{"id":"bgbl2-2004-4-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":4,"date":"2004-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/4#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_4.pdf#page=24","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-08T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["128               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\nnominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird       teien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaat-\nder jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg              lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nübermittelt.                                                           bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\n(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer              (2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen\nder beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird je-          auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung\nweils auf diplomatischem Weg vereinbart.                               wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündi-\n(3) Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von         gung bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nden Nationalen Informationszentren für die akademische Aner-\nkennung (NARICs) unterstützt.                                             (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-\nmen vom 19. Januar 1983 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Öster-\nArtikel 7\nreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch-\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-              schulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom\nsen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragspar-      selben Datum außer Kraft.\nGeschehen zu Wien am 13. Juni 2002 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung der Republik Österreich\nB. Ferrero-Waldner\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Januar 2004\nDas in Conakry am 11. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 11. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004                       129\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Regierung der Republik Guinea –               Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nGuinea,                                                          der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nzu vertiefen,                                                    sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2010.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          (2) Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin der Republik Guinea beizutragen –                             schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nlicht es der Regierung der Republik Guinea und beziehungswei-    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nse oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-         chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu      Guinea erhoben werden.\n7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau-\nsend Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prü-                                 Artikel 4\nfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nDie Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus\na) „Programm Grundbildung Guinea“ in Höhe von bis zu\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nsend Euro);\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nb) „Aidsprävention als Querschnittsaufgabe in Zentralguinea“     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nin Höhe von bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millio- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nnen fünfhunderttausend Euro);                               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nc) „Soziale Vermarktung von Kontrazeptiva II“ in Höhe von bis    und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nzu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-  kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ntausend Euro).\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                               Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Das im Abkommen vom 20. November 2000 zwischen der\nland und der Regierung der Republik Guinea durch andere Vor-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nhaben ersetzt werden.\nder Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit zugesagte\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     Vorhaben „Strukturanpassung IV“ in Höhe von 5 112 918,81 EUR\nder Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt    (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-    achtzehn Euro und einundachtzig Cent) wird reprogrammiert\nsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-        und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genann-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-        te Vorhaben „Programm Grundbildung Guinea“ verwendet,\nnannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu       wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                      worden ist."]}