{"id":"bgbl2-2004-4-13","kind":"bgbl2","year":2004,"number":4,"date":"2004-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/4#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-4-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_4.pdf#page=34","order":13,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-russischen Abkommens über die Erleichterung des Reiseverkehrs von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörigen der Russischen Föderation","law_date":"2004-01-21T00:00:00Z","page":138,"pdf_page":34,"num_pages":5,"content":["138   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-russischen Abkommens über die Erleichterung des Reiseverkehrs\nvon Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland\nund Staatsangehörigen der Russischen Föderation\nVom 21. Januar 2004\nDas in Berlin am 10. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russi-\nschen Föderation über die Erleichterung des Reiseverkehrs von Staatsangehö-\nrigen der Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörigen der Russischen\nFöderation wird nach seinem Artikel 21 Abs. 1 Satz 1\nseit dem 1. Januar 2004\nvorläufig angewendet; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald\ndie Voraussetzungen nach seinem Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.\nBerlin, den 21. Januar 2004\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. L e h n g u t h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004                      139\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Erleichterung des Reiseverkehrs\nvon Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland\nund Staatsangehörigen der Russischen Föderation\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            3. Teilnehmern von Kulturaustauschprogrammen zwischen\ndeutschen und russischen Partnerstädten auf Empfehlung\nund\nfolgender gastgebender Stellen: Die Stadtoberhäupter der\ndie Regierung der Russischen Föderation                  Bundesrepublik Deutschland und die für Kulturangelegen-\nheiten zuständigen Leiter und stellvertretenden Leiter der\nim Folgenden Vertragsparteien genannt –\nAdministrationen der Subjekte der Russischen Föderation\nund die für Kulturfragen zuständigen Minister der Subjekte\nhandelnd im Interesse der Weiterentwicklung der beiderseitig\nder Russischen Föderation;\nnutzbringenden Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Russischen Föderation,                        4. Teilnehmern internationaler Sportveranstaltungen, die unter\nder Verantwortung des Internationalen Olympischen Komi-\nin dem Bestreben, unter Berücksichtigung des nationalen             tees, des Internationalen Paralympischen Komitees oder in-\nRechts und des Rechts der Europäischen Union auf der Grund-            ternationaler Sportverbände (-föderationen), der Nationalen\nlage der Gegenseitigkeit Jugendaustauschmaßnahmen sowie                Olympischen und Paralympischen Komitees oder anderer\ngegenseitige Kontakte von Vertretern staatlicher Institutionen,        nationaler deutscher und russischer Sportverbände (-föde-\nder Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur, des Bildungs-            rationen) durchgeführt werden auf Empfehlung folgender\nwesens und des Sports zu entwickeln und zu erleichtern sowie           gastgebender Stellen: Das Nationale Olympische Komitee,\ndas Verfahren der Visumerteilung und den Reiseverkehr von              das Staatskomitee der Russischen Föderation für Körper-\nStaatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland in die Rus-           kultur und Sport oder ein anderer nationaler deutscher oder\nsische Föderation sowie von Staatsangehörigen der Russischen           russischer Sportverband (-föderation).\nFöderation in die Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern,\nin Anerkennung der Notwendigkeit, unter den aktuellen Be-                                  Artikel 3\ndingungen den Fragen der Bekämpfung der illegalen Migration,\nder Rückführung sowie der Dokumentensicherheit besondere             Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien\nAufmerksamkeit zukommen zu lassen –                               können Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Angestellten\nauch ohne förmliche Einladungen Visa zur einmaligen Einreise\nsind wie folgt übereingekommen:                                auf Empfehlung der folgenden gastgebenden Stellen erteilen:\nDie betroffenen Ministerien, Behörden und wissenschaftlichen\nEinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland und die Russi-\nArtikel 1                             sche Akademie der Wissenschaften, die Russische Akademie\nDie Vertragsparteien gewähren Staatsangehörigen des Staa-      der medizinischen Wissenschaften und das Ministerium für\ntes der jeweils anderen Vertragspartei auf der Grundlage der      Industrie, Wissenschaft und Technologie in der Russischen\nGegenseitigkeit, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun-        Föderation.