{"id":"bgbl2-2004-40-10","kind":"bgbl2","year":2004,"number":40,"date":"2004-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/40#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-40-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_40.pdf#page=36","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2004-11-23T00:00:00Z","page":1724,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Europäische Konferenz der Verkehrsminister\nVom 23. November 2004\nDas Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europä-\nische Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. 1971 II\nS. 1290) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nArmenien                         am 15. Dezember 2003\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 13. September 2002 (BGBl. II\nS. 2758).\nBerlin, den 23. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowenischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 23. November 2004\nDas in Laibach am 12. Juni 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Slowenien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 3. Februar 2004\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004                        1725\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Slowenien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Eine Verschlusssache ist\nund                                      1. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\ndie Regierung der Republik Slowenien –\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nSchaden zufügen kann;\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu\ngewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Vertrags-           2. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch\npartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen                Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik\nVertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Be-                Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;\nhörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der                  3. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nöffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staat-                Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der\nlicher Verträge oder Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen         Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nbeider Länder übermittelt wurden,                                            nachteilig sein kann.\ngeleitet von der Vorstellung, eine Sicherheitsregelung zu            (2) Demnach vereinbaren die Vertragsparteien, dass folgende\nschaffen, die für alle zwischen den Vertragsparteien zu schlie-      Verschlusssachengrade vergleichbar sind:\nßenden Abkommen über Zusammenarbeit und zu vergebende                Bundesrepublik Deutschland                  Republik Slowenien\nAufträge, die einen Austausch von Verschlusssachen mit sich\nbringen, gelten soll –                                               GEHEIM                                      STROGO ZAUPNO\nVS-VERTRAULICH                              ZAUPNO\nsind wie folgt übereingekommen:\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH               INTERNO.\n(3) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrads VS-\nArtikel 1\nNUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO finden die Ver-\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit                  einbarungen im nachstehenden Artikel 2 Absatz 3 im Hinblick\nauf die Notwendigkeit einer Sicherheitsprüfung, Artikel 3 und 4,\n(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind:\nArtikel 6 Absätze 1 bis 3 sowie Artikel 7 keine Anwendung.\na) in der Republik Slowenien:\nDaten, die im öffentlichen Interesse als geheimhaltungsbe-                                   Artikel 2\ndürftig behandelt werden, ungeachtet ihrer Form. Daten kön-                       Innerstaatliche Maßnahmen\nnen in mündlicher, visueller oder dokumentarischer Form\noder in Form von Ausstattung oder Technologie vorkommen.           (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss-\nVerschlusssachen sind mit folgenden Verschlusssachengra-        sachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder\nden gekennzeichnet:                                             beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluss-\n1. Mit dem Grad STROGO ZAUPNO sind die Daten                    sachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen\ngekennzeichnet, deren Aufdeckung oder Entnahme für          Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie\nden Staat schwerwiegende Folgen haben könnte.               er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechen-\nden Verschlusssachengrads gilt.\n2. Mit dem Grad ZAUPNO sind die Daten gekennzeichnet,\nderen Aufdeckung oder Entnahme schädliche Folgen für           (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluss-\ndie Sicherheit und Verteidigungsbereitschaft verursa-       sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die\nchen könnte.                                                Einstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich machen und die\nVerschlusssachen ausschließlich für den angegebenen Zweck\n3. Mit dem Grad INTERNO sind die Daten über die Tätigkei-       verwenden.\nten einer Staatsbehörde gekennzeichnet, deren Behand-\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur solchen Personen\nlung wegen der Durchführung der Aufgaben der Behörde\nzugänglich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben die\nauf die Bediensteten beschränkt sein muss.\nKenntnis notwendig machen und die einer mindestens so stren-\nb) In der Bundesrepublik Deutschland:                                gen Sicherheitsprüfung unterzogen wurden wie Personen, die\nfür den Zugang zu nationalen Verschlusssachen der entspre-\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-\nchenden Einstufung, zum Zugang ermächtigt sind.\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbe-          (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsge-\ndürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veran-    biets für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die\nlassung eingestuft.                                             Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.","1726           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004\nArtikel 3                             aufgehoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre\nVorbereitung von Verschlusssachenaufträgen\nAbsicht, einen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuhe-\nBeabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachenauf-     ben, sechs Wochen im Voraus mit.\ntrag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei zu vergeben, beziehungsweise beauftragt sie einen\nAuftragnehmer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie                                  Artikel 6\nzuvor von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei                       Übermittlung von Verschlusssachen\neine Versicherung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene\nAuftragnehmer bis zu dem angemessenen Verschlusssachen-                (1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen\ngrad sicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvor-    grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nkehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der Ver-            Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den\nschlusssachen zu gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet       Empfang der Verschlusssache und leitet sie gemäß den nationa-\ndie Verpflichtung sicherzustellen, dass das Geheimschutzver-        len Sicherheitsbestimmungen an den Empfänger weiter.\nfahren des überprüften Auftragnehmers in Einklang mit den              (2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\ninnerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen steht und von der         netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\nRegierung überwacht wird.                                           Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter\nden Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem\nArtikel 4                             diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden\ndürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\noder die Ausführung unangemessen erschweren könnte.