endgültigen Untersuchungsergebnis-          b) zu einer Verknappung inländischen Materials, das für die\nse.                                                                    inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, wäh-\nrend der Inlandspreis dieses Materials im Rahmen eines\n(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten insbe-        staatlichen Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehal-\nsondere eine Erläuterung des internen Verfahrens, nach dem die         ten wird,\nUntersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhö-\nrungen und sonstigen Gelegenheiten, bei denen die interessier-     und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche\nten Parteien ihren Standpunkt zu der Frage darlegen können.        Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspar-\nFerner notifizieren die Vertragsparteien dem Assoziationsaus-      tei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese\nschuss im Voraus schriftlich alle sachdienlichen Informationen     Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfah-\nüber den Beschluss zur Anwendung vorläufiger Schutzmaßnah-         ren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.\nmen. Die Notifikation muss mindestens sieben Tage vor Anwen-\ndung der Maßnahmen eingehen.                                          (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der\nVorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses\n(4) Nach der Notifizierung der endgültigen Untersuchungser-     Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-\ngebnisse unterbreitet die Vertragspartei, die beabsichtigt,        fen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen\nSchutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem             oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche\nWTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden,                 Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän-\ndie Frage vor Anwendung dieser Maßnahmen im Hinblick auf           kung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die\neine gründliche Prüfung der Lage dem Assoziationsausschuss,        Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.\num eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen.         Darüber hinaus dürfen die nach Absatz 1 Buchstabe b getroffe-\nUm eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien       nen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu\nauf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei vorher Konsulta-      einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbei-\ntionen im Assoziationsausschuss ab.                                tenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen die-\nses Abkommens über das Diskriminierungsverbot abweichen.\n(5) Ungeachtet des Absatzes 4 ist eine Vertragspartei nicht\ndaran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994             (3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die in Absatz 1 vorge-\nund dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzu-               sehenen Maßnahmen zu treffen, stellt dem Assoziationsaus-\nwenden.                                                            schuss vor Einführung dieser Maßnahmen oder in den Fällen\ndes Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Anga-\n(6) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel        ben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmba-\ngeben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die          re Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im\ndie Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten         Assoziationsausschuss die für die Behebung der Schwierigkei-\nbehindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behe-         ten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von\nbung des erheblichen Schadens Notwendige hinausgehen und           30 Tagen nach der Befassung des Assoziationsausschusses\nmüssen die in diesem Titel vorgesehenen Präferenzniveaus und       keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Ver-\n-spannen aufrechterhalten.                                         tragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der\nbetreffenden Ware anwenden.\n(7) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\naus Artikel 8 Absätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über             (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein\nSchutzmaßnahmen.                                                   sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung\nbzw. Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt,\n(8) Das Recht auf Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 2 des        die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwen-\nWTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen wird zwischen              digen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei\nden Vertragsparteien in den ersten 18 Anwendungsmonaten            wird unverzüglich unterrichtet.\neiner Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern diese wegen\neines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen            (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-\nwurde und im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über               den unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und\nSchutzmaßnahmen steht.                                             sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines\nZeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand\n(9) Schutzmaßnahmen werden auf Ersuchen unverzüglich            regelmäßiger Konsultationen.\ndem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere\nim Hinblick auf ihre Liberalisierung oder Aufhebung einmal jähr-\nlich Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.\n(10) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein                                 Titel III\nwesentliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijah-\nreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu                 Dienstleistungsverkehr und Niederlassung\nden fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehört hat.\n(11) Führt eine Vertragspartei für die Einfuhren von Waren, die                                Artikel 94\ndie Voraussetzungen für die Anwendung einer Schutzmaßnah-\nme nach diesem Artikel hervorrufen könnten, ein Überwa-                                              Ziele\nchungsverfahren ein, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei\nmit.                                                                  (1) Die Vertragsparteien liberalisieren den Dienstleistungsver-\nkehr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe die-\nses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS.\nArtikel 93\n(2) Ziel des Kapitels III ist die Verbesserung der zwischen den\nKnappheitsklausel                          Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitio-\nnen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf\n(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels          der Grundlage des Diskriminierungsverbots.","1752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nKapitel I                            b) „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene\nMaßnahme“ ist eine\nDienstleistungen\ni)  von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung\noder Behörde oder\nAbschnitt 1\nii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von\nAllgemeine Bestimmungen\neiner zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung\noder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene\nArtikel 95                                      Maßnahme.\nGeltungsbereich                          c) „Dienstleistungserbringer“ ist eine juristische oder natürliche\n(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Dienstleistungsver-          Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt.\nkehr“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Arten      d) „gewerbliche Niederlassung“ ist jede Art der geschäftlichen\nder Erbringung:                                                         oder beruflichen Niederlassung durch unter anderem\na) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der\ni)  Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen\nanderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1);\nPerson oder\nb) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungs-\nnutzer der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 2);             ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder\nRepräsentanz\nc) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspar-\ntei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der          im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung\nanderen Vertragspartei (Art der Erbringung 3);                      einer Dienstleistung.\nd) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspar-      e) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ord-\ntei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspar-        nungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechts-\ntei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbrin-           fähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der\ngung 4).                                                            Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder\nstaatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-\n(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen      schaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personenge-\nDienstleistungssektoren mit Ausnahme von                                sellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-\na) Finanzdienstleistungen; für diese gilt Kapitel II;                   bänden.\nb) audiovisuellen Dienstleistungen;                                 f)  „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische\nPerson, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer\nc) Seekabotage im Inlandsverkehr;                                       Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig\nd) Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich inländischer            errichtet ist.\nund internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- wie im\nHat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz\nGelegenheitsluftverkehr, und Dienstleistungen, die in direk-\noder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft\ntem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten\nbzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der\nstehen, ausgenommen\nGemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,          der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang\nbei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;        Geschäfte.\nii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-      g) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffen-\ngen;                                                           den internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit\neines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.\niii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen\n(CRS).\n(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Ver-                                Artikel 97\npflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens;\nMarktzugang\nfür dieses gilt Titel IV dieses Teils.\n(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von       (1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 95 defi-\nden Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragspar-       nierten Arten der Erbringung gewähren die Vertragsparteien für\nteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im          die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen\nDienstleistungsverkehr im Rahmen der in Artikel 100 vorgesehe-      Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als\nnen Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbezie-       die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 99 ver-\nhung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen.         einbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen\nund Bedingungen vorgesehen ist.\n(5) Für den internationalen Seeverkehr und für Telekommuni-\nkationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der        (2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen über-\nBestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3.                               nommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspar-\ntei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten\noder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festge-\nArtikel 96                            legt ist, wie folgt definiert:\nBegriffsbestimmungen                         a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer\nFür die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbe-           durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleis-\nstimmungen:                                                             tungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vor-\ngeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;\na) „Maßnahme“ ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unab-\nhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonsti-      b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsge-\ngen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines                schäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige\nBeschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form           Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs-\ngetroffen wird.                                                     prüfung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                               1753\nc) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder               d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser\ndes Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch                     Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nFestsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form                   Verpflichtungen.\nvon Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche\n(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 97 als auch mit Arti-\nBedarfsprüfung;5)\nkel 98 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 97 vorgesehe-\nd) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die              ne Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als\nin einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt wer-          Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 98.\nden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäfti-\ngen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleis-            (3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen\ntung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit           in Bezug auf Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr\nstehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschrie-            betreffen und nicht nach Artikel 97 oder 98 in die Liste einzutra-\nbene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;                                gen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Ver-\npflichtungen in die Liste eingetragen.\ne) Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint Ventures,\ndurch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung\nerbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder                                        Artikel 100\ndiese einschränken;                                                                            Überprüfung\nf)   Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals                   (1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprü-\ndurch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die           fen die Vertragsparteien dieses Kapitel, um auf einer für beide\nausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner          Seiten vorteilhaften Grundlage unter Gewährleistung eines ins-\noder zusammengefasster ausländischer Investitionen.                 gesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und\nPflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch\nArtikel 98                                bestehenden Beschränkungen zu verringern oder aufzuheben.\nInländerbehandlung                                   (2) Nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfung\nprüft der Assoziationsausschuss alle drei Jahre das Funktionie-\n(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die          ren dieses Kapitels und unterbreitet dem Assoziationsrat geeig-\nVertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und            nete Vorschläge.\nVoraussetzungen für die Dienstleistungen und Dienstleistungs-\nerbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnah-\nmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine                                         Artikel 101\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,                                       Freizügigkeit\ndie sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleis-\ntungserbringer gewähren.6)                                                   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen\ndie Vertragsparteien die Vorschriften und Bedingungen für die\n(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1           Freizügigkeit (Art der Erbringung 4), um zu einer weiteren Libera-\ndadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienst-          lisierung zu gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die\nleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung            Änderung der Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ in\ngewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen glei-          Artikel 96 Buchstabe g behandelt werden.\nchen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer gewährt,\nentweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.\nArtikel 102\n(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche\nBehandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-                               Interne Rechtsvorschriften\nwerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder                         (1) Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die die Zulas-\nDienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber              sungs- und Zertifizierungserfordernisse und -verfahren für\ngleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der             Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei betreffen,\nanderen Vertragspartei verändert.                                        keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr dar-\nstellen, bemühen sich die Vertragsparteien, in den Sektoren, in\nArtikel 99                                denen sie in ihrer Liste besondere Verpflichtungen übernommen\nhaben, zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen\nListe der besonderen Verpflichtungen\na) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis\n(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 97 und 98               und Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;\nübernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen\nin Anhang VII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für       b) den Dienstleistungsverkehr nicht mehr beschränken, als für\ndie diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Anga-                   die Gewährleistung der Verwirklichung eines legitimen politi-\nben:                                                                          schen Zieles erforderlich ist;\na) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den                  c) nicht eine verschleierte Beschränkung der Erbringung einer\nMarktzugang;                                                             Dienstleistung darstellen.\nb) Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehand-                   (2) Die Disziplinen des Absatzes 1 können nach dem Verfah-\nlung;                                                               ren des Artikels 100 überprüft werden, um den nach Artikel VI\ndes GATS vereinbarten Disziplinen Rechnung zu tragen und sie\nc) Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen           in dieses Abkommen einzubeziehen.\nVerpflichtungen;\n(3) Erkennt eine Vertragspartei einseitig oder in einer Überein-\nkunft die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen\n5) Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei,   oder die Zertifizierungen an, die im Gebiet eines Drittlands\ndie Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschrän-\nken.\nerworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in\ngeeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbil-\n6) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen       dung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizie-\nsind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich\nfür natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, rungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wur-\ndass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer  den, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit\naus dem Ausland stammen.                                              vergleichbarer Wirkung zu schließen.","1754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(4) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen           anderen Vertragspartei auf Anfrage konkrete Informationen zu\nKonsultationen ab, um festzustellen, ob die noch bestehenden           allen diesen Fragen zur Verfügung. Bei den Kontaktstellen\nAnforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz             braucht es sich nicht um Verwahrer für Gesetze und sonstige\nfür die Zulassung oder Zertifizierung der Dienstleistungserbrin-       Vorschriften zu handeln.\nger der anderen Vertragspartei aufgehoben werden können.\nArtikel 103                                                          Abschnitt 2\nGegenseitige Anerkennung                                         Internationaler Seeverkehr\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen\nBehörden innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellung                                            Artikel 106\neines Antrags auf Zulassung oder Zertifizierung durch einen                                      Geltungsbereich\nDienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei,\n(1) Ungeachtet des Artikels 95 Absatz 5 gelten die Bestim-\na) sofern der Antrag vollständig ist, über den Antrag entschei-        mungen dieses Abschnitts für Reedereien, die außerhalb der\nden und dem Antragsteller diese Entscheidung mitteilen            Gemeinschaft bzw. Chiles niedergelassen sind und von Staats-\nbzw.,                                                             angehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Chiles kontrolliert wer-\nb) sofern der Antrag unvollständig ist, dem Antragsteller unver-       den, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Chile\nzüglich mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist und wel-     nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und\nche zusätzlichen Informationen nach dem internen Recht der        unter der Flagge eines Mitgliedstaats bzw. Chiles fahren.\nVertragspartei erforderlich sind.                                    (2) Dieser Artikel gilt für internationale Seeverkehrsdienstleis-\n(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Stellen in         tungen, einschließlich Haus-Haus-Verkehren und intermodaler\nihrem Gebiet auf, Empfehlungen über die gegenseitige Anerken-          Verkehrsdienste, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurück-\nnung auszusprechen, damit die Dienstleistungserbringer ganz            gelegt wird.\noder teilweise die Kriterien erfüllen können, die von den Ver-\ntragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Akkreditierung,                                        Artikel 107\nGeschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbrin-\nBegriffsbestimmungen\ngern und insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen an-\ngewandt werden.                                                           Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbe-\nstimmungen:\n(3) Der Assoziationsausschuss beschließt innerhalb einer\nangemessenen Frist unter Berücksichtigung des Umfangs, in              a) „intermodaler Verkehrsdienst“ ist das Recht, die internatio-\ndem die betreffenden Rechtsvorschriften einander entsprechen,              nale Beförderung von Fracht von Haus zu Haus zu organisie-\nob eine Empfehlung nach Absatz 2 mit diesem Kapitel vereinbar              ren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von\nist. Ist dies der Fall, so wird die Empfehlung in ein von den              Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen;\nzuständigen Behörden auszuhandelndes Abkommen über die                 b) „Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“ sind\ngegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungs-                   die Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit\nnachweise, Zulassungen und anderer Vorschriften umgesetzt.                 internationaler Seefracht, Frachtumschlag, Lagerung, Zoll-\n(4) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen                     abfertigung, Containerbahnhöfen und -lagern, Agenturen\nBestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere                       und Spedition.\nmit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.\n(5) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, fordern die                                     Artikel 108\nVertragsparteien ihre zuständigen Stellen auf, Verfahren für die                    Marktzugang und Inländerbehandlung\nvorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher\nDienstleistungen der anderen Vertragspartei zu entwickeln.                (1) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten\nNiveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr\n(6) Der Assoziationsausschuss überprüft die Anwendung die-\nses Artikels in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle         a) wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des ungehin-\ndrei Jahre.                                                                derten Zugangs zum Internationalen Seeverkehrsmarkt und\n-verkehr auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis\nauch weiterhin wirksam an;\nArtikel 104\nb) gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der\nElektronischer Geschäftsverkehr7)                          anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungs-\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung elek-              erbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen\ntronischer Mittel in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkei-             unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung\nten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung ihres elek-              ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort ange-\ntronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, insbesondere durch                botenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen\nZusammenarbeit beim Marktzugang und bei den durch den                      Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,\nelektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfra-                die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entlade-\ngen.                                                                       einrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte\nBehandlung.\nArtikel 105\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nTransparenz\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\nDie Vertragsparteien beantworten unverzüglich die Ersuchen\nmen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen\nder anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre\nauf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreede-\nallgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-\nreien der betreffenden Vertragspartei sonst keinen tatsächli-\neinkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Die in Artikel 190\nchen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden\ngenannte Kontaktstelle stellt den Dienstleistungserbringern der\nDrittland hätten;\n7) Die Einbeziehung dieser Bestimmung in dieses Kapiel berührt nicht   b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nden Standpunkt Chiles zu der Frage, ob der elektronische Geschäfts-     gen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit\nverkehr als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen ist.              trockenen und flüssigen Massengütern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                               1755\nc) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-                                          Artikel 111\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrati-\nErbringung von Dienstleistungen\nven, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die\nBeschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der                   (1) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Vorausset-\nDienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir-          zungen und Bedingungen für die Lizenz und die Frist, die in der\nken könnten.                                                          Regel für eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der\nLizenz benötigt wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\n(3) Die Vertragsparteien gestatten den Erbringern internatio-\nnaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei                 (2) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Gründe für\nim Einklang mit den in ihrer Liste festgelegten Bedingungen, in           die Ablehnung der Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage mitge-\nihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingun-               teilt.\ngen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betrei-\nben, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die                                           Artikel 112\nihren eigenen Dienstleistungserbringern oder den Dienstleis-                                       Wichtige Anbieter\ntungserbringern einem Drittland gewährt werden, je nachdem,\nwelche Bedingungen günstiger sind.                                           (1) Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der Lage ist,\nauf dem relevanten Markt für Basis-Telekommunikationsdienste\ndie Teilnahmebedingungen hinsichtlich Preis und Angebot\nerheblich zu beeinflussen, und zwar aufgrund\nAbschnitt 3\na) seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder\nTe l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t l e i s t u n g e n b) seiner Stellung auf dem Markt.\n(2) Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass Anbie-\nArtikel 109                                ter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter sind, wett-\nbewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder fortset-\nBegriffsbestimmungen                              zen.\nFür die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbe-              (3) Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen\nstimmungen:                                                               Verhaltensweisen gehört insbesondere,\na) „Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von             a) sich an einer wettbewerbsfeindlichen Quersubventionierung\nTon, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektro-                 zu beteiligen;\nmagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk8). Die Ver-              b) von Konkurrenten erhaltene Informationen mit wettbewerbs-\npflichtungen in diesem Sektor gelten daher nicht für die Wirt-             feindlichen Ergebnissen zu verwenden;\nschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten\nbesteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienst-             c) anderen Diensteanbietern technische Informationen über\nleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe           wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Infor-\neiner Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhal-                mationen, die diese für die Erbringung einer Dienstleistung\nte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Ver-                 benötigen, nicht rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.\ntragsparteien in anderen einschlägigen Sektoren übernom-\nmen haben.                                                                                         Artikel 113\nb) „Regulierungsbehörde“ ist eine Stelle, der Regulierungsauf-                                    Zusammenschaltung\ngaben im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt                        (1) Dieser Abschnitt gilt für die Herstellung einer Verbindung\ngenannten Fragen übertragen worden sind.                              zu Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder\nc) „wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ sind Ein-                -dienste anbieten, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den\nrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes                Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und\nund -dienstes,                                                        Zugang zu den von diesem angebotenen Diensten erhalten.\n(2) Die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter\ni)   die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen\nwird an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies tech-\nLieferanten oder von einer beschränkten Zahl von Liefe-\nnisch machbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt\nranten bereitgestellt werden und\na) unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedin-\nii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich             gungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifi-\noder technisch praktisch nicht ersetzt werden können.                 kationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qua-\nlität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der\nwichtige Anbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste\nArtikel 110\noder für gleichartige Dienste nichtverbundener Dienstean-\nRegulierungsbehörde                                    bieter oder seinen Tochtergesellschaften oder sonstigen ver-\nbundenen Unternehmen bietet;\n(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienst-\nleistungen sind von den Anbietern der Basis-Telekommunikati-              b) rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen (ein-\nonsdienste unabhängig und diesen gegenüber nicht rechen-                       schließlich der technischen Normen und Spezifikationen)\nschaftspflichtig.                                                              und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemes-\nsen, wirtschaftlich gerechtfertigt und weit genug aufgeglie-\n(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs-                  dert sind, damit der Anbieter nicht für Netzkomponenten\nbehörden sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.                   oder Einrichtungen zahlen muss, die er für den angebotenen\nDienst nicht benötigt;\n(3) Die von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde\nbetroffenen Anbieter können gegen diese Entscheidung einen                c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der\nRechtsbehelf einlegen.                                                         Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzli-\nchen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für die erforderli-\nchen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.\n8) „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die\nöffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen          (4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem\nerforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwi-    wichtigen Anbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich\nschen den Betreibern.                                                  gemacht.","1756            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(5) Die wichtigen Anbieter machen ihre Zusammenschal-                (6) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz 5\ntungsvereinbarungen den Diensteanbietern der Vertragsparteien         Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleis-\nzugänglich, um das Diskriminierungsverbot zu gewährleisten,           tungserbringern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle\nund/oder veröffentlichen im Voraus Standardzusammenschal-             oder einem Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so\ntungsangebote, sofern diese nicht bereits der Öffentlichkeit          gilt dieses Kapitel für die Zwecke des Absatzes 5 auch für diese\nzugänglich sind.                                                      Tätigkeiten.\nArtikel 114                                                           Artikel 117\nKnappe Ressourcen\nBegriffsbestimmungen\nVerfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper Ressourcen,\neinschließlich der Frequenzen und Verkehrszahlen und -rechte,            Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbe-\nwerden objektiv, rechtzeitig, transparent und ohne Diskriminie-       stimmungen:\nrung durchgeführt.                                                     1. „Maßnahme“ ist jede Maßnahme einer Vertragspartei,\nunabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer\nArtikel 115                                   sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines\nBeschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form\nUniversaldienst\ngetroffen wird.\n(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung\nfestlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.                         2. „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhalte-\nne Maßnahme“ ist eine\n(2) Die Vorschriften über den Universaldienst sind transpa-\nrent, objektiv und diskriminierungsfrei. Ferner sind sie wettbe-            i)   von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung\nwerbsneutral und nicht belastender als notwendig.                                oder Behörde oder\nii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von\neiner zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung\nKapitel II                                        oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene\nMaßnahme.\nFinanzdienstleistungen\n3. „Finanzdienstleistungserbringer“ ist eine juristische oder\nArtikel 116                                   natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung erbringen\nwill oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff „Finanzdienst-\nGeltungsbereich                                  leistungserbringer“ keine öffentlichen Stellen.\n(1) Dieses Kapitel gilt für die von den Vertragsparteien einge-    4. „öffentliche Stelle“ ist\nführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die den Finanz-\ndienstleistungsverkehr betreffen.                                           i)   eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-\nbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum\n(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Finanzdienstleistungs-\neiner Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte\nverkehr“ die Erbringung einer Finanzdienstleistung durch fol-\nStelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher\ngende Arten der Erbringung:\nAufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke\na) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der                     befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich\nanderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1);                             mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom-\nb) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Finanzdienstleis-                 merziellen Bedingungen befasst ist, oder\ntungsnutzer der anderen Vertragspartei (Art der Erbrin-                ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die nor-\ngung 2);                                                                   malerweise von einer Zentralbank oder Währungsbe-\nc) durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Ver-                     hörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-\ntragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im                    gaben ausübt.\nGebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 3);\n5. „gewerbliche Niederlassung“ ist jede Art geschäftlicher\nd) durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Ver-                oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem\ntragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Ver-\ntragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Er-         i)   Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen\nbringung 4).                                                                Person oder\n(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Ver-        ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder\npflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens;                   Repräsentanz\nfür dieses gilt Titel IV dieses Teils.                                      im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung\n(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von           einer Finanzdienstleistung.\nden Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragspar-\n6. „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ord-\nteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im\nnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete\nFinanzdienstleistungsverkehr im Hinblick auf die Einbeziehung\nrechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob\nder nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen in dieses\nsie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem\nAbkommen.\noder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapital-\n(5) Dieses Kapitel gilt nicht für                                       gesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Per-\ni)   Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde               sonengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen\noder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der                 und Verbänden.\nGeld- oder Währungspolitik;                                       7. „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische\nii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der                    Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer\nsozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung;            Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig\nerrichtet ist.\niii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staatliche\nRechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwen-              Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz\ndung staatlicher Finanzmittel ausübt.                                  oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                            1757\nbzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der            xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformatio-\nGemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet               nen und Software für die Verarbeitung von Finanzda-\nder Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang                        ten und sonstiger einschlägiger Software durch die\nGeschäfte.                                                                Erbringer anderer Finanzdienstleistungen\n8. „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffen-         xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanz-\nden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit                   dienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Zif-\neines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.                                fern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich\n9. „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller               Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Ver-\nArt, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer                   mögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung\nVertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistun-                über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und\ngen gehören folgende Tätigkeiten:                                         -strategien\nVersicherungsdienstleistungen und versicherungsbezoge-        10. Eine „neue Finanzdienstleistung“ ist eine Dienstleistung\nne Dienstleistungen                                                  finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf\nbestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und\ni)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)            Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem\nA) Lebensversicherung                                          Erbringer von Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen\nVertragspartei erbracht wird, die jedoch im Gebiet der\nB) Sachversicherung                                            anderen Vertragspartei erbracht wird.\nii)   Rückversicherung und Folgerückversicherung\niii)  Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-                                     Artikel 118\ncherungsmaklern und Versicherungsagenturen\nMarktzugang\niv)   Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie\nBeratung, Versicherungsmathematik, Risikobewer-             (1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 116\ntung und Schadensregulierung                            definierten Arten der Erbringung gewähren die Vertragsparteien\nfür die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbrin-\nBank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen        ger der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weni-\nVersicherungsdienstleistungen)                                ger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste\nv)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-        nach Artikel 120 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen,\nbaren Einlagen von Kunden                               Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.