\ngen und für die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des\ngeltenden Rechts Visumerleichterungen.\nArtikel 4\nUnberührt bleibt die Möglichkeit, entsprechend des bisher an-\ngewendeten Verfahrens bei Vorlage einer Einladung ein Visum          Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien\nzu erteilen.                                                      können auf Empfehlung der gastgebenden Stellen gebühren-\nfreie Visa zur einmaligen Einreise ohne förmliche Einladungen für\nDie Vertragsparteien sind nicht gehindert, nach eigenem Ermes-    Teilnehmer von Jugend- und Schulaustauschmaßnahmen ertei-\nsen über den Inhalt dieses Abkommens hinausgehende weitere        len, die von dem Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der\nErleichterungen für Staatsangehörige des Staates der jeweils      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nanderen Vertragspartei einseitig zu beschließen.                  der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Jugend-\naustausch oder dem Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen\nArtikel 2                             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Schü-\nDie zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien\nler- und Lehreraustausch im Rahmen von Schulpartnerschaften\nkönnen auch ohne förmliche Einladungen folgenden Staats-\nerfasst sind.\nangehörigen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei Visa\nfür eine einmalige Einreise erteilen:\n1. Teilnehmern von Regierungsprogrammen im Bereich des                                        Artikel 5\nKulturaustausches auf Empfehlung der gastgebenden Stel-\n(1) Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation\nlen, die von den Staaten der Vertragsparteien mit der Durch-\nkönnen deutschen Studierenden und Doktoranden, die auf der\nführung der jeweiligen Programme beauftragt worden sind;\nGrundlage entsprechender Abkommen zwischen Behörden\n2. Kulturschaffenden in beruflicher Eigenschaft auf Empfehlung    oder Hochschulen zum Studium einreisen, auf Empfehlung der\nfolgender gastgebender Stellen: Oberste für Kulturangele-    gastgebenden Hochschulen gebührenfreie Visa zur mehrfachen\ngenheiten zuständige Behörden des Bundes und der Länder      Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ertei-\nder Bundesrepublik Deutschland oder das Kulturministerium    len. Der Zeitraum des ununterbrochenen Aufenthalts dieser Per-\nder Russischen Föderation;                                   sonen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation darf ein Jahr","140               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\nbetragen. Nach der Einreise können die an diese Personen aus-       (2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-\ngestellten Visa zur mehrfachen Einreise, deren Gültigkeitsdauer  en entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten\nabgelaufen ist, auf Empfehlung der gastgebenden Hochschule       Staatsangehörigen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang\ndurch die Behörden des Innern der Russischen Föderation im       des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums\nWege der Ausstellung von Visa zur mehrfachen Einreise mit        erforderlichen Dokumente.\neiner Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr verlängert werden.\n(3) Die Registrierung der in Absatz 1 genannten Staatsange-\n(2) Die zuständigen deutschen Behörden können gebühren-       hörigen der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet der\nfreie Visa für einen Aufenthaltszeitraum bis zu drei Monaten für Russischen Föderation kann durch die Behörden des Innern der\nStudierende und Doktoranden der Russischen Föderation, die       Russischen Föderation über die Industrie- und Handelskammer\nauf der Grundlage entsprechender Abkommen zwischen Behör-        der Russischen Föderation erfolgen.\nden oder Hochschulen zum Studium einreisen, auf Empfehlung\nder gastgebenden Hochschule oder des Deutschen Akademi-\nschen Austauschdienstes erteilen. Nach der Einreise in die Bun-                             Artikel 8\ndesrepublik Deutschland können für diese Personen befristete\nAufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit von bis zu einem      (1) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-\nJahr ausgestellt werden, die zur mehrfachen Einreise berechti-   en können Geschäftsleuten ohne förmliche Einladungen Visa zur\ngen.                                                             mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem\nJahr auf Empfehlung der folgenden gastgebenden Stellen ertei-\n(3) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-  len: Die föderalen Ministerien und Behörden des Staates der\nen entscheiden über die Visumanträge für die in den Absätzen 1   jeweiligen Vertragspartei, die Ministerien und Behörden der\nund 2 genannten Staatsangehörigen in der Regel innerhalb von     Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sowie die Leiter\nzwei Monaten nach Eingang des jeweiligen Antrags und der für     von Administrationen, ihre Stellvertreter und die Leiter von\ndie Erteilung des Visums erforderlichen Dokumente.               