{"id":"bgbl2-2004-4-9","kind":"bgbl2","year":2004,"number":4,"date":"2004-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/4#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_4.pdf#page=28","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die gegenseitige akademische Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich","law_date":"2004-01-13T00:00:00Z","page":132,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\nArtikel 4                                  kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nDie Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich         für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-            Genehmigungen.\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 5\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 16. Oktober 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Bruns\nFür die Regierung der Republik Honduras\nLeonidas Rosa Bautista\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Abkommens\nüber die gegenseitige akademische Anerkennung von Studienzeiten\nund Abschlüssen im Hochschulbereich\nVom 13. Januar 2004\nDas in Riga am 12. Juni 2002 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber die gegenseitige akademische Anerkennung von\nStudienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich ist\nnach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 19. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004                       133\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die gegenseitige akademische Anerkennung\nvon Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Absolventen deutscher Fachhochschulen können an den\nAufnahmeprüfungen für das lettische Magisterstudium teilneh-\nund\nmen. Nach einer individuellen Bewertung der erbrachten Studien-\ndie Regierung der Republik Lettland –              und Prüfungsleistungen erfolgt die Einstufung in ein entsprechen-\ndes Semester des Magisterstudiums.\nim Bewusstsein der wichtigen Bedeutung der gegenseitigen\n(4) Die Entscheidung trifft die jeweilige Hochschule nach Maß-\nakademischen Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüs-\ngabe der rechtlichen Bestimmungen.\nsen im Hochschulbereich für die Beziehungen der beiden Län-\nder –                                                               (5) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bun-\ndesrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorge-\nsind wie folgt übereingekommen:                               sehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des\njeweils geltenden Rechts.\nArtikel 1\nArtikel 4\nGeltungsbereich\nZulassung zur Promotion\n(1) Das Abkommen erstreckt sich auf Studien- und Prüfungs-\n(1) Inhaber eines Magistergrades sowie Inhaber gleichrangi-\nleistungen, die in der Republik Lettland bzw. in der Bundesrepu-\nger Abschlüsse aus der Republik Lettland (Arzt, Zahnarzt, Phar-\nblik Deutschland an staatlichen Hochschulen und an staatlich\nmazeut u. a.) können zu Promotionsverfahren in der Bundesre-\nanerkannten Hochschulen erbracht wurden. Diese Regelung gilt\npublik Deutschland zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt\nnicht für die militärischen Inhalte von Studiengängen, die an\nnach Maßgabe der Promotionsordnungen der Universitäten und\nHochschulen eingerichtet sind, für deren Besuch ein Dienstver-\nkann von einem „akademischen Kolloquium“ abhängig gemacht\nhältnis Voraussetzung ist.\nwerden.\n(2) Die beiden Seiten unterrichten sich im Rahmen der Tätig-\n(2) Inhaber eines deutschen universitären Diplom- oder\nkeit der nach Artikel 6 Absatz 1 einzusetzenden Ständigen\nMagistergrades sowie Absolventen entsprechender deutscher\nExpertenkommission kontinuierlich über die von Artikel 1 Ab-\nStaatsexamina können in der Republik Lettland nach Maßgabe\nsatz 1 erfassten Hochschulen.\nder Promotionsordnungen der Hochschulen zur Aufnahmeprü-\nfung für die Doktorantur zugelassen werden, bei guten Examina\nArtikel 2                            kann auf die Aufnahmeprüfung verzichtet werden.\nAnrechnung von Studienzeiten und -leistungen                (3) Absolventen deutscher Fachhochschulen mit einem über-\ndurchschnittlichen Abschluss können in der Republik Lettland\n(1) Einschlägige Studienzeiten werden von den Hochschulen\nnach Maßgabe der Promotionsordnungen der Hochschulen zur\nnach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen auf Antrag\nAufnahmeprüfung für die Doktorantur zugelassen werden.\nanerkannt.\n(2) Deutsche Vor- und Zwischenprüfungen werden entspre-                                     Artikel 5\nchend den erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an letti-\nschen Hochschulen nach Maßgabe der lettischen Studien- und                                 Gradführung\nPrüfungsordnungen als Semesterabschlussprüfungen anerkannt.         (1) Inhaber der folgenden Grade aus der Bundesrepublik\nLettische Semesterabschlussprüfungen werden entsprechend         Deutschland\nden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an deutschen      – Diplom (FH)\nHochschulen nach Maßgabe der deutschen Studien- und Prü-\nfungsordnungen auf deutsche Vor- und Zwischenprüfungen           – Bachelor/Bakkalaureus\nangerechnet.                                                     – Diplom\n– Master\nArtikel 3                            – Magister\nPrüfungen und Weiterstudium                    – Doktor\n(1) Der lettische Bakkalaureusgrad lässt die Aufnahme in das  – Doktor habil.\nHauptstudium an deutschen Universitäten zu. Nach einer indivi-\nsind berechtigt, den Grad in der Republik Lettland in der Form\nduellen Bewertung der erbrachten Studien- und Prüfungsleis-\nzu führen, wie er in der Bundesrepublik Deutschland verliehen\ntungen erfolgt die Einstufung in ein entsprechendes Semester\nwurde, wobei der Name der Hochschule hinzuzufügen ist. Für\ndes Hauptstudiums. Entsprechendes gilt für die Aufnahme an\ndie Führung des Grades in der Republik Lettland ist eine Aner-\ndeutschen Fachhochschulen.\nkennung gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren erforder-\n(2) Studierende an deutschen Universitäten können an den      lich.\nAufnahmeprüfungen für das lettische Magisterstudium teilneh-        (2) Inhaber der folgenden Grade aus der Republik Lettland\nmen, wenn sie ein mindestens sechssemestriges ordnungsge-\nmäßes Studium nachweisen und die Vor- oder Zwischenprüfung       – Bakkalaureus (bakalaurs)\nbestanden haben.                                                 – Magister (magistrs)"]}