\nvi)   Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Ver-     (2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen über-\nbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Fi-     nommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspar-\nnanzierung von Handelsgeschäften                        tei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten\noder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festge-\nvii) Finanzleasing                                            legt ist, wie folgt definiert:\nviii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistun-\na) Beschränkungen der Anzahl der Finanzdienstleistungser-\ngen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reise-\nbringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienst-\nschecks und Bankwechsel\nleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine\nix)   Bürgschaften und Verpflichtungen                             vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;\nx)    Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Bör-     b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleis-\nsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit           tungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlen-\nFolgendem:                                                   mäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche\nA) Geldmarkttitel, einschließlich Schecks, Wechsel,          Bedarfsprüfung;\nEinlagenzertifikate                                  c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Finanzdienstleistun-\nB) Devisen                                                   gen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen\ndurch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in\nC) derivative Instrumente, darunter Futures und              Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche\nOptionen                                                 Bedarfsprüfung;9)\nD) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps,     d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die\nKurssicherungsvereinbarungen                             in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäf-\nE) begebbare Wertpapiere                                     tigt werden dürfen oder die ein Finanzdienstleistungserbrin-\nger beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimm-\nF) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanla-            ten Finanzdienstleistung erforderlich sind und in direktem\ngen einschließlich ungeprägtes Gold                       Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten\nxi)   Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art         oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;\neinschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-\ne) Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint Ventures,\nsionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler\ndurch die ein Finanzdienstleistungserbringer der anderen\nsowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-\nVertragspartei eine Finanzdienstleistung erbringen darf,\nmenhang mit derartigen Emissionen\nbestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese ein-\nxii) Geldmaklergeschäfte                                           schränken;\nxiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und               f)   Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals\nBestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem              durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die\nAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De-               ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner\npotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung              oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.\nxiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen\nim Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich         9)  Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei,\nWertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen         die Vorleistungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen\nbegebbaren Instrumenten                                      beschränken.","1758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nArtikel 119                                    (2) Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher\nRechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine\nInländerbehandlung\nGenehmigung für die Erbringung der Finanzdienstleistung ver-\n(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die           langen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Ertei-\nVertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und              lung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die\nVoraussetzungen für die Finanzdienstleistungen und Finanz-                 Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge-\ndienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich           lehnt werden.\naller Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistun-\ngen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als                                        Artikel 122\ndie Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienst-\nleistungen und Finanzdienstleistungserbringer gewähren.10)                                           Datenverarbeitung\nim Finanzdienstleistungssektor\n(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1\ndadurch erfüllen, dass sie für die Finanzdienstleistungen und                 (1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistungs-\nFinanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine             erbringern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektro-\nBehandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre               nischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbei-\neigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleis-             tung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern\ntungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal              diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsver-\nunterschiedlich ist.                                                       kehr des betreffenden Finanzdienstleistungserbringers erforder-\nlich ist.\n(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche\nBehandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-                (2) Bestehen die in Absatz 1 genannten Informationen aus\nwerbsbedingungen zugunsten der Finanzdienstleistungen oder                 personenbezogenen Daten oder enthalten sie personenbezoge-\nFinanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegen-             ne Daten, so erfolgt ihre Übertragung aus dem Gebiet der einen\nüber gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleis-                Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Ein-\ntungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.                      klang mit den internen Rechtsvorschriften über den Schutz des\nEinzelnen bei der Übertragung und Verarbeitung personenbezo-\ngener Daten der Vertragspartei, aus deren Gebiet die Informatio-\nArtikel 120                                 nen übertragen werden.\nListe der besonderen Verpflichtungen\n(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 118 und                                           Artikel 123\n119 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den                                        Wirksame und transparente\nListen in Anhang VIII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sekto-                  Regulierung im Finanzdienstleistungssektor\nren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgen-\nde Angaben:                                                                   (1) Die Vertragsparteien unterrichten, soweit dies praktisch\ndurchführbar ist, alle interessierten Personen im Voraus über die\na) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den                    allgemein anwendbaren Maßnahmen, die sie zu treffen beab-\nMarktzugang;                                                         sichtigen, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der\nb) Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehand-                 Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekannt\nlung;                                                                gemacht\nc) Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen             a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder\nVerpflichtungen;                                                     b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.\nd) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser                  (2) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragsparteien\nVerpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser          machen den interessierten Personen die geltenden Bestimmun-\nVerpflichtungen.                                                     gen für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der\nErbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.\n(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 118 als auch mit Arti-\nkel 119 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 118 vorgese-              (3) Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Antragsteller\nhene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als            auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines\nBedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 119.                Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Angaben des Antrag-\nstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.\n(3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen\nin Bezug auf Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr                  (4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nbetreffen und nicht nach Artikel 118 oder 119 in die Liste einzu-          in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die\ntragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche               Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor\nVerpflichtungen in die Liste eingetragen.                                  und für die Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen und anzu-\nwenden. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien\nArtikel 121                                 zusammen und tauschen in dem in Artikel 127 genannten Son-\nderausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und\nNeue Finanzdienstleistungen                           Erfahrungen aus.\n(1) Die Vertragsparteien gestatten den in ihrem Gebiet nieder-\ngelassenen Finanzdienstleistungserbringern der anderen Ver-                                              Artikel 124\ntragspartei, in ihrem Gebiet neue Finanzdienstleistungen im                                     Vertrauliche Informationen\nRahmen der in ihrer Liste aufgeführten Teilsektoren und Dienst-\nleistungen vorbehaltlich der in dieser Liste festgelegten Bestim-             Dieses Kapitel\nmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen                    a) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informatio-\nanzubieten, sofern die Einführung dieser neuen Finanzdienst-                   nen preiszugeben, deren Weitergabe die Durchsetzung von\nleistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehen-                  Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem\nder Rechtsvorschriften erfordern.                                              öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen\nGeschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater\n10)  Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen           Unternehmen schädigen würde;\nsind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich\nfür natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, b) ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei,\ndass die betreffenden Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleis-       Informationen über die Finanzgeschäfte und Bücher einzel-\ntungserbringer aus dem Ausland stammen.                                   ner Kunden eines Finanzdienstleistungserbringers offen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                          1759\nlegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informa-          (4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der\ntionen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen  Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur\nbefinden.                                                     Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsver-\nkehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirkli-\nchung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assozia-\nArtikel 125\ntionsausschuss Bericht.\nAufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung\n(1) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine                              Artikel 128\nVertragspartei daran, geeignete Maßnahmen unter anderem aus                                   Konsultationen\nfolgenden aufsichtsrechtlichen Gründen einzuführen oder auf-\nrechtzuerhalten:                                                      (1) Die eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um\nKonsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem\na) Schutz von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern,       Kapitel ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen\nVersicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber           wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Sonderaus-\nein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten  schuss für Finanzdienstleistungen über die Ergebnisse ihrer\nhat;                                                          Konsultationen Bericht.\nb) Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität und finanziellen     (2) An den Konsultationen nach diesem Artikel nehmen auch\nVerantwortung der Finanzdienstleistungserbringer; und         Beamte der in Anhang IX aufgeführten Behörden teil.\nc) Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsys-        (3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die\ntems einer Vertragspartei.                                    an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden, Infor-\nmationen offen zu legen oder Maßnahmen zu treffen, die einzel-\n(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen           ne Fragen der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Durchset-\ndieses Kapitels im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur    zung beeinträchtigen würden.\nUmgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei\nnach diesem Kapitel genutzt werden.                                   (4) Benötigt die Finanzbehörde einer Vertragspartei für auf-\nsichtsrechtliche Zwecke Informationen über einen Finanzdienst-\nleistungserbringer im Gebiet der anderen Vertragspartei, so\nArtikel 126                            kann diese Finanzbehörde sich mit ihrem Informationsersuchen\nAnerkennung                             an die zuständige Finanzbehörde im Gebiet der anderen Ver-\ntragspartei wenden. Die Übermittlung dieser Informationen kann\n(1) Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre       von den Bestimmungen, Bedingungen und Beschränkungen der\nFinanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzuwenden           einschlägigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei\nsind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der anderen Vertragspar-       oder von einer vorherigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwi-\ntei anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmoni-        schen den betreffenden Finanzbehörden abhängig gemacht\nsierung und auf andere Weise erreicht werden und kann auf          werden.\neiner Übereinkunft oder Vereinbarung beruhen oder einseitig\ngewährt werden.                                                                                 Artikel 129\nBesondere Bestimmungen\n(2) Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer bestehenden\nüber die Streitbeilegung\noder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung der in Absatz 1\ngenannten Art mit einer dritten Partei ist, gibt der anderen Ver-     (1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, wer-\ntragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu die- den Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach\nser Übereinkunft bzw. Vereinbarung oder eine vergleichbare         den Bestimmungen von Titel VIII beigelegt.\nÜbereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln, die eine\n(2) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen\ngleichwertige Regelung, eine gleichwertige Überwachung und\nnach Artikel 128 als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die\nUmsetzung dieser Regelung und gegebenenfalls gleichwertige\nVertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Zu Beginn der\nVerfahren für den Informationsaustausch zwischen den Ver-\nKonsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur\ntragsparteien der Übereinkunft bzw. Vereinbarung vorsieht.\nVerfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme einer\nGewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt\nVertragspartei oder die sonstige Frage das Funktionieren und\nsie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit\ndie Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels beeinträch-\nnachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.\ntigen könnte; sie behandeln die in den Konsultationen ausge-\ntauschten Informationen vertraulich. Ist die Frage innerhalb von\nArtikel 127                            45 Tagen nach Abhaltung der Konsultationen nach Artikel 128\noder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens um\nSonderausschuss für Finanzdienstleistungen               Konsultationen nach Artikel 128 Absatz 1, je nachdem, welcher\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für       Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann die Be-\nFinanzdienstleistungen ein. Der Sonderausschuss setzt sich aus     schwerdeführerin schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels\nVertretern der Vertragsparteien zusammen. Hauptvertreter jeder     ersuchen. Die Vertragsparteien erstatten dem Assoziationsaus-\nVertragspartei ist ein Beamter der in Anhang IX aufgeführten für   schuss über die Ergebnisse ihrer Konsultationen direkt Bericht.\nFinanzdienstleistungen zuständigen Behörde der betreffenden           (3) Für die Zwecke des Artikels 185\nVertragspartei.\na) wird der Vorsitz im Schiedspanel von einem Finanzsachver-\n(2) Der Sonderausschuss hat unter anderem die Aufgabe,              ständigen geführt;\na) die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen;                 b) stellt der Assoziationsausschuss spätestens sechs Monate\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindes-\nb) Fragen zu Finanzdienstleistungen zu prüfen, die ihm von\ntens fünf Personen auf, die nicht die Staatsangehörigkeit\neiner Vertragspartei vorgelegt werden.\neiner Vertragspartei besitzen und willens und in der Lage\n(3) Der Sonderausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertrags-          sind, als Schiedsrichter zu dienen und als Vorsitzende von\npartei zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen,            Schiedspanels für Finanzdienstleistungen angegeben zu\ndie von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der          werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die\nVorsitz wird abwechselnd geführt. Der Sonderausschuss erstat-          Liste jederzeit fünf Personen enthält. Diese Personen verfü-\ntet dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse seiner Sit-          gen über Fachwissen oder Erfahrung im Finanzdienstleis-\nzungen Bericht.                                                        tungsrecht oder in der Finanzdienstleistungspraxis, wozu die","1760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nRegulierung von Finanzinstitutionen gehören kann, sind                                      Artikel 132\nunabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie\nInländerbehandlung\ndürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen\nund keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation         In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren die Ver-\nentgegennehmen, und sie müssen den Verhaltenskodex in          tragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und\nAnhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert   Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der\nwerden;                                                        anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,\nc) wird der Vorsitzende des Schiedspanels innerhalb von drei\ndie sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen\nTagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspa-\ngewähren.\nnels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter\nden Personen auf der unter Buchstabe b genannten Liste\ndurch das Los bestimmt. Die beiden anderen Schiedsrichter                                   Artikel 133\ndes Panels werden vom Vorsitzenden des Assoziationsaus-                              Reglementierungsrecht\nschusses unter den Personen auf der in Artikel 185 Absatz 2\nVorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die\ngenannten Liste durch das Los bestimmt, der eine unter den\nNiederlassung juristischer und natürlicher Personen reglemen-\ndem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin\ntieren.\nvorgeschlagenen Personen und der andere unter den dem\nAssoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorge-\nschlagenen Personen.                                                                        Artikel 134\nSchlussbestimmungen\n(1) Hinsichtlich dieses Kapitels bekräftigen die Vertragspar-\nKapitel III                           teien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multila-\nteralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.\nNiederlassung\n(2) Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Inves-\nArtikel 130                           titionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusa-\nge, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Umfeld für\nGeltungsbereich                           Investitionen sowie die Investitionsströme zwischen ihren\nDieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Gebieten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses\nAusnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich        Abkommens im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus interna-\ndes Finanzdienstleistungssektors.                                  tionalen Investitionsabkommen zu überprüfen.\nArtikel 131\nBegriffsbestimmungen                                                       Kapitel IV\nFür die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbe-                                  Ausnahmen\nstimmungen:\na) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ord-                                      Artikel 135\nnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechts-                                  Ausnahmen\nfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der\n(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nGewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder\nangewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-\nstaatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-\nrechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien,\nschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personenge-\nsoweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschlei-\nsellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-\nerten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs, des Finanz-\nbänden.\ndienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist die-\nb) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische  ser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien\nPerson, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer         daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,\nMitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schüt-\nerrichtet ist.