Struktureinheiten für außenwirtschaftliche Beziehungen der Sub-\njekte der Russischen Föderation. Die Gesamtaufenthaltsdauer\ndieser Personen im Hoheitsgebiet der Anwenderstaaten des\nArtikel 6                             Schengener Durchführungsübereinkommens darf 90 Tage im\n(1) Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation        Halbjahr und in der Russischen Föderation 180 Tage im Jahr\nkönnen Deutsch- und Russischlehrern, die auf der Grundlage       nicht überschreiten.\nvon Abkommen zwischen den Regierungen, zwischen Behör-\n(2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-\nden oder Hochschulen zur Arbeit oder zu einem Studienaufent-\nen entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten\nhalt aus der Bundesrepublik Deutschland in die Russische\nStaatsangehörigen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang\nFöderation entsandt werden, auf Empfehlung der gastgebenden\ndes jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums\nHochschule gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise für\nerforderlichen Dokumente.\neinen Aufenthalt von bis zu einem Jahr erteilen. Der Zeitraum\ndes ununterbrochenen Aufenthalts dieser Personen auf dem\nHoheitsgebiet der Russischen Föderation darf ein Jahr betra-                                Artikel 9\ngen. Nach der Einreise können die an diese Personen ausge-\nstellten Visa zur mehrfachen Einreise, nach Ablauf ihrer Gültig-    (1) Die zuständigen russischen Behörden können auf Emp-\nkeitsdauer auf Empfehlung der gastgebenden Hochschule durch      fehlung der Industrie- und Handelskammer der Russischen\ndie Behörden des Innern der Russischen Föderation im Wege        Föderation Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutsch-\nder Ausstellung von Visa zur mehrfachen Einreise mit einer Gül-  land, die Mitarbeiter oder Praktikanten einer Repräsentanz,\ntigkeitsdauer von bis zu einem Jahr verlängert werden.           eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer 100%igen Toch-\ntergesellschaft eines deutschen Unternehmens in der Russi-\n(2) Die zuständigen deutschen Behörden können auf Emp-\nschen Föderation sind, sowie deren Familienangehörigen (Ehe-\nfehlung der gastgebenden Hochschule gebührenfreie Visa für\ngatten, minderjährige Kinder) ohne förmliche Einladungen Visa\neinen Aufenthaltszeitraum von bis zu drei Monaten für Deutsch-\nzur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu\nund Russischlehrer erteilen, die auf der Grundlage von Abkom-\nzwei Jahren erteilen. Die Dauer eines ununterbrochenen Aufent-\nmen zwischen den Regierungen, zwischen Behörden oder\nhaltes dieser Personen in der Russischen Föderation darf zwei\nHochschulen zur Arbeit oder zu einem Studienaufenthalt aus der\nJahre betragen. Nach der Einreise können die an diese Perso-\nRussischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland ent-\nnen ausgestellten Visa zur mehrfachen Einreise nach Ablauf\nsandt werden. Nach der Einreise können diesen Personen be-\nihrer Gültigkeitsdauer durch die Behörden des Innern der Russi-\nfristete Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit von bis\nschen Föderation über die Industrie- und Handelskammer der\nzu einem Jahr ausgestellt werden, die zur mehrfachen Einreise\nRussischen Föderation im Wege der Ausstellung von Visa zur\nberechtigen.\nmehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem\n(3) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-  Jahr verlängert werden.\nen entscheiden über die Visumanträge für die in den Absätzen 1\n(2) Die zuständigen deutschen Behörden können auf Emp-\nund 2 genannten Staatsangehörigen in der Regel innerhalb von\nfehlung gastgebender Industrie- und Handelskammern in der\nzwei Monaten nach Eingang des jeweiligen Antrags und der für\nBundesrepublik Deutschland Staatsangehörigen der Russischen\ndie Erteilung des Visums erforderlichen Dokumente.\nFöderation, die Mitarbeiter oder Praktikanten einer Repräsen-\ntanz, eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer 100%igen\nArtikel 7                             Tochtergesellschaft eines russischen Unternehmens in der Bun-\ndesrepublik Deutschland sind, sowie deren Familienangehöri-\n(1) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-  gen (Ehegatten, minderjährige Kinder) Visa für einen Aufent-\nen können Geschäftsleuten ohne förmliche Einladungen Visa zur    haltszeitraum bis zu drei Monaten erteilen. Nach der Einreise\nmehrfachen Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates der je-     dieser Personen können Aufenthaltsgenehmigungen mit einer\nweils anderen Vertragspartei mit einer Gültigkeitsdauer von bis  Gültigkeit von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden, die zur\nzu fünf Jahren auf Empfehlung der folgenden gastgebenden         mehrfachen Einreise berechtigen.