\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\nverantwortlich, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen\neines Auftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen Ver-        – der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen des ver-\nschlusssachengrad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den         gleichbaren Verschlusssachengrads ermächtigt sein;\nAuftragnehmer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nteilt sie dieser in Form einer Liste (Verschlusssacheneinstu-\nVerschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-\nfungsliste) die vorgenommenen Verschlusssacheneinstufungen\nnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nmit. In diesem Falle unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auf-\nBehörde zu übergeben;\ntragnehmer zuständige Behörde der anderen Vertragspartei\ndarüber, dass der Auftragnehmer sich dem Auftraggeber gegen-        – die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung gel-\nüber verpflichtet hat, für die Behandlung von Verschlusssachen,        tenden Bestimmungen verpackt sein;\nwelche ihm anvertraut werden, die Geheimschutzbestimmun-\ngen seiner eigenen Regierung anzuerkennen und gegebenen-            – die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbe-\nfalls gegenüber der zuständigen Heimatbehörde eine entspre-            scheinigung erfolgen;\nchende Erklärung (Geheimschutzklausel) abzugeben.                   – der Befördernde einen von der für die versendende oder die\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde             empfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde ausge-\neine Verschlusssacheneinstufungsliste von der für den Auftrag-         stellten Kurierausweis mit sich führen.\ngeber zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat,                (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\nbestätigt sie den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den   lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nAuftragnehmer weiter.                                               schutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige       (5) Verschlusssachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN\nBehörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutzbe-          DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können an Empfänger im\ndürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz-         Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post versandt\nklausel als Verschlusssache des eigenen Staates nach dem            werden.\njeweiligen Verschlusssachengrad der ihm zugeleiteten Ver-\nschlusssacheneinstufungsliste behandelt.\nArtikel 7\n(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der\nzuständigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 und 3                                      Besuche\nentsprechend.\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschlusssa-    wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nchenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise dass an den          Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Ver-\ngeheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann           schlusssachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaub-\nbegonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-          nis der zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei\nrungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder recht-         gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforder-\nzeitig getroffen werden können.                                     lichen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssa-\nchen ermächtigt sind.\nArtikel 5                                (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nKennzeichnung                             partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nHoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für        beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlas-         heiten der Anmeldung mit und stellen sicher, dass der Schutz\nsung mit dem vergleichbaren nationalen Verschlusssachengrad         personenbezogener Daten eingehalten wird.\ngekennzeichnet.\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssa-                                    Artikel 8\nchen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-\nschlusssachenaufträgen entstehen oder die vervielfältigt wer-                              Sicherheitsverstöße\nden.\n(1) Sicherheitsverstöße, bei denen eine Preisgabe von Ver-\n(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfän-         schlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festge-\nger einer Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen          stellt wird, sind der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzu-\nder zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder           teilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2004                           1727\n(2) Sicherheitsverstöße werden von den zuständigen Behör-            (3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheitsbe-\nden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit            hörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\ngegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht         Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in ihrem\nund verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung         Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden\ndiese Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis zu         ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssa-\nunterrichten.                                                        chen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung\ngestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt\nArtikel 9                                 diese Behörde bei der Feststellung, ob solche Informationen,\ndie ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nKosten der Durch-                             worden sind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten\nführung von Sicherheitsmaßnahmen                        werden von den zuständigen Behörden festgelegt.\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\nvon Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von                                          Artikel 13\nder anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nInkrafttreten, Geltungs-\ndauer, Änderung, Kündigung\nArtikel 10\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nZuständige Behörden                             Regierung der Republik Slowenien die Regierung der Bundesre-\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche        publik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nBehörden für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nsind.                                                                ist der Tag des Eingangs der Notifikation.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 11                                sen.\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                        (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Ände-\nZwischen den beiden Vertragsparteien bestehende bereichs-         rung dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertrags-\nbezogene Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschluss-         partei ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den\nsachen geregelt wird, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen          Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkom-\nnicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.                      mens aufgenommen.\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nArtikel 12                                tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diploma-\ntischem Wege kündigen. Im Fall der Kündigung sind die auf-\nKonsultationen                               grund dieser Vereinbarung übermittelten oder beim Auftragneh-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen          mer entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach den Be-\nvon den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden        stimmungen des Artikels 2 Absatz 1 zu behandeln, solange das\nSicherheitsbestimmungen Kenntnis.                                    Bestehen der Einstufung dies erfordert.\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-            (5) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt nach Arti-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen         kel 102 der Charta der Vereinten Nationen die Registrierung\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.                  beim Sekretariat der Vereinten Nationen.\nGeschehen zu Laibach am 12. Juni 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeike Zenker\nFür die Regierung der Republik Slowenien\nPodbregar"]}