\nzen oder die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicher-\nHat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz           heit aufrechtzuerhalten;\noder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft\nb) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von\nbzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der\nMenschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;\nGemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet\nder Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang             c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-\nGeschäfte.                                                          sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung\nmit Beschränkungen für die Erbringung oder die Nutzung\nc) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffen-\nvon Dienstleistungen im Inland oder für inländische Investi-\nden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit\ntionen angewandt werden;\neines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.\nd) die für den Schutz des nationalen Kulturguts von künstleri-\nd) „Niederlassung“ ist\nschem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erfor-\ni)  die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer           derlich sind;\njuristischen Person oder\ne) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\nii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle           sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-\noder Repräsentanz                                               spruch zu den Bestimmungen dieses Titels stehen und unter\nanderem betreffen:\nim Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung\neiner Erwerbstätigkeit.                                             i)  die Verhinderung irreführender und betrügerischer\nGeschäftspraktiken oder die Behandlung der Folgen der\nIm Falle natürlicher Personen umfasst dies nicht die Suche oder\nNichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;\nAnnahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und ver-\nleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Ver-            ii) den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei\ntragspartei.                                                                der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                             1761\nDaten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher               v) Forschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenom-\nAufzeichnungen und Konten;                                               men solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaf-\nfungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eige-\niii) die Sicherheit.\nnen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen\n(2) Die Bestimmungen diese Titels gelten weder für die Sys-                     vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet wer-\nteme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für                          den;\nTätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder\nd) Finanzdienstleistungen.\nzeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden\nsind.                                                                         (3) Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138\n(3) Die Bestimmungen dieses Titels hindern die Vertragspar-            Buchstabe i fallen nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII\nteien nicht daran, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und                ebenfalls unter diesen Titel.\nAnforderungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt, Beschäfti-                (4) Die Vertragsparteien dürfen die Beschaffungsaufträge\ngung, Arbeitsbedingungen und Niederlassung natürlicher Per-                nicht so ausarbeiten, konzipieren oder in sonstiger Weise struk-\nsonen11) anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die                   turieren, dass die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen\neiner Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels erwach-            werden.\nsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern.\nArtikel 138\nTitel IV                                                        Begriffsbestimmungen\nÖffentliches Beschaffungswesen                                Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestim-\nmungen:\nArtikel 136                                 a) „öffentliche Beschaffung“ ist jede Art der Beschaffung von\nWaren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren\nZiel                                       und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch\nIm Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels gewährleis-                 öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwe-\nten die Vertragsparteien die wirksame beiderseitige Öffnung                    cke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräu-\nihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.                                         ßerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstel-\nlung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen\nfür die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes\nArtikel 137                                     bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die\nZiel und Geltungsbereich                                 Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf,\nmit oder ohne Kaufoption.\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien\nin den Anhängen XI, XII und XIII festgelegten Bedingungen für              b) „Beschaffungsstellen“ sind öffentliche Stellen der Vertrags-\ndie Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie die                    parteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche\nPraxis für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen ein-                 Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sons-\nschließlich Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen der                    tigen Stellen, die nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII\nVertragsparteien.                                                              eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses\nTitels vornehmen.\n(2) Dieser Titel gilt nicht für\nc) „öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das\na) Aufträge, die vergeben werden nach                                          öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finan-\ni)   einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen                  ziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der\nDurchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Ver-             für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt\ntragsparteien;                                                      oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kön-\nnen. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird\nii) einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung            vermutet, wenn diese direkt oder indirekt\nvon Truppen;\ni)   die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unterneh-\niii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organi-                   mens besitzen,\nsation;\nii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unterneh-\nb) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatli-\nmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder\ncher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder\nKooperationsprogrammen;                                                  iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Lei-\ntungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestel-\nc) Verträge über\nlen können.\ni)   Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen\nGebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten             d) „Anbieter der Vertragsparteien“ ist eine natürliche oder juris-\ndaran;                                                              tische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe\nvon natürlichen oder juristischen Personen einer Vertrags-\nii) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von                  partei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die\nProgrammen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten                    Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten\nsowie Sendezeit;                                                    ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungser-\niii) Schieds- und Schlichtungsleistungen;                                bringer und Unternehmer gleichermaßen.\niv) Beschäftigung;                                                   e) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ord-\nnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechts-\nfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der\n11)  Eine Vertragspartei kann insbesondere vorschreiben, dass natürliche       Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder\nPersonen die erforderliche akademische Qualifikation und/oder             staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-\nBerufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die\nDienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die Niederlas-     schaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personenge-\nsung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig         sellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-\nfestgelegt sind.                                                          bänden.","1762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nf)  „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische a) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelas-\nPerson, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer             senen Anbieter nicht aufgrund des Grades seiner Zugehörig-\nMitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig             keit zu einer Person der anderen Vertragspartei oder deren\nerrichtet ist.                                                     Eigentums an ihm ungünstiger behandeln als einen anderen\nim Inland niedergelassenen Anbieter;\nHat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz\noder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft           b) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelas-\nbzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der          senen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die von\nGemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet        diesem Bieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen\nder Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang                 Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen\nGeschäfte.                                                         der anderen Vertragspartei sind.\ng) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffen-       (4) Dieser Artikel gilt weder für Maßnahmen im Zusammen-\nden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit        hang mit Zöllen oder sonstigen Abgaben, die bei oder im\neines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.                     Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für Erhe-\nh) „Bieter“ ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht hat.     bungsverfahren für diese Zölle und Abgaben und andere Ein-\nfuhrvorschriften, einschließlich Beschränkungen und Förmlich-\ni)  „öffentliche Baukonzession“ ist ein Vertrag, der sich von      keiten, noch für den Dienstleistungsverkehr betreffende Maß-\neinem Vertrag über die öffentliche Beschaffung von Bauleis-    nahmen, ausgenommen Maßnahmen, die ausdrücklich für das\ntungen nur insoweit unterscheidet, als die Vergütung für die   unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen gel-\nauszuführenden Bauarbeiten ausschließlich in dem Recht         ten.\nzur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich\nder Zahlung eines Preises besteht.\nArtikel 140\nj)  „Kompensationen“ sind von der Beschaffungsstelle vor dem\nVerbot von Kompen-\nBeschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschrie-\nsationen und nationalen Präferenzen\nbene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmun-\ngen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technolo-     Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungs-\ngie, Investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche       stellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der\nAuflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zah-     Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebo-\nlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.        te und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen\nberücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingun-\nk) „schriftlich“ ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicher-\ngen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preis-\nbarer Ausdruck von Informationen in Wörtern, Zahlen oder\npräferenzen ermöglichen.\nanderen Symbolen, auch in elektronischer Form.\nl)   „technische Spezifikationen“ sind Spezifikationen, in denen                                Artikel 141\ndie Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleis-\ntungen festgelegt sind, z.B. Qualität, Leistung, Sicherheit                             Bewertungsregeln\nund Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung,               (1) Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen die-\nKennzeichnung und Etikettierung oder die Verfahren und         ses Titels fällt, dürfen die Beschaffungsstellen vorbehaltlich der\nMethoden für ihre Herstellung und Anforderungen an die von     Bedingungen der Anhänge XI und XII Anlagen 1 bis 3 weder\nden Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Konformitätsbe-       einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbe-\nwertungsverfahren.                                             wertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestim-\nm) „Privatisierung“ ist ein Verfahren, in dem die staatliche Kon-  mungen dieses Titels zu umgehen.\ntrolle über ein Unternehmen tatsächlich beseitigt und die         (2) Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berück-\nKontrolle der Privatwirtschaft übertragen wird.                sichtigen die Beschaffungsstellen alle Formen der Vergütung\nn) „Liberalisierung“ ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis ein    wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im\nUnternehmen keine ausschließlichen oder besonderen             Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag ein-\nRechte mehr genießt und sich ausschließlich mit der Liefe-     schließlich der Optionsklauseln.\nrung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen           (3) Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht\nauf Märkten befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb            im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstel-\nherrscht.                                                      len diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.\nArtikel 139                                                         Artikel 142\nInländerbehandlung                                                      Transparenz\nund Diskriminierungsverbot\n(1) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, sonsti-\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter diesen   gen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein\nTitel fallende Beschaffung durch ihre Beschaffungsstellen trans-   anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrens-\nparent, fair und ohne Diskriminierung erfolgt und dass dabei die   vorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die\nAnbieter beider Vertragsparteien gleich behandelt werden und       das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen\nder Grundsatz des offenen und wirksamen Wettbewerbs beach-         betreffen, unverzüglich in den entsprechenden in Anhang XIII\ntet wird.                                                          Anlage 2 aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich der von\n(2) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Ver-   amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien.\nfahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallen-     (2) In gleicher Weise veröffentlichen die Vertragsparteien\nden öffentlichen Beschaffungswesens gewähren die Vertrags-         unverzüglich jede Änderung dieser Maßnahmen.\nparteien für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter der ande-\nren Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\nArtikel 143\nals die Behandlung, die sie für inländische Waren, Dienstleistun-\ngen und Anbieter gewähren.                                                              Ausschreibungsverfahren\n(3) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Ver-      (1) Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträ-\nfahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallen-  ge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach\nden öffentlichen Beschaffungswesens gewährleisten die Ver-         den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem\ntragsparteien,                                                     Titel und ohne Diskriminierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                      1763\n(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbe-   d) wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistun-\nstimmungen:                                                           gen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wech-\nsel des Anbieters die Beschaffungsstelle zur Beschaffung\na) „offene Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen          von Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwin-\njeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann.            gen würde, die mit den bereits vorhandenen Ausrüstungsge-\nb) „beschränkte Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in           genständen, Softwareprogrammen oder Dienstleistungen\ndenen nach Artikel 144 und den anderen einschlägigen              nicht kompatibel sind;\nBestimmungen dieses Titels nur die Anbieter, die die von den e) wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder\nBeschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforde-     Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem\nrungen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert           bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuent-\nwerden.                                                           wicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt werden;\n(3) Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfäl-    f)  wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen\nlen des Artikels 145 unter den dort festgelegten Voraussetzun-        Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprüng-\ngen ein in Artikel 145 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als       lichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund\ndie offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren                 unvorhergesehener Umstände für die Fertigstellung der\nanwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen             darin beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind.\nbeschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu ver-           Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebe-\nöffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl einholen          nen Aufträge darf jedoch höchstens 50 v. H. des Wertes des\nund die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von               Hauptauftrags betragen;\nihnen aushandeln.\ng) wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleicharti-\n(4) Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertrau-        ger Dienstleistungen bestehen und die Beschaffungsstelle in\nlich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht,        der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auf-\nbestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau          trags ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat,\nder übrigen Teilnehmer anzuheben.                                     neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als in\neinem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren\nzu vergeben;\nArtikel 144\nh) wenn der Auftrag an den Preisträger eines Wettbewerbs ver-\nBeschränkte Ausschreibungsverfahren\ngeben wird, sofern der Wettbewerb in einer mit den Grund-\n(1) In beschränkten Ausschreibungsverfahren können die             sätzen dieses Titels vereinbaren Weise organisiert worden\nBeschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Anbieter, die sie     ist; bei mehreren Preisträgern sind alle Preisträger zur Teil-\nzur Abgabe eines Angebots auffordern, in einer mit dem effizien-      nahme an den Verhandlungen aufzufordern;\nten Funktionieren des Beschaffungsverfahrens vereinbaren\ni)  wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu außer-\nWeise beschränken, sofern sie so viele inländische Anbieter und\nordentlich günstigen Bedingungen erworben werden, die nur\nAnbieter der anderen Vertragspartei wie möglich auswählen und\nganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen, nicht\ndie Auswahl fair und ohne Diskriminierung anhand der in der\njedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern\nBekanntmachung der Ausschreibung oder in den Ausschrei-\nbestehen.\nbungsunterlagen angegebenen Kriterien treffen.\n(2) Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in\n(2) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter    Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als ein\nAnbieter führen, können die Anbieter, die zur Abgabe eines        offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren anwenden\nAngebots aufgefordert werden, unter den Bedingungen des           müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaf-\nArtikels 146 Absatz 7 unter den auf der Liste stehenden Anbie-    fungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte\ntern auswählen. Bei der Auswahl müssen alle auf der Liste ste-    erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im\nhenden Anbieter die gleichen Chancen haben.                       Einzelnen begründet wird.\nArtikel 145                                                       Artikel 146\nAndere Verfahren                                             Qualifizierung der Anbieter\n(1) Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren           (1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschrei-\nnicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneinge-          bung sind auf die Voraussetzungen zu beschränken, die uner-\nschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische           lässlich sind, um zu gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter\nAnbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter fol-   in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfül-\ngenden Umständen und Bedingungen Aufträge auf andere              len, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erfor-\nWeise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungs-      derliche fachliche Eignung besitzt.\nverfahren vergeben:\n(2) Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die\na) wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote          Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen inländi-\noder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die Bedin-     schen Anbietern und Anbietern der anderen Vertragspartei.\ngungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich\ngeändert werden;                                                (3) Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung\nfür die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass der Anbieter\nb) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen           bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaf-\nGründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließ-     fungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder\nlicher Rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten       dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der\nAnbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren          betreffenden Vertragspartei verfügt.\nAlternativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;\n(4) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifi-\nc) wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster           ziert an, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer\nDringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht  bestimmten Ausschreibung erfüllen. Die Beschaffungsstellen\nvorhersehbaren Ereignissen in einem offenen oder be-         stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich\nschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig          auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung\nbeschafft werden könnten;                                    oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.","1764              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(5) Dieser Titel schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Grün-  f)  wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben\nden wie Konkurs, unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen              wird;\neiner schweren Straftat, z. B. Beteiligung an einer kriminellen\ng) nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige\nVereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen wird.\nBedingungen.\n(6) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qua-\nlifizierung beantragt haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit.      Bekanntmachung der Ausschreibung\nStändige Listen qualifizierter Anbieter                                  (4) Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen auf,\nso früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntma-\n(7) Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifi-       chung der vorgesehenen Ausschreibungen mit Informationen\nzierter Anbieter aufstellen, sofern sie dabei folgende Regeln         über ihre Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Diese Bekannt-\nbeachten:                                                             machung muss den Gegenstand der Beschaffung und den vor-\na) Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen aufstellen,           gesehenen Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung enthal-\ngewährleisten, dass die Anbieter die Qualifizierung jederzeit   ten.\nbeantragen können.                                                 (5) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind,\nb) Den Anbietern, die ihre Anerkennung als qualifizierter Anbie-      können eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibun-\nter beantragt haben, wird die entsprechende Entscheidung        gen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden, sofern\nvon den betreffenden Beschaffungsstellen mitgeteilt.            die Bekanntmachung so viele der in Absatz 3 aufgeführten Infor-\nmationen wie möglich enthält und die interessierten Anbieter\nc) Anbieter, die beantragen, an einer Ausschreibung teilzuneh-\ndarin ausdrücklich aufgefordert werden, der Beschaffungsstelle\nmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter\ngegenüber ihr Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.\nstehen, müssen die Möglichkeit haben, an der Ausschrei-\nbung teilzunehmen und zu diesem Zweck gleichwertige                (6) Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung der vor-\nBescheinigungen und sonstige Nachweise vorzulegen, wie          gesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Aus-\nsie von den auf der Liste stehenden Anbietern verlangt wur-     schreibung verwendet haben, übermitteln danach allen Anbie-\nden.                                                            tern, die ihr Interesse bekundet haben, weitere Informationen,\ndie mindestens die in Absatz 3 aufgeführten Informationen\nd) Verwendet eine Beschaffungsstelle, die im Versorgungssek-\numfassen, und fordern sie auf, ihr Interesse auf dieser Grundla-\ntor tätig ist, eine Bekanntmachung des Bestehens einer\nge zu bestätigen.\nständigen Liste nach Artikel 147 Absatz 7 als Bekanntma-\nchung der Ausschreibung, so werden Anbieter, die beantra-       Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifi-\ngen, an der Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der      zierter Anbieter\nständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, ebenfalls bei\nder Ausschreibung berücksichtigt, sofern die Zeit ausreicht,       (7) Beschaffungsstellen, die beabsichtigen, ständige Listen\num das Qualifizierungsverfahren abzuschließen; in diesem        zu führen, veröffentlichen nach Absatz 2 eine Bekanntmachung,\nFall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifizierungsverfah-   in der neben der Bezeichnung der Beschaffungsstelle angege-\nren unverzüglich ein; von dem Verfahren und der für seine       ben ist, welchem Zweck die ständige Liste dient, dass die\nDurchführung benötigten Zeit darf nicht Gebrauch gemacht        Regeln für ihre Anwendung einschließlich der Kriterien für die\nwerden, um die Aufnahme von Anbietern der anderen Ver-          Qualifizierung und die Disqualifizierung bereitgehalten werden\ntragspartei in die Liste der Anbieter zu verhindern.            und wie lange sie gilt.\n(8) Hat die ständige Liste eine Geltungsdauer von mehr als\nArtikel 147                            drei Jahren, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentli-\nchen.\nVeröffentlichung von Bekanntmachungen\n(9) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind,\nAllgemeine Bestimmungen\nkönnen eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaf-        Liste qualifizierter Anbieter als Bekanntmachung der Ausschrei-\nfungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen        bung verwenden. In diesem Fall stellen sie die Informationen so\nüber die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägi-         rechtzeitig zur Verfügung, dass alle, die ihr Interesse bekundet\ngen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den               haben, beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interes-\nAnbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Ver-      siert sind. Diese Informationen umfassen die in der Bekanntma-\nfügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibun-      chung nach Absatz 3 enthaltenen Informationen, soweit diese\ngen benötigen.                                                        zur Verfügung stehen. Informationen, die einem interessierten\nAnbieter übermittelt werden, sind ohne Diskriminierung auch\n(2) Für die unter diesen Titel fallenden Aufträge veröffentli-\nden übrigen interessierten Anbietern zu übermitteln.\nchen die Beschaffungsstellen abgesehen von den Fällen des\nArtikels 143 Absatz 3 und des Artikels 145 vorher eine Bekannt-       Gemeinsame Bestimmungen\nmachung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert wer-\nden, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme               (10) Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen\nan der Ausschreibung zu stellen.                                      müssen während des gesamten Zeitraums zugänglich sein, der\nfür die betreffende Ausschreibung festgesetzt ist.\n(3) Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindes-\ntens folgende Angaben enthalten:                                         (11) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntma-\nchungen rechtzeitig in Veröffentlichungen, die einen möglichst\na) Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische            breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten\nAnschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter     Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffentlichungen\nder die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden kön-        sind kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich,\nnen, falls diese von der erstgenannten Anschrift abweicht;      der in Anhang XIII Anlage 2 angegeben ist.\nb) gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des Auftrags;\nc) Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und                                               Artikel 148\nwesentliche Anforderungen, die zu erfüllen sind;                                    Ausschreibungsunterlagen\nd) Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um an der\n(1) Die den Anbietern übermittelten Ausschreibungsunterla-\nAusschreibung teilnehmen zu können;\ngen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein\ne) Frist für die Einreichung des Angebots und gegebenenfalls          den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu kön-\nsonstige Fristen;                                               nen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                              1765\n(2) Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem                                          Artikel 150\nWege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschrei-\nFristen\nbungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie\nden Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterla-                  (1) Die von den Beschaffungsstellen festgesetzten Fristen für\ngen auf Anfrage unverzüglich.                                               die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge müssen so\nbemessen sein, dass die Anbieter der anderen Vertragspartei\n(3) Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten                wie die inländischen Anbieter ihre Angebote bzw. Teilnahmean-\num sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung unver-                  träge oder Anträge auf Qualifizierung ausarbeiten und einrei-\nzüglich, sofern der betreffende Anbieter durch diese Informatio-            chen können. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichti-\nnen nicht einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält.               gen die Beschaffungsstellen im Einklang mit ihren eigenen\nangemessenen Bedürfnissen Faktoren wie die Komplexität des\nArtikel 149                                Auftrags und die übliche Zeit für die Übermittlung der Angebote\naus dem Ausland wie aus dem Inland.\nTechnische Spezifikationen\n(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaf-\n(1) Die technischen Spezifikationen werden in den Bekannt-              fungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend\nmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzli-                Rechnung tragen, wenn sie den Tag festsetzen, an dem die\nchen Unterlagen mitgeteilt.                                                 Angebote, die Teilnahmeanträge bzw. die Anträge auf Aufnahme\nin die Liste qualifizierter Anbieter spätestens eingehen müssen.\n(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaf-\nfungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten,                    (3) Die Mindestfristen für die Einreichung der Angebote sind\ngenehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Han-                 in Anhang XIII Anlage 3 angegeben.\ndelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder\nbewirken.                                                                                                Artikel 151\n(3) Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen tech-                                         Verhandlungen\nnischen Spezifikationen\n(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaf-\na) enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen,                fungsstellen Verhandlungen führen\nnicht aber formbezogene oder beschreibende Merkmale;                  a) im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen sie diese\nb) beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internatio-                   Absicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung angege-\nnale Normen nicht bestehen, auf internen technischen Vor-                 ben haben oder\nschriften12), anerkannten internen Normen13) oder Bauvor-             b) wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein Angebot\nschriften.                                                                nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungs-\n(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschaf-                      unterlagen angegebenen Wertungskriterien eindeutig das\nfungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Verwendung von                   günstigste ist.\ntechnischen Spezifikationen nach Absatz 3 ein ineffizientes oder               (2) Die Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die Stärken\nungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele                und Schwächen der Angebote zu ermitteln.\nwäre.\n(3) Die Beschaffungsstellen unterlassen während der Ver-\n(5) In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote,              handlungen jede Diskriminierung zwischen den Bietern. Sie\ndie zwar nicht den technischen Spezifikationen entsprechen,                 gewährleisten insbesondere,\njedoch deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den\na) dass Grundlage der Nichtberücksichtigung von Teilnehmern\nvorgesehenen Zweck geeignet sind. Die Verweisung auf techni-\ndie in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterla-\nsche Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss\ngen angegebenen Kriterien sind;\neinen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.\nb) dass jede Änderung der Kriterien und der technischen Anfor-\n(6) Eine bestimmte Marke oder handelsübliche Bezeichnung,                    derungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern\nein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein                        schriftlich übermittelt werden;\nbestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht\nGegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei                   c) dass alle verbleibenden Teilnehmer auf der Grundlage der\ndenn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht                     geänderten Anforderungen und/oder bei Abschluss der Ver-\nhinreichend genau und verständlich beschrieben werden kön-                      handlungen Gelegenheit haben, innerhalb einer gemeinsa-\nnen und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder                     men Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.\ngleichwertige Waren“ enthalten.\nArtikel 152\n(7) Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot\nden wesentlichen Anforderungen entspricht.                                                         Einreichung, Eingang\nund Eröffnung der Angebote\n12)  Für die Zwecke dieses Titels ist „technische Vorschrift“ ein Dokument,    (1) Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem\nin dem die Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit      Verfahren sind schriftlich einzureichen.\nzusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden ein-\nschließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind,        (2) Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bie-\nderen Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder       ter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren und Bedin-\nausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpa-      gungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz\nckung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware,   und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.\ndie Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gel-\nten.\n13)  Für die Zwecke dieses Titels ist „Norm“ ein von einer anerkannten                                   Artikel 153\nStelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wie-                             Vergabe der Aufträge\nderholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder\nDienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und Her-           (1) Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein\nstellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorge-      Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen\nschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen\nan Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etiket-       Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungs-\ntierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren unterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht\noder die Herstellungsmethode gelten.                                   worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.","1766           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\n(2) Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den            (2) Zur Erleichterung des Zugangs zu den öffentlichen\nBieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist         Beschaffungsmärkten bemühen sich die Vertragsparteien, ein\noder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntma-          für ihre Beschaffungsstellen zwingend vorgeschriebenes elek-\nchungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objekti-         tronisches Informationssystem einzurichten.\nven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.\n(3) Die Vertragsparteien fördern den Einsatz elektronischer\nMittel für die Übermittlung der Angebote.\nArtikel 154\nUnterrichtung\nüber die Auftragsvergabe                                                    Artikel 157\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaf-                         Zusammenarbeit und Hilfe\nfungsstellen für eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der\nDie Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung von\nöffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.\nAusbildungsprogrammen im technischen Bereich zusammenzu-\n(2) Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter unverzüg-   arbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein besseres Ver-\nlich über die Entscheidung über die Auftragsvergabe sowie über     ständnis der Verfahren und Statistiken im öffentlichen Beschaf-\ndie Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Ange-         fungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der\nbots. Auf Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die  anderen Vertragspartei zu erreichen.\nnicht berücksichtigt wurden, die Gründe für die Ablehnung ihres\nAngebots mit.\nArtikel 158\n(3) Die Beschaffungsstellen können bestimmte Informationen\nüber die Auftragsvergabe zurückhalten, deren Weitergabe die                               Statistische Berichte\nDurchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonsti-\nger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legiti-       Gewährleistet eine Vertragspartei die Einhaltung des Arti-\nmen Geschäftsinteressen von Anbietern schädigen oder den fai-      kels 147 Absatz 11 nicht auf einem annehmbaren Niveau, so\nren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.               erstellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jährliche\nStatistiken über ihre unter diesen Titel fallenden Beschaffungen\nund übermittelt sie der anderen Vertragspartei. Diese Berichte\nArtikel 155                            enthalten die in Anhang XIII Anlage 4 festgelegten Informatio-\nWiderspruchsverfahren                         nen.\n(1) Beschwerden von Anbietern mit der Behauptung, dass\ndie Bestimmungen dieses Titels in einem Beschaffungsverfah-                                    Artikel 159\nren verletzt worden sind, werden von den Beschaffungsstellen\nunparteiisch und rasch geprüft.                                                    Änderung des Geltungsbereichs\n(2) Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie, rasche,    (1) Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungs-\ntransparente und wirksame Verfahren ein, nach denen die            bereich dieses Titels ändern, sofern sie der anderen Vertrags-\nAnbieter mit der Behauptung Widerspruch einlegen können,           partei\ndass die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen einer Beschaf-\nfung verletzt worden sind, an der sie ein Interesse haben oder     a) die Änderung notifiziert;\nhatten.                                                            b) als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum die-\n(3) Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und            ser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese\nunabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft. Handelt es sich              betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der Gel-\nbei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt        tungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der\nsie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über ähnliche Ver-         Änderung gehalten wird.\nfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen\n(4) In den Widerspruchsverfahren ist vorgesehen,                Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Ver-\na) dass rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die        tragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Gel-\nVerletzung der Bestimmungen dieses Titels zu beheben und       tungsbereichs dieses Titels Folgendes betrifft:\ngeschäftliche Chancen zu erhalten. Diese Maßnahmen kön-        a) rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen\nnen zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens füh-            der Anhänge XI und XII oder\nren. In den Verfahren kann jedoch vorgesehen sein, dass bei\nder Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt wer-           b) Beschaffungsstellen, bei denen die staatliche Kontrolle oder\nden, überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffe-         der staatliche Einfluss als Ergebnis einer Privatisierung oder\nnen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses be-      Liberalisierung tatsächlich beseitigt worden ist.\nrücksichtigt werden können;\n(3) Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den\nb) dass die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels gege-        betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betref-\nbenenfalls behoben oder anderenfalls für den erlittenen Ver-   fenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tra-\nlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten   gen.\ndes Angebots und des Widerspruchs beschränkt werden\nkann.\nArtikel 160\nArtikel 156                                                 Weitere Verhandlungen\nInformationstechnologie\nBietet eine Vertragspartei künftig einer dritten Partei zusätzli-\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich,      che Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten, die\nelektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, um unter           über die in diesem Titel getroffenen Vereinbarungen hinausge-\nBeachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskrimi-        hen, so erklärt sie sich bereit, in Verhandlungen mit der anderen\nnierungsverbotes eine effiziente Verbreitung von Informationen     Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile durch\nüber öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen, insbesondere        Beschluss des Assoziationsausschusses auf der Grundlage der\nüber die Ausschreibungen der Beschaffungsstellen.                  Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                       1767\nArtikel 161                           und nach den Bestimmungen von Titel III dieses Teils getätigten\nInvestitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses\nAusnahmen\nKapitals und daraus resultierender Gewinne.\nUnter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nangewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-\nArtikel 166\nrechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien\noder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwi-                      Ausnahmen und Schutzmaßnahmen\nschen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so aus-\n(1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapi-\nzulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen\ntalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkei-\neinzuführen oder aufrechtzuerhalten,\nten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspoli-\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung tik einer Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht,\noder Sicherheit zu schützen;                                   kann die betreffende Vertragspartei für höchstens ein Jahr die\nunbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des\nb) die erforderlich sind, um das Leben, die Gesundheit oder die\nKapitalverkehrs treffen. Die Anwendung der Schutzmaßnahmen\nSicherheit von Menschen zu schützen;\nkann durch förmliche Wiedereinführung verlängert werden.\nc) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von\n(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, unter-\nPflanzen oder Tieren zu schützen;\nrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so\nd) die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen;    bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maß-\ne) die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behin-       nahmen vor.\nderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen\nhergestellt bzw. erbracht werden.                                                          Artikel 167\nSchlussbestimmungen\nArtikel 162\n(1) Hinsichtlich dieses Titels bekräftigen die Vertragsparteien\nÜberprüfung und Durchführung                      ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen\nDer Assoziationsausschuss überprüft die Durchführung die-       Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.\nses Titels alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts    (2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\nanderes vereinbart wird; er prüft die sich daraus ergebenden       Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr\nFragen und trifft in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maß-     zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.\nnahmen. Er hat vor allem die Aufgabe,\na) den Austausch zwischen den Vertragsparteien über die Ent-\nwicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesyste-                                   Titel VI\nmen im öffentlichen Beschaffungswesen zu koordinieren;\nb) geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen\nRechte an geistigem Eigentum\nden Vertragsparteien auszusprechen;\nc) in den in diesem Titel vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu                                    Artikel 168\nfassen.                                                                                        Ziel\nDie Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen\nangemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem\nTitel V                              Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                      gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehe-\nnen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.\nArtikel 163\nArtikel 169\nZiel und Geltungsbereich\nGeltungsbereich\n(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen\nFür die Zwecke dieses Abkommens umfassen die „Rechte an\nund den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Ein-\ngeistigem Eigentum“ das Urheberrecht einschließlich des Urhe-\nklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen\nberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die\nübernommenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung\nverwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerbli-\nder Stabilität der Währungen der Vertragsparteien zu liberalisie-\nchen Mustern und Modellen, geografischen Angaben ein-\nren.\nschließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout-\n(2) Dieser Titel gilt für alle laufenden Zahlungen und den      Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz\ngesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.             vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren\nWettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbands-\nArtikel 164                           übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967).\nLeistungsbilanz\nDie Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen                                    Artikel 170\nund -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertier-\nbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internatio-                     Schutz der Rechte an geistigem Eigentum\nnalen Währungsfonds.                                                  Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 168\na) gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin eine\nArtikel 165                               angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen,\nKapitalbilanz                               die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben:\nHinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen genehmigen die          i)  Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der\nVertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien                 Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Überein-\nKapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvor-                     kommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation\nschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen               (TRIPs),","1768              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nii) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli-                                  Titel VII\nchen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),\nWettbewerb\niii) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),\nArtikel 172\niv) Römisches Abkommen über den Schutz der ausüben-\nden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sen-                                 Ziele\ndeunternehmen (Rom 1961), und                               (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr Wettbewerbs-\nrecht in einer mit diesem Teil vereinbaren Weise anzuwenden,\nv) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflan-\num zu verhindern, dass die aus der Liberalisierung des Waren-\nzenzüchtungen von 1978 (UPOV 1978) oder Internatio-\nund Dienstleistungsverkehrs erwachsenden Vorteile durch wett-\nnales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüch-\nbewerbsfeindliche Verhaltensweisen verringert oder zunichte\ntungen von 1991 (UPOV 1991);\ngemacht werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertrags-\nb) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2007 folgen-      parteien eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen\nden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten       ihren Wettbewerbsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen\neine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus          dieses Titels.\nihnen ergebenden Verpflichtungen:                                (2) Im Hinblick auf die Verhinderung von Wettbewerbsverzer-\ni)   Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikati- rungen und Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind,\non von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung     den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertrags-\nvon Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),     parteien zu beeinträchtigen, gilt die besondere Aufmerksamkeit\nder Vertragsparteien wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen,\nii) Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges   aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der miss-\nEigentum (Genf 1996),                                    bräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch\niii) Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über ein oder mehrere Unternehmen.\nDarbietungen und Tonträger (Genf 1996),                     (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Anwendung\nihres Wettbewerbsrechts zu koordinieren und in diesem Bereich\niv) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem\nzusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifizie-\nGebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert\nrungen, Konsultationen, den Austausch nichtvertraulicher Infor-\n1979 und 1984), und\nmationen und technische Hilfe. Die Vertragsparteien erkennen\nv) Straßburger Abkommen über die internationale Patent-       an, dass es wichtig ist, Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen,\nklassifikation von 1971 (Straßburg 1971, geändert 1979); mit denen sich beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien,\neinschließlich der WTO, einverstanden erklären würden.\nc) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2009 folgen-\nden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten\neine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus                                      Artikel 173\nihnen ergebenden Verpflichtungen:                                                   Begriffsbestimmungen\ni)   Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträ-         Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestim-\ngern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträ- mungen:\nger (Genf 1996),\n1. „Wettbewerbsrecht“ umfasst\nii) Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internatio-         a) im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des\nnalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle          Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\n(Union von Locarno 1968, geändert 1979),                         schaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die dazu\niii) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung           erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;\nder Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke          b) im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die\nvon Patentverfahren (1977, geändert 1980), und                   Ley 19.610 von 1999 und die dazu erlassenen Durchfüh-\niv) Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994);                         rungsvorschriften und Änderungen;\nc) die Änderungen, die an den genannten Vorschriften nach\nd) unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um\nInkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.\nso bald wie möglich folgende multilaterale Übereinkünfte zu\nratifizieren und eine angemessene und wirksame Erfüllung      2. „Wettbewerbsbehörde“ ist\nder sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen zu gewähr-\na) im Falle der Gemeinschaft die „Kommission der Europäi-\nleisten:\nschen Gemeinschaften“;\ni)   Protokoll zum Madrider Abkommen über die internatio-         b) im Falle Chiles die „Fiscalía Nacional Económica“ und\nnale Registrierung von Marken (1989),                            die „Comisión Resolutiva“.\nii) Madrider Abkommen über die internationale Registrie-      3. „Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbe-\nrung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geän-         werbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der\ndert 1979), und                                              Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktio-\niii) Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen         nen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.\nKlassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien\n1973, geändert 1985).                                                                Artikel 174\nNotifizierungen\nArtikel 171                             (1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbs-\nÜberprüfung                           behörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die\na) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich\nDie Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die Erfüllung\nbeeinträchtigen könnten;\nder Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus den genannten mul-\ntilateralen Übereinkünften ergeben; der Assoziationsrat kann       b) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche\nbeschließen, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem             unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen Vertrags-\nBereich in Artikel 170 einzubeziehen.                                  partei haben könnten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                        1769\nc) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die haupt-             (2) Zur Erhöhung der Transparenz verpflichten sich die Ver-\nsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen        tragsparteien, unbeschadet der für sie geltenden Vertraulich-\nwerden.                                                       keitsvorschriften und -normen Informationen über die Sanktio-\nnen und Abhilfemaßnahmen in den Fällen auszutauschen, die\n(2) Die Notifizierung erfolgt in einer frühen Phase des Verfah- nach Auffassung der betreffenden Wettbewerbsbehörde wichti-\nrens, sofern dies nicht im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht        ge Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchti-\nder Vertragsparteien steht und laufende Untersuchungen nicht       gen, und auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde der anderen\nbeeinträchtigt. Die Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbe-       Vertragspartei die Gründe für diese Maßnahmen anzugeben.\nhörde kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.\n(3) Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspar-\n(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen so       tei Informationen über staatliche Beihilfen auf Jahresbasis, ein-\nausführlich sein, dass eine Bewertung unter Berücksichtigung       schließlich des Gesamtbetrags der Beihilfen und nach Möglich-\nder Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.             keit aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Vertragspar-\nteien können um Informationen über Einzelfälle ersuchen, die\n(4) Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten Kräften     den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Die\nzu bemühen, unter Berücksichtigung der ihnen zu Gebote ste-        ersuchte Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, nicht-\nhenden Verwaltungsmittel zu gewährleisten, dass die Notifizie-     vertrauliche Informationen zu übermitteln.\nrungen unter den genannten Bedingungen erfolgen.\n(4) Der Informationsaustausch unterliegt den für die Vertrags-\nparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Vertrauliche Infor-\nArtikel 175                            mationen, deren Weitergabe ausdrücklich verboten ist, oder die\nim Falle ihrer Weitergabe die Interessen der Vertragsparteien\nKoordinierung der Vollzugsmaßnahmen                   beeinträchtigen könnten, werden nur mit ausdrücklicher Zustim-\nmung der Informationsquelle übermittelt.\nDie Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der\nWettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereit-            (5) Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit der\nschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Voll-  Informationen, die ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde als\nzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert         vertraulich übermittelt werden, und gibt Ersuchen Dritter um\ndie Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu       Weitergabe dieser Informationen nur statt, wenn die Wettbe-\ntreffen.                                                           werbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.\n(6) Insbesondere können vertrauliche Informationen, sofern\ndas Recht einer Vertragspartei dies vorsieht, unter dem Vorbe-\nArtikel 176\nhalt der Wahrung der Vertraulichkeit den Gerichten dieser Ver-\nKonsultationen im Falle der Beeinträch-               tragspartei übermittelt werden.\ntigung wichtiger Interessen der einen Vertrags-\npartei im Gebiet der anderen Vertragspartei\nArtikel 178\n(1) Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen berück-\nTechnische Hilfe\nsichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechtsvor-\nschriften gegebenenfalls wichtige Interessen der anderen Ver-         Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leis-\ntragspartei. Ist die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspar-     ten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und\ntei der Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren      die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbe-\nder Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige         werbspolitik zu verbessern.\nInteressen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so kann\nsie der anderen Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der\nFrage mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen. Unbe-                                      Artikel 179\nschadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbe-\nwerbsrecht und ihrer letztlich uneingeschränkten Entschei-                             Öffentliche Unternehmen\ndungsfreiheit sollte die ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auf-           und Unternehmen mit besonderen oder ausschließ-\nfassung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und                      lichen Rechten, einschließlich Monopolen\nwohlwollend prüfen.\n(1) Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach\n(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der        ihrem Recht öffentliche oder private Monopole zu bestimmen\nAuffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei durch     oder aufrechtzuerhalten.\nwettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich welchen\n(2) Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,\nUrsprungs eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen im\ndenen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden\nGebiet der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt sind,\nsind, sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass nach Inkraft-\nkann die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um\ntreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder auf-\nKonsultationen ersuchen. Diese Konsultationen lassen die letzt-\nrechterhalten werden, die den Waren- oder den Dienstleistungs-\nlich uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der betreffenden\nverkehr zwischen den Vertragsparteien verzerren und den Inte-\nWettbewerbsbehörde unberührt. Die ersuchte Wettbewerbsbe-\nressen der Vertragsparteien zuwiderlaufen, und dass diese\nhörde kann unbeschadet ihrer uneingeschränkten Entschei-\nUnternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die\ndungsfreiheit nach ihrem Wettbewerbsrecht die für zweckdien-\nAnwendung dieser Regeln die Erfüllung der ihnen übertragenen\nlich erachteten und mit ihrem internen Recht vereinbaren Abhil-\nbesonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behin-\nfemaßnahmen treffen.\ndert.\nArtikel 177                                                         Artikel 180\nInformationsaustausch und Vertraulichkeit                                         Streitbeilegung\n(1) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche Infor-        Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem\nmationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres              Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen vorgesehene\nWettbewerbsrechts zu erleichtern.                                  Streitbeilegung in Anspruch nehmen.","1770           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nTitel VIII                              (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine beste-\nhende Maßnahme der anderen Vertragspartei eine Verpflichtung\nStreitbeilegung                           aus den in Artikel 182 genannten Bestimmungen verletzt, und ist\ndie Frage innerhalb von 15 Tagen nach Zusammentreten des\nAssoziationsausschusses nach Artikel 183 Absatz 3 oder inner-\nKapitel I\nhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultatio-\nZiel und Geltungsbereich                        nen im Assoziationsausschuss, je nachdem, welcher Zeitpunkt\nfrüher liegt, nicht gelöst worden, so kann sie schriftlich um Ein-\nArtikel 181                           setzung eines Schiedspanels ersuchen.\nZiel                                 (3) Die Beschwerdeführerin benennt in ihrem Ersuchen die\nbestehende Maßnahme, die nach ihrer Auffassung gegen diesen\nZiel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertrags- Teil verstößt, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen\nparteien über die Anwendung dieses Teils nach Treu und Glau-        Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersu-\nben zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten           chen der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsaus-\nzufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein      schuss.\nFunktionieren beeinträchtigen könnten.\nArtikel 185\nArtikel 182\nBestellung der Schiedsrichter\nGeltungsbereich\n(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern\nDie Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fragen, die\nzusammen.\nsich aus der Auslegung und Anwendung dieses Teils ergeben,\nsofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.                  (2) Der Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Mona-\nte nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindes-\ntens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als\nKapitel II                            Schiedsrichter zu dienen, und von denen ein Drittel nicht die\nStaatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen dürfen und als\nStreitvermeidung                           Vorsitzende von Schiedspanels angegeben werden. Der Asso-\nziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit 15 Per-\nArtikel 183                           sonen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen und\nErfahrung in Recht, internationalem Handel oder sonstigen mit\nKonsultationen\ndiesem Teil zusammenhängenden Fragen oder hinsichtlich der\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einver-      Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Han-\nnehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils und unter-           delsübereinkünften ergeben, sind unabhängig und handeln in\nnehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen              persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder\nalle Anstrengungen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizule-     Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertrags-\ngen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller     partei oder Organisation entgegennehmen und müssen den Ver-\nFragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen          haltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei\nkönnten.                                                            