\nStellen erteilen: Die deutschen Industrie- und Handelskammern\nund die Industrie- und Handelskammer der Russischen Födera-         (3) Die Registrierung der in Absatz 1 genannten Staatsange-\ntion. Die Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Anwen-     hörigen der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet der\nderstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens darf       Russischen Föderation kann durch die Behörden des Innern der\n90 Tage im Halbjahr und in der Russischen Föderation 180 Tage    Russischen Föderation über die Industrie- und Handelskammer\nim Jahr nicht überschreiten.                                     der Russischen Föderation erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004                        141\nArtikel 10                              entsandt werden und gültige Diplomatenpässe oder Dienstpäs-\nse besitzen, und deren enge Familienangehörigen (Ehegatten\n(1) Die zuständigen russischen Behörden können folgenden\nund minderjährige Kinder), wenn sie in einem Hausstand mit der\nStaatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland ohne förm-\nentsandten Person leben und im Besitze gültiger Diplomaten-\nliche Einladungen gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise\npässe oder Dienstpässe sind, können nach Erteilung eines ers-\nmit einer Gültigkeitsdauer für den Zeitraum ihrer Amtsausübung,\nten gebührenfreien Visums für die Einreise in der Folgezeit wäh-\nhöchstens bis zu fünf Jahren, erteilen:\nrend des gesamten Zeitraums ihrer Akkreditierung mit ihrem\n– den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretä-      Aufenthaltstitel auch ohne ein weiteres Visum in das Hoheits-\nren, den Leitern der Bundesbehörden,                           gebiet des Staats dieser Vertragspartei einreisen, ausreisen und\nsich dort aufhalten.\n– den leitenden Mitarbeitern des Bundespräsidialamtes und\ndes Bundeskanzleramtes,                                           (2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-\nen entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten\n– den Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Deut-\nPersonen in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Ein-\nschen Bundesrates,\ngang des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums\n– den Richtern der Bundesgerichte.                                erforderlichen Dokumente.\n(2) Die zuständigen deutschen Behörden können folgenden           (3) Die Entscheidung über Visumanträge für einen kurzfristi-\nStaatsangehörigen der Russischen Föderation ohne förmliche        gen Aufenthalt im Staatsgebiet des Vertragsstaates von bis zu\nEinladungen gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise mit        drei Monaten erfolgt bei Inhabern gültiger Diplomaten- oder\neiner Gültigkeitsdauer für den Zeitraum ihrer Amtsausübung,       Dienstpässe in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach\nhöchstens bis zu fünf Jahren, erteilen:                           Eingang des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des\ngebührenfreien Visums erforderlichen Dokumente.\n– den Regierungsmitgliedern der Russischen Föderation; den\nLeitern von föderalen Stellen der Exekutive und deren ersten\nStellvertretern,                                                                           Artikel 13\n– den leitenden Mitarbeitern der Administration des Präsiden-        Für folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Staaten der\nten der Russischen Föderation und der Regierungsadminis-       Vertragsparteien entscheiden die zuständigen deutschen und\ntration der Russischen Föderation,                             russischen Behörden über Anträge auf Erteilung eines Visums,\n– den Mitgliedern des Föderationsrates und den Abgeordneten       das gebührenfrei erteilt werden kann, zur einmaligen Einreise in\nder Staatsduma der Föderationsversammlung der Russi-           das Hoheitsgebiet des Staates der jeweiligen Vertragspartei in\nschen Föderation,                                              der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des\njeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums erforder-\n– den Richtern des Verfassungsgerichts der Russischen Föde-       lichen Dokumente:\nration, des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und\nObersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation.            