{"id":"bgbl2-2004-4-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":4,"date":"2004-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/4#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_4.pdf#page=26","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-13T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\n(2) Zur weiteren Finanzierung des in Absatz 1 Nummer 1                  undsechzig Cent) aus der Zusage des Jahres 1998 (Abkom-\nBuchstabe c genannten Vorhabens „Soziale Vermarktung von                  men vom 9. Oktober 1998) für das Vorhaben „Sektorpro-\nKontrazeptiva II“ werden zusätzlich folgende Beträge der nach-            gramm Stromversorgung Conakry;\nstehenden Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist:                         c) 411 301,55 EUR (in Worten: vierhundertelftausenddreihun-\ndertein Euro und fünfundfünfzig Cent) aus der Zusage des\na) 3 512 025,79 EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundert-               Jahres 1993 (Abkommen vom 22. Dezember 1993) für das\nzwölftausendfünfundzwanzig Euro und neunundsiebzig Cent)               Vorhaben „Nationales Familienplanungsprogramm“.\naus der Zusage des Jahres 1990 (Abkommen vom 19. Dezem-\nber 1990) für das Vorhaben „Sektorprogramm Stromversor-\ngung Conakry;                                                                                Artikel 6\nb) 1 533 875,64 EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdrei-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nunddreißigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro und vier-          Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 11. Dezember 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. B a u m g a r t n e r\nFür die Regierung der Republik Guinea\nFrancois Fall\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 2004\nDas in Tegucigalpa am 16. Oktober 2003 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHonduras über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 16. Oktober 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004                            131\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund                                land und der Regierung der Republik Honduras durch andere\ndie Regierung der Republik Honduras –                 Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes\nHonduras,                                                            oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbes-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         serung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung\nzu vertiefen,                                                        die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin Honduras beizutragen,                                             der Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom              zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\n27. bis 29. November 2002 –                                          tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nlicht es der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von       sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-\ngende Beträge zu erhalten:                                                                        Artikel 2\n1. Ein Darlehen bis zu insgesamt 4 500 000,– EUR (in Worten:            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nvier Millionen fünfhunderttausend Euro) für ein Gemeindeför-    Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\nderprogramm über den honduranischen Sozialinvestitions-         wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nfonds (FHIS VI), wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-        der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;                  Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 11 500 000,– EUR           ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\n(in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor- geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhaben\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genann-\na) „Schutz des Biosphärenreservats Río Plátano“ bis zu          ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-\n1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau-   ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nsend Euro),                                                Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nb) „Lehrerfortbildung“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten:\nsechs Millionen Euro),                                        (2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nc) „Education for All – Fast Track Initiative“ bis zu\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt       zu schließenden Verträge garantieren.\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-        (3) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nrantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-      Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als        zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nMaßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen          ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nStellung von Frauen dienen, die besonderen Voraussetzun-        Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllen.\nArtikel 3\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-           Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nRegierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nWiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras\nnen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                  erhoben werden."]}