Jahre geändert werden.\n(2) Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder           (3) Die drei Schiedsrichter werden innerhalb von drei Tagen\nvorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang               nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom\nmit der Anwendung oder Auslegung dieses Teils oder einer            Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen\nsonstigen Frage, die nach ihrer Auffassung sein Funktionieren       auf der in Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der\nbeeinträchtigen könnte, um Konsultationen im Assoziationsaus-       erste unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwer-\nschuss ersuchen. Für die Zwecke dieses Titels ist auch eine Ver-    deführerin vorgeschlagenen Personen, der zweite unter den\nhaltensweise eine „Maßnahme“. Die Vertragspartei benennt in         dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vor-\nihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen          geschlagenen Personen und der Vorsitzende unter den nach\ndie sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung     Absatz 2 für diesen Zweck angegebenen Personen.\neinschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifi-\n(4) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\nziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei.\ndem die drei Schiedsrichter durch das Los bestimmt werden.\n(3) Der Assoziationsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen\n(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schieds-\nnach dem Ersuchen zusammen. Zu Beginn der Konsultationen\nrichter die Voraussetzungen des Verhaltenskodex nicht erfüllt,\nstellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit\nso nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und erset-\ngeprüft werden kann, wie die Maßnahme oder die sonstige\nzen diesen Schiedsrichter, sofern sie dies vereinbaren, durch\nFrage das Funktionieren und die Anwendung dieses Teils beein-\neinen nach Absatz 6 bestimmten anderen Schiedsrichter.\nträchtigen könnte; die in den Konsultationen ausgetauschten\nInformationen werden vertraulich behandelt. Der Assoziations-          (6) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren\nausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich durch          teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er ersetzt, so\nBeschluss beizulegen. In diesem Beschluss werden die von der        wird sein Nachfolger innerhalb von drei Tagen nach dem für\nbetreffenden Vertragspartei zu treffenden Durchführungsmaß-         seine Auswahl angewandten Verfahren bestimmt. In diesem Fall\nnahmen und die Frist für die Einführung dieser Maßnahmen fest-      sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für\ngelegt.                                                             den Zeitraum zwischen dem Tag der Teilnahmeverhinderung,\nder Amtsniederlegung oder der Ersetzung des Schiedsrichters\nund dem Tag der Bestimmung seines Nachfolgers gehemmt.\nKapitel III\nArtikel 186\nStreitbeilegungsverfahren\nInformationen und fachliche Beratung\nArtikel 184                              Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von\nsich aus die Personen oder Stellen, die es für geeignet erachtet,\nEinleitung des Verfahrens\num Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets, zu einer beide      diese Weise erlangten Informationen werden den Vertragspartei-\nSeiten zufrieden stellenden Beilegung der Streitigkeit zu gelangen. en zur Stellungnahme übermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                        1771\nArtikel 187                           b) eine angemessene Frist für die Einführung dieser Maßnah-\nmen und\nEntscheidung des Schiedspanels\nc) einen konkreten Vorschlag für einen vorübergehenden Aus-\n(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung mit sei-\ngleich für die Zeit bis zur vollständigen Einführung der im\nnen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Regel spä-\nEinzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderli-\ntestens drei Monate nach dem Tag der Einsetzung des Schieds-\nchen Maßnahmen.\npanels den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss.\nAuf keinen Fall übermittelt es sie später als fünf Monate nach        (4) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den\ndiesem Tag. Das Schiedspanel stützt seine Entscheidung auf die     Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation ersucht die\nSchriftsätze und Mitteilungen der Vertragsparteien und auf die     Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel zu ent-\nnach Artikel 186 erhaltenen Informationen. Die Entscheidung ist    scheiden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3\nendgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.          Buchstabe a mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist ange-\nmessen ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich offensicht-\n(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt,\nlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb\ndie Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses\nvon 45 Tagen nach diesem Ersuchen.\nAbkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen\nund Schlussfolgerungen erwähnt.                                       (5) Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Ver-\ntragspartei und dem Assoziationsausschuss vor Ablauf der von\n(3) Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkom-\nden Vertragsparteien vereinbarten oder nach Absatz 4 bestimm-\nmens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts\nten Frist, welche Durchführungsmaßnahmen sie zur Beendigung\naus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertrags-\nder Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Teil getroffen\nparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und\nhat. Nach dieser Notifikation kann die andere Vertragspartei das\neine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.\nursprüngliche Schiedspanel ersuchen, über die Vereinbarkeit\n(4) Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme der       dieser Maßnahmen mit diesem Teil zu entscheiden, sofern diese\nanderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Teils           nicht den Maßnahmen ähnlich sind, deren Vereinbarkeit mit die-\nunvereinbar ist, so trägt sie dafür die Beweislast. Behauptet eine sem Teil das Schiedspanel nach Absatz 4 festgestellt hat. Die\nVertragspartei, dass eine Maßnahme unter eine Ausnahmerege-        Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen\nlung dieses Teils fällt, so trägt sie die Beweislast dafür, dass   nach diesem Ersuchen.\ndiese Ausnahmeregelung Anwendung findet.\n(6) Notifiziert die betreffende Vertragspartei die Durchfüh-\n(5) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht       rungsmaßnahmen nicht vor Ablauf der angemessenen Frist oder\nverderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle          stellt das Schiedspanel fest, dass die von der betreffenden Ver-\nAnstrengungen, um den Vertragsparteien seine Entscheidung          tragspartei notifizierten Durchführungsmaßnahmen mit ihren\ninnerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des             Verpflichtungen aus diesem Teil unvereinbar sind, und ist eine\nSchiedspanels zu übermitteln. Auf keinen Fall übermittelt es sie   Einigung über einen Ausgleich nicht erzielt worden, so ist die\nspäter als vier Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel kann      Beschwerdeführerin berechtigt, die Anwendung von nach die-\nvorab entscheiden, ob ein Fall dringend ist.                       sem Teil eingeräumten Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der\n(6) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der       dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil\nAnnahme der Entscheidung und der Vorabentscheidung, erge-          verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert wer-\nhen mit Stimmenmehrheit.                                           den.\n(7) Bis zur Übermittlung der Entscheidung an die Vertrags-         (7) Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile bemüht sich die\nparteien und den Assoziationsausschuss kann die Beschwerde-        Beschwerdeführerin, zunächst Vorteile aus dem Titel bzw. den\nführerin ihre Beschwerde mit Zustimmung der Beschwerdegeg-         Titeln dieses Teils auszusetzen, die durch die nach den Feststel-\nnerin jederzeit zurücknehmen. Ihr Recht, zu einem späteren         lungen des Schiedspanels gegen diesen Teil verstoßende Maß-\nZeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Frage einzulegen,      nahme beeinträchtigt werden. Ist die Beschwerdeführerin der\nbleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.                      Auffassung, dass die Aussetzung von Vorteilen aus diesem Titel\nbzw. diesen Titeln praktisch nicht durchführbar oder nicht wirk-\n(8) Das Schiedspanel kann seine Arbeit auf Ersuchen der         sam ist, so kann sie Vorteile aus anderen Titeln aussetzen,\nBeschwerdeführerin mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin           sofern sie eine entsprechende schriftliche Begründung vorlegt.\njederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ausset-      Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile ist den Vorteilen der\nzen. Im Falle einer solchen Aussetzung verlängern sich die Fris-   Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am\nten der Absätze 1 und 5 um den Zeitraum, in dem die Arbeit aus-    wenigsten behindern.\ngesetzt war. Ist die Arbeit des Panels für mehr als 12 Monate\nausgesetzt gewesen, so erlischt die Befugnis zur Einsetzung           (8) Die Beschwerdeführerin notifiziert der anderen Vertrags-\ndes Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin,          partei und dem Assoziationsrat die Vorteile, die sie auszusetzen\nzu einem späteren Zeitpunkt um Einsetzung eines neuen              beabsichtigt. Innerhalb von fünf Tagen nach dieser Notifizierung\nSchiedspanels in derselben Frage zu ersuchen.                      kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel\nersuchen zu entscheiden, ob der Wert der Vorteile, die die\nBeschwerdeführerin auszusetzen beabsichtigt, dem Wert der\nArtikel 188                           Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende\nDurchführung der Entscheidung                     Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden, und ob\ndie vorgeschlagene Aussetzung mit Absatz 7 im Einklang steht.\n(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch-\nDie Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45\nführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen\nTagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausge-\nMaßnahmen zu treffen.\nsetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Einigung über\n(9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird\ndie im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforder-\nvon der Beschwerdeführerin nur so lange aufrechterhalten, bis\nlichen Maßnahmen zu erzielen.\ndie gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme aufgehoben oder\n(3) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung den        geändert worden ist, um sie mit diesem Teil in Einklang zu brin-\nVertragsparteien und dem Assoziationsausschuss übermittelt         gen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beile-\nworden ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der anderen Ver-    gung der Streitigkeit erzielt haben.\ntragspartei\n(10) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das\na) die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung         ursprüngliche Schiedspanel, ob nach Aussetzung der Vorteile\nerforderlichen Maßnahmen,                                     getroffene Durchführungsmaßnahmen mit diesem Teil vereinbar","1772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nsind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage die-         (2) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die\nser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entschei-      Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der\ndung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach          anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen\ndiesem Ersuchen.                                                   Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Teils erheblich beein-\nträchtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvor-\n(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind\nschriften und Grundsätzen möglich ist.\nendgültig und bindend. Sie werden dem Assoziationsausschuss\nübermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.                 (3) Die in diesem Artikel genannten Informationen gelten als\nübermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die\nWTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos\nzugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfü-\nKapitel IV                             gung gestellt worden sind.\nAllgemeine Bestimmungen\nArtikel 191\nArtikel 189                                                    Zusammenarbeit bei\nder Erhöhung der Transparenz\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und mul-\n(1) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegen-\ntilateralen Gremien bei der Suche nach Möglichkeiten zusam-\nseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.\nmenzuarbeiten, die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.\n(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,\ngelten für das Verfahren vor dem Schiedspanel die Musterver-\nArtikel 192\nfahrensregeln in Anhang XV. Der Assoziationsausschuss kann\ndie Musterverfahrensregeln und den Verhaltenskodex in Anhang                                 Veröffentlichung\nXVI durch Beschluss ändern, sofern er dies für notwendig erach-\ntet.                                                                   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze, sons-\ntigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Ver-\n(3) Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Aus-          waltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende Han-\nschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien      delsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffent-\nnichts anderes beschließen.                                        lichkeit zugänglich gemacht werden.\n(4)\na) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflich-\ntung aus dem WTO-Übereinkommen vorgehen, so nimmt sie                                       Titel X\ndie einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Überein-\nkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen\nBesondere Aufgaben\ndieses Abkommens Anwendung finden.                                              der mit diesem Abkommen\neingesetzten Organe in Handelsfragen\nb) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflich-\ntung aus diesem Teil vorgehen, so nimmt sie die einschlägi-\ngen Regeln und Verfahren dieses Titels in Anspruch.                                        Artikel 193\nc) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflich-                         Besondere Aufgaben\ntung aus diesem Teil vorgehen, die im Wesentlichen einer\n(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil\nVerpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so\nübertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfra-\nnimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-\ngen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles\nÜbereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestim-\nzusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte\nmungen dieses Abkommens Anwendung finden, sofern die\nhandelt.\nVertragsparteien nichts anderes vereinbaren.\nd) Wenn ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird aus-       (2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss\nschließlich das gewählte Forum in Anspruch genommen,          vor allem die Aufgabe,\nsofern sich dieses nicht für unzuständig erklärt hat. Fragen, a) die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der\ndie die Zuständigkeit der nach diesem Titel eingesetzten           Bestimmungen dieses Teils und sonstiger Übereinkünfte der\nSchiedspanels betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach          Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu überwa-\ndem Tag der Einsetzung des Panels aufzuwerfen und wer-             chen, die Handelsfragen betreffen;\nden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einsetzung\ndes Panels durch Vorabentscheidung des Panels geklärt.        b) die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu\nüberwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten Ergeb-\nnisse zu evaluieren;\nTitel IX                              c) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nTeils nach Artikel 183 beizulegen;\nTransparenz\nd) den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu\nunterstützen, die Handelsfragen betreffen;\nArtikel 190                            e) die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderaus-\nKontaktstellen und Informationsaustausch                     schüsse zu überwachen;\n(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien          f)   die sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom Assoziations-\nüber die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu erleich-          rat übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die Handelsfragen\ntern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersu-         betreffen; und\nchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Ver-\ng) dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.\ntragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen\noder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommu-          (3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der\nnikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.        Assoziationsausschuss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                        1773\na) Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die sich mit in        nenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen\nseinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen,        und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Wäh-\nund ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre                rungsfonds im Einklang stehen.\nGeschäftsordnung festlegen;\n(4) Die Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält\nb) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusam-          oder Beschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschrän-\nmentreten;                                                      kungen eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen\nc) alle Handelsfragen prüfen und in Erfüllung seiner Aufgaben       Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für\ngeeignete Maßnahmen treffen; und                                ihre Aufhebung vor.\nd) im Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6                    (5) Die Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, leitet\nBeschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.                unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ein. Im\nRahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsitua-\n(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertrags-\ntion der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel\nparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60\neingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt\nAbsatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs III\nund dabei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:\ngefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs XVII um.\na) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der\nexternen finanziellen Schwierigkeiten;\nb) Außenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei,\nTitel XI\ndie die Konsultationen einleitet;\nAusnahmen im Handelsbereich                         c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.\nIn den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit\nArtikel 194\nden Absätzen 3 und 4 vereinbar sind. Alle statistischen und\nKlausel über die nationale Sicherheit                sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in\n(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,                     Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz wer-\nden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurtei-\na) als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu über-   lung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der\nmitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren           Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet, durch den Inter-\nwesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;         nationalen Währungsfonds gestützt.\nb) als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer\nwesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete\nArtikel 196\nMaßnahmen zu treffen\ni)   in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die                                 Steuern\nStoffe, aus denen sie gewonnen werden;                        (1) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffe-\nii) in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und            nen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die\nKriegsmaterial und den Handel mit sonstigen Waren und      Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervor-\nMaterialien oder in Bezug auf die Erbringung von Dienst-   schriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die\nleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer  sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes,\nmilitärischen Einrichtung dienen;                          an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen\nSituation befinden.\niii) in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die für die Zwe-\ncke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Vertei-     (2) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffe-\ndigung unentbehrlich ist;                                  nen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie\ndie Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den\niv) im Falle eines Krieges oder eines sonstigen Notstands in\nsteuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermei-\nden internationalen Beziehungen;\ndung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher\nc) als hindere es eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in           Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuer-\nErfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Charta der        umgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.\nVereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der\ninternationalen Sicherheit zu treffen.                            (3) Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragspar-\nteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Wider-\n(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie mög-       spruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Über-\nlich über die nach Absatz 1 Buchstaben b und c getroffenen          einkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit\nMaßnahmen und ihre Aufhebung unterrichtet.                          dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.\nArtikel 195\nZahlungsbilanzschwierigkeiten                                                   Te i l V\n(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-\nlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierig-                     Schlussbestimmungen\nkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Waren-\nund Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des\nKapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen einführen                                 Artikel 197\noder aufrechterhalten.                                                                       Bestimmung des\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in                          Begriffs „Vertragsparteien“\nAbsatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.\nFür die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“\n(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhal-     die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-\ntenen Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von              schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem\nbegrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der         Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben-\nZahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen         den Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile anderer-\nSchwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebe-          seits.","1774             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nArtikel 198                             a) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht\nzulässigen Kündigung des Abkommens;\nInkrafttreten\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,      b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Arti-\nder auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander             kel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nden Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert            Abkommens.\nhaben.                                                                Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Ver-\n(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates         tragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sit-\nder Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses            zung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird,\nAbkommens ist.                                                        um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-\nlichen.\n(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Gemeinschaft\nund Chile überein, die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24      (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-\nbis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a, b, f, h und   re eine Verpflichtung aus Teil IV nicht erfüllt hat, so muss sie\ni, die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 abweichend von Absatz 2 das in Titel VIII von Teil IV festgelegte\nbis 206 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf              Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.\nden Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und Chile einander den\nAbschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.                                  Artikel 201\n(4) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die bereits                              Künftige Entwicklungen\nvor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt\n(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im\nwird, auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ Bezug genom-\ngegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungs-\nmen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestim-\nbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewon-\nmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Ab-\nnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne\nsatz 3 angewandt wird.\nBereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvor-\n(5) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttre-         schriften zu erweitern und zu ergänzen.\ntens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies\n(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens\ngilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im\nkann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner\nZollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni\nDurchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweite-\n2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens\nrung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.\nwird.\nArtikel 202\nArtikel 199\nLaufzeit                                                           Datenschutz\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos-              Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung\nsen.                                                                  personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzni-\nveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-       Normen vereinbar ist.\nliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.\n(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung                                     Artikel 203\nan die andere Vertragspartei wirksam.\nNationale Sicherheit\nArtikel 200                                Artikel 194 gilt für das gesamte Abkommen.\nErfüllung der Verpflichtungen\nArtikel 204\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen                             Räumlicher Geltungsbereich\naus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten,                Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\ndass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entspre-          zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,\nchen.                                                                 und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-    Hoheitsgebiet der Republik Chile andererseits.\nre Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nnicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor\nArtikel 205\nErgreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziations-\nrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der                              Verbindlicher Wortlaut\nLage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragspar-          Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.                               scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nBei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-              scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-\nrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am              nischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nwenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich              verbindlich ist.\ndem Assoziationsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen\nder anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im\nArtikel 206\nAssoziationsausschuss.\nAnhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im\nEinklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen tref-            Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben sind\nfen im Falle                                                          Bestandteil dieses Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004                   1775\nSchlussakte\nDie Vertreter                                                   – Anhang II   Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle\n(Artikel 60, 66, 69 und 72)\ndes Königreichs Belgien,\n– Anhang III  Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit\ndes Königreichs Dänemark,                                                     Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nund Methoden der Zusammenarbeit der Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland,                                               waltungen\n(Artikel 58)\nder Hellenischen Republik,\n– Anhang IV   Abkommen über gesundheitspolizeiliche und\ndes Königreichs Spanien,                                                      pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Han-\ndel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflan-\nder Französischen Republik,                                                   zen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen\nWaren sowie über den Tierschutz\nIrlands,                                                                      (Artikel 89)\n– Anhang V    Abkommen über den Handel mit Wein\nder Italienischen Republik,\n(Artikel 90)\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                   – Anhang VI   Abkommen über den Handel mit Spirituosen\nund aromatisierten Getränken\ndes Königreichs der Niederlande,                                              (Artikel 90)\nder Republik Österreich,                                        – Anhang VII  Liste der besonderen Verpflichtungen im Be-\nreich der Dienstleistungen\nder Portugiesischen Republik,                                                 (Artikel 99)\nder Republik Finnland,                                          – Anhang VIII Liste der besonderen Verpflichtungen im Be-\nreich der Finanzdienstleistungen\ndes Königreichs Schweden,                                                     (Artikel 120)\n– Anhang IX   Für Finanzdienstleistungen zuständige Behör-\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nden\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäi-                       (Artikel 127)\nschen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische           – Anhang X    Listen der besonderen Verpflichtungen im Be-\nUnion, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                               reich der Niederlassung\n(Artikel 132)\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“\ngenannt,                                                           – Anhang XI   Öffentliches Beschaffungswesen:\nGeltungsbereich für die Gemeinschaft\neinerseits und                                                                   (Artikel 137)\n– Anhang XII  Öffentliches Beschaffungswesen:\ndie Republik Chile, im Folgenden „Chile“ genannt,                             Geltungsbereich für Chile\n(Artikel 137)\nandererseits,\n– Anhang XIII Öffentliches Beschaffungswesen:\ndie in Brüssel am 18. November 2002 zur Unterzeichnung des                    Durchführungsvorschriften zu Teil IV Titel IV\nAbkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der\n– Anhang XIV Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\n(Artikel 164 und 165)\nseits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten\nsind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die            – Anhang XV Musterverfahrensregeln für Schiedspanels\n(Artikel 189)\n– nachstehend aufgeführten Anhänge und die folgenden, dieser\nSchlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen ange-           – Anhang XVI Verhaltenskodex für        die  Mitglieder   von\nnommen:                                                                       Schiedspanels\n(Artikel 185 und 189)\n– Anhang I      Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung\nder Zölle                                       – Anhang XVII Umsetzung bestimmter Beschlüsse nach Teil IV\n(Artikel 60, 65, 68 und 71)                                   (Artikel 193 Absatz 4)","1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 46\nDie Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten Grundsätze wird im Einzelnen in den in Arti-\nkel 46 Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Anhangs III\nDie Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in Artikel 1 Buchstabe m definierten\nBehörden an, die für die Erfüllung der in Anhang III Titel V und VI genannten Aufgaben im\nZusammenhang mit der Bescheinigung und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.\nDie Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, eine\nandere Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald wie möglich förmliche Konsul-\ntationen aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde alle in An-\nhang III festgelegten Pflichten effizient erfüllen kann.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Anhangs III\nDie Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Anhangs III, insbesondere\nArtikel 4, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem Seerechtsüber-\neinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) unberührt lassen.\nAls Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien ausdrücklich daran, dass\nsie die Hoheitsrechte des Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und Nutzung\nsowie der Erhaltung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen\nWirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine sonstigen Rechte an dieser Zone\nnach Artikel 56 und anderen einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt\nhaben.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Anhangs III\nDie Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs III festgelegte Ver-\nfahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste\nder Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht aus-\nreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 16 und 20 des Anhangs III\nDie Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur\nBescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweck-\nmäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändi-\ngen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig\nist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.\nGemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürs-\ntentum Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im\nSinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.\n2. Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorge-\nnannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino\n1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungs-\nerzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens aner-\nkannt.\n2. Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorge-\nnannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung zur önologischen Praxis\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass die gute önologische Praxis gemäß Artikel 19 des\nAnhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschrif-\nten der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die\nHerstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll,\nohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizi-\ntät des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die\nihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004       1777\nGemeinsame Erklärung\nzu den Anforderungen an die in Anhang V Anlage V\naufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen\nbei Inkrafttreten dieses Abkommens\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Anhang V Anlage V (Abkommen\nüber den Handel mit Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten önologi-\nschen Verfahren und Behandlungen unbeschadet des Artikels 26 des Anhangs V den\nAnforderungen des Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels I\ndes Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24\nAbsatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten\neinzelnen Begriffe erfüllt haben.\nGemeinsame Erklärung\nzu den Ersatznamen für „Champagne“ oder „Champaña“\nDie Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender\nNamen als Ersatz für „Champagne“ oder „Champaña“ zu erheben:\n– Espumoso,\n– Vino Espumoso,\n– Espumante,\n– Vino Espumante,\n– Sparkling Wine,\n– Vin Mousseux.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter „geografische Angabe“\nin Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein)\nauf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass\ndies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom\nWTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels\nunberührt lässt.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V\n(Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische\nHandelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke\ninfolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde\nund diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionel-\nlen Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Ver-\ntragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handels-\nmarke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für\ndie diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.\nGemeinsame Erklärung zu bestimmten Handelsmarken\nDie in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische Handelsmarke „Toro“ wird für Wein\naufgehoben.\nDie in Anhang V Anlage VII aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten\naufgehoben, für die sie in Anhang V Anlage III Liste B aufgeführt ist.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des\nAnhangs VI Titel I ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkom-\nmens der WTO hinsichtlich der in Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.","1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nGemeinsame Erklärung zu Pisco\nDie Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung „Pisco“ für die ausschließliche Ver-\nwendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die\ndie Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.\nGemeinsame Erklärung zur finanziellen Verantwortung\nDie Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Fest-\nlegung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Ein-\nfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erho-\nben bzw. erstattet oder erlassen werden.\nGemeinsame Erklärung zu Leitlinien für Investoren\nDie Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die\nLeitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig\nsind.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 3\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfah-\nren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 196\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel XIV des GATS\nund seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.\n– die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nErklärungen der Gemeinschaft\nErklärung zu Artikel 13 über den politischen Dialog\nAn den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch\nder Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilneh-\nmen.\nErklärung\nDie Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils,\nTitel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das\nVereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Euro-\npäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass\nes im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und\nIrlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemein-\nschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Proto-\nkoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.\nErklärung zur Türkei\nDie Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der\nGemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf\nDrittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzoll-\nregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maß-\nnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide\nSeiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher\nauf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.\nErklärung der Gemeinschaft\nzur Verwendung der Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten\nDie Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die\nNamen der unter Nummer 7 „Chile“ aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu\nersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004  1779\nNamen der in Chile zugelassenen Rebsorten\nName                                       Synonym\nWeiße Rebsorten\nChardonnay                                 Pinot Chardonnay\nChenin blanc                               Chenin\nGewurztraminer\nMarsanne\nMoscatel de Alejandría                     Blanca Italia\nMoscatel rosada\nPedro Jiménez                              Pedro Ximenez\nPinot blanc                                Pinot blanco, Burgunder Weisser\nPinot gris\nRiesling\nRoussanne\nSauvignon blanc                            Blanc Fumé, Fumé\nSauvignon gris                             Sauvignon rose\nSauvignon vert\nSemillón\nTorontel\nViognier\nRote Rebsorten\nCabernet franc                             Cabernet franco\nCabernet sauvignon                         Cabernet\nCarignan                                   Carignane, Cariñena\nCarmenère                                  Grande Vidure\nCot                                        Cot rouge, Malbec, Malbek, Malbeck\nMerlot\nMourvedre                                  Monastrell, Mataro\nNebbiolo\nPais                                       Mission, Criolla\nPetit verdot\nPetite Syrah                               Durif\nPinot noir                                 Pinot negro\nPortugais bleu\nSangiovese                                 Nielluccio\nSyrah                                      Sirah, Shiraz\nTempranillo\nVerdot\nZinfandel\nErklärung\nzur Anerkennung von Wein mit chilenischer Ursprungsbezeichnung\nDie Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung\n„VCPRD“ anzuerkennen.","1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004\nErklärungen Chiles\nErklärung zu üblichen Begriffen\nChile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang V (Abkommen über\nden Handel mit Wein) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um\nnicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24\nAbsatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Spra-\nche der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.\nErklärung zu Gattungsnamen\nDie chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der all-\ngemeinen Verwendung der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein)\ngeschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu überprüfen.\nErklärung zum Gesetzesvollzug\nDie chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem\nchilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den\nVertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die\nBestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel I in vollem\nUmfang eingehalten werden.\nErklärung zu üblichen Begriffen\nChile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang VI (Abkommen über\nden Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage I aufgeführten\nBegriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übli-\nche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO\nhandelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen\nund aromatisierte Getränke in Chile sind.\nErklärung zu Gattungsnamen\nDie chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der all-\ngemeinen Verwendung der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituo-\nsen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu\nüberprüfen.\nErklärung zum Gesetzesvollzug\nDie chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem\nchilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den\nVertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die\nBestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aro-\nmatisierten Getränken) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.\nErklärung zu Fisch\nChile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab\ndem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV\nTitel II genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnis-\nse beginnt."]}