1. Mitglieder offizieller Delegationen, die zur Teilnahme an Re-\ngierungsgesprächen und -konsultationen, an Konsultationen\n(3) Die Gesamtdauer des Aufenthaltes der in den Absätzen 1         zwischen deutschen und russischen Ministerien und sonsti-\nund 2 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Anwender-               gen Behörden sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen inter-\nstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens darf               nationaler und zwischenstaatlicher Organisationen in das\n90 Tage im Halbjahr und in der Russischen Föderation 180 Tage         Hoheitsgebiet des Staats der jeweils anderen Vertragspartei\nim Jahr nicht überschreiten.                                          einreisen wollen;\n2. Mitglieder bilateraler Regierungskommissionen und Arbeits-\nArtikel 11\ngruppen, die zur Teilnahme an Sitzungen dieser Kommissio-\nDie zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien          nen und Gruppen einreisen wollen;\nkönnen folgenden Staatsangehörigen des Staates der jeweils\nanderen Vertragspartei ohne förmliche Einladungen gebühren-       3. Personen, die Dokumente vorgelegt haben, die die Notwen-\nfreie Visa zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer für     digkeit einer Einreise in dringenden persönlichen Angelegen-\nden Zeitraum ihrer Amtsausübung, höchstens bis zu zwei Jah-           heiten bestätigen, unter anderem:\nren, erteilen:                                                        – zwecks Besuchs bei einem schwer oder unheilbar er-\n– den Mitgliedern der Regierungen der Länder in der Bundes-              krankten Familienmitglied (Ehegatten, Kinder);\nrepublik Deutschland und den Leitern der Organe der Exe-           – zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe\nkutive der Subjekte der Russischen Föderation (Leiter der             oder zur Begleitung schwer oder unheilbar erkrankter Per-\nAdministration, Stellvertretender Leiter der Administration,          sonen;\nRegierungsoberhaupt und -mitglieder),\n– zwecks Teilnahme an der Bestattung eines Familien-\n– den Mitgliedern der Landesparlamente der Bundesrepublik\nmitglieds (Ehegatten, Kinder) oder nahen Anverwandten\nDeutschland und den Abgeordneten der Organe der Legislati-\n(Eltern, Geschwister, Großeltern);\nve der Subjekte der Russischen Föderation,\n– den Richtern an obersten Landesgerichten der Bundesrepu-        4. Mitglieder von Organisationen zur Durchführung von Hilfe-\nblik Deutschland oder an obersten Gerichten der Subjekte der       leistungen bei Naturkatastrophen und schweren Unglücks-\nRussischen Föderation.                                             fällen,\nDie Gesamtaufenthaltsdauer dieser Personen im Hoheitsgebiet       5. Mitarbeiter von humanitären Organisationen, die sich an den\nder Anwenderstaaten des Schengener Durchführungsüberein-              von den zuständigen deutschen und russischen Behörden\nkommens darf 90 Tage im Halbjahr und in der Russischen Föde-          genehmigten Lieferungen von humanitären Gütern beteili-\nration 180 Tage im Jahr nicht überschreiten.                          gen.\nArtikel 12                                                          Artikel 14\n(1) Staatsangehörige der Staaten der Vertragsparteien, die an     (1) Die zuständigen russischen Behörden können ohne förm-\ndiplomatische Vertretungen, konsularische Einrichtungen oder      liche Einladung den Staatsangehörigen der Bundesrepublik\nVertretungen bei internationalen Organisationen, die sich im      Deutschland, die zur Arbeit in medizinischen Einrichtungen, Kin-\nHoheitsgebiet des Staats der anderen Vertragspartei befinden,     der- und Alteneinrichtungen der Russischen Föderation in die","142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\nRussische Föderation einreisen wollen, auf Empfehlung der Lei-        ständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheits-\nter der Administrationen der Subjekte der Russischen Föderati-        gebiet des Staates der Vertragspartei.\non gebührenfrei Visa zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeit\nvon bis zu einem Jahr erteilen. Die ununterbrochene Aufent-\nhaltsdauer dieser Personen in der Russischen Föderation darf                                     Artikel 17\nein Jahr betragen.                                                       Die Staatsangehörigen des Staates einer Vertragspartei sind\n(2) Die zuständigen russischen Behörden können den engen           während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Staates der\nFamilienangehörigen und nahen Anverwandten (Ehegatten, Kin-           anderen Vertragspartei verpflichtet, das Recht des Aufenthalts-\ndern, Eltern, Geschwistern, Großeltern) der in Absatz 1 genann-       staates einzuhalten.\nten Personen gebührenfreie Visa zur einmaligen Einreise mit\neiner Gültigkeit von bis zu 30 Tagen gewähren.