{"id":"bgbl2-2004-40-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":40,"date":"2004-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/40#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_40.pdf#page=31","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-11-19T00:00:00Z","page":1719,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004 1719\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarats\nVom 17. November 2004\nDas Dritte Protokoll vom 6. März 1959 (BGBl. 1963 II\nS. 237) zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September\n1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats\n(BGBl. 1954 II S. 493, 494, 501; 1957 II S. 261) ist nach\nseinem Artikel 17 Abs. 1 für\nUngarn                                am 2. September 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 8. August 2001 (BGBl. II S. 905).\nBerlin, den 17. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. November 2004\nDas in Islamabad am 10. Oktober 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 10. Oktober 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. November 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\nund\nalle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –          Darlehensnehmer aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden\nVertrages garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Pakistan,                                                                           Artikel 3\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nzu vertiefen,                                                     rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Pakistan erhoben\nwerden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                 bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land-und Luftverkehr\nunter Bezugnahme auf den Ergebnisvermerk vom 12. Dezem-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nber 2003 über die Regierungsverhandlungen vom 10. bis 12. De-     ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nzember 2003 –                                                     te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 5\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von\nDie im Folgenden genannten Beträge werden in der Summe\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, ein\nvon 4 236 365,28 EUR (in Worten: vier Millionen zweihundert-\nDarlehen bis zu insgesamt 18 000 000,– EUR (in Worten: acht-\nsechsunddreißigtausenddreihundertfünfundsechzig 28/100\nzehn Millionen Euro) für das Vorhaben Mittelgroße Wasserkraft-\nEuro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1\nwerke zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ngenannte Vorhaben „Mittelgroße Wasserkraftwerke“ verwendet,\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-    worden ist:\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n1. Das im Abkommen vom 10. November 1977 zwischen der\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nrung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe und\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          dann für das Vorhaben „Erweiterung Kraftwerk Bin Qasim“\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem spä-         vorgesehene Darlehen in Höhe von 35 000 000,– DM (in\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung         Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachricht-\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträ-         lich in Euro: 17 895 215,84 EUR) mit einem Betrag von\nge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und               114 018,09 EUR (in Worten: einhundertvierzehntausend-\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW             achtzehn 9/100 Euro),\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n2. das im Abkommen vom 19. Oktober 1981 zwischen der\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn             rung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                      Zusammenarbeit für zu diesem Zeitpunkt noch auszuwäh-\nlende Vorhaben und dann für das Vorhaben „Erweiterung\nArtikel 2                                 Kraftwerk Bin Qasim“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\n78 000 000,– DM (in Worten: achtundsiebzig Millionen Deut-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 39 880 766,73 EUR) mit\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\neinem Betrag von 704 048,92 EUR (in Worten: siebenhun-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\ndertviertausendachtundvierzig 92/100 Euro),\nKfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag,\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-       3. das im Abkommen vom 30. November 1979 zwischen der\nvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 ge-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nnannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von     rung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle\n8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehens-             Zusammenarbeit für das Vorhaben „Bewässerungsprogramm\nbeziehungsweise Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für           Ghotki“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 35 000 000,– DM\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.       (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nach-"]}