{"id":"bgbl2-2004-4-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":4,"date":"2004-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/4#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_4.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 19. Januar 1983","law_date":"2004-01-08T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und\nüber das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 19. Januar 1983\nVom 8. Januar 2004\nDas in Wien am 13. Juni 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nÖsterreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 1\nam 12. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 7 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 19. Januar\n1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben\nDatum (BGBl. 1983 II S. 566) am 12. Dezember 2003 außer Kraft getreten.\nBerlin, den 8. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004                       127\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                  (1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen\nFächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im\ndie Regierung der Republik Österreich –            Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen\nStaat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den     Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System\nbeiden Staaten,                                                  (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit\nwird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlä-\nin der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wis-    gige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Ab-\nsenschaften und den Austausch im Hochschulbereich zu för-        schluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entspre-\ndern,                                                            chung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien-\ngänge anzusehen.\nin dem Wunsche, den Studierenden in beiden Staaten die\nAufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils ande-         (2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in die-\nren Staat zu erleichtern,                                        sem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe\ndes innerstaatlichen Prüfungsrechtes.\nim Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hoch-        (3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschu-\nschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden              len im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen\nGemeinsamkeiten –                                                weitergehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Ab-\nkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen aner-\nhaben hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prü-      kennen.\nfungsleistungen zum Zwecke der Fortführung von Studien oder\nweiterer Studien im Hochschulbereich und hinsichtlich der Füh-                                Artikel 4\nrung von Hochschulgraden und akademischen Graden Folgen-\ndes vereinbart:                                                     (1) Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des\nArtikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige\nStaatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführen-\nArtikel 1                            den beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien\n(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind                mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem\nAusmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenen-\n1. staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik   falls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnah-\nDeutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder     mestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommis-\nin der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften    sion gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aus-\nHochschulen sind;                                           sprechen.\n2. nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesre-     (2) Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.\npublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder\noder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschrif-\nArtikel 5\nten als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge\nstaatlich anerkannt sind.                                      (1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten\nGrades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu\n(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt\nführen.\nfür die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen\nder Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die       (2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen.\nHochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch     Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Her-\ndas österreichische Nationale Informationszentrum für die aka-   kunftsstaat üblichen Form zu führen.\ndemische Anerkennung (NARIC AUSTRIA).                               (3) Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen\nGrade in Humanmedizin (Dr. med. univ.) und Zahnmedizin (Dr.\nArtikel 2                            med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fach-\nlichen Zusatz geführt werden.\n(1) Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen\nHochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Stu-        (4) Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter\ndiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad,     Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.\nMagister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiaten-      (5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils\ngrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten      anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung\nDoktors.                                                         (effectus civilis).\nArtikel 6\n(2) Österreichische akademische Grade sind von einer öster-\nreichischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss       (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-\neines Studiums verliehene akademischen Grade (Bakkalau-          men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission einge-\nreats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad).             setzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu"]}