\nArtikel 18\n(3) Die zuständigen deutschen Behörden können Mitarbei-\ntern von medizinischen Einrichtungen, Kinder- und Alteneinrich-          (1) Jede Vertragspartei kann aus Erwägungen der öffentlichen\ntungen der Russischen Föderation, die zu einem Praktikum oder         Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Ge-\nzur Fortbildung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen           sundheit der Bevölkerung die Anwendung dieses Abkommens\nwollen, auf Empfehlung von gastgebenden deutschen obersten            ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aus-\nLandesbehörden gebührenfreie Visa für einen Aufenthaltszeit-          setzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden\nraum von bis zu drei Monaten erteilen. Nach der Einreise können       vor ihrem Inkrafttreten auf diplomatischem Wege mitgeteilt.\ndiesen Personen Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit\n(2) Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkom-\nvon bis zu einem Jahr ausgestellt werden, die zur mehrfachen\nmens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ausgesetzt hat,\nEinreise berechtigen.\ninformiert die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege\n(4) Die zuständigen deutschen Behörden können den engen            unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung aus-\nFamilienangehörigen und nahen Anverwandten (Ehegatten, Kin-           schlaggebenden Gründe.\ndern, Eltern, Geschwistern, Großeltern) der in Absatz 3 genann-\nten Personen gebührenfreie Visa zur einmaligen Einreise mit\neiner Gültigkeit von bis zu 30 Tagen erteilen.                                                   Artikel 19\n(1) Keine der Bestimmungen dieses Abkommens beschränkt\nArtikel 15                                die Rechte der zuständigen Behörden der Staaten der Vertrags-\n(1) Staatsangehörige der Russischen Föderation, die zum            parteien, einem Staatsangehörigen des Staates der jeweils\nzeitweiligen oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der           anderen Vertragspartei die Erteilung eines Visums, die Einreise\nBundesrepublik Deutschland berechtigt sind, reisen auf der            oder den Aufenthalt zu verweigern.\nGrundlage gültiger Grenzübertrittspapiere und des durch die              (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die\nzuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausge-            Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen inter-\nstellten Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeitsdauer ohne       nationalen Verträgen ergeben, deren Vertragspartner die Bun-\nVisum in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland             desrepublik Deutschland, die Russische Föderation oder beide\nein, halten sich auf und reisen aus.                                  Staaten der Vertragsparteien sind.\n(2) Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, die\neine Genehmigung zum zeitweiligen Aufenthalt oder eine Auf-\nArtikel 20\nenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet der Russischen Födera-\ntion besitzen, reisen auf der Grundlage gültiger Grenzübertritts-        Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der\npapiere und der durch die zuständigen Behörden der Russischen         Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.\nFöderation ausgestellten Genehmigungen zum zeitweiligen Auf-\nenthalt oder der Aufenthaltserlaubnis während deren Gültig-\nkeitsdauer ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Russischen                                        Artikel 21\nFöderation ein, halten sich auf und reisen aus.\n(1) Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2004 vorläufig\n(3) Staatsangehörige eines Staates der Vertragsparteien rei-       angewendet. Es tritt an dem Tag des Eingangs der letzten Noti-\nsen in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags-            fikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen\npartei ein, reisen aus, halten sich auf und bereisen es im Transit    innerstaatlichen Voraussetzungen durch die Vertragsparteien in\nauf der Grundlage der von den Vertragsparteien anerkannten            Kraft.\ngültigen Grenzübertrittspapiere und Visa.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos-\nsen. Es kann jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine an die\nArtikel 16\nandere Vertragspartei gerichtete Notifikation gekündigt werden.\nDie Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das               In diesem Fall tritt es 90 Tage nach Zugang der Notifikation\njeweilige innerstaatlich geltende Recht zur Aufnahme einer selb-      außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 10. Dezember 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLäufer\nSchily\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nIwanow"]}