{"id":"bgbl2-2004-4-12","kind":"bgbl2","year":2004,"number":4,"date":"2004-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/4#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-4-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_4.pdf#page=32","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika  SADC  über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-01-15T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 2004\nDas in Gaborone/Südafrika am 2. Dezember 2003\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsge-\nmeinschaft des Südlichen Afrika – SADC – über Finanzielle\nZusammenarbeit 2002 ist nach seinem Artikel 5\nam 2. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004                                137\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\ndie Entwicklungsgemeinschaft\nArtikel 2\ndes Südlichen Afrika – SADC –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SADC,                  sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nzu vertiefen,                                                          unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2010.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der SADC-Region beizutragen,                                           (2) Die SADC, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 19. und                  aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsver-\n20. November 2002 über Entwicklungszusammenarbeit in Ga-               träge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nborone, Republik Botsuana –                                            deraufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                     Die SADC sorgt dafür, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –          der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,             SADC-Region erhoben werden.\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 000 000,– EUR\n(in Worten: zwei Millionen Euro) für\nArtikel 4\na) die Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds in Höhe\nDie SADC überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nvon 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro);\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nb) Transnationale Naturschutzgebiete in Höhe von 1 000 000,–           und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nEUR (in Worten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die         und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                     keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nland und der SADC durch andere Vorhaben ersetzt werden.                die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder SADC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Fi-\nArtikel 5\nnanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten\nVorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von           Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 2. Dezember 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. v o n B o t h m e r\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nD r. P r e g a R a m s a m y"]}