{"id":"bgbl2-2004-4-10","kind":"bgbl2","year":2004,"number":4,"date":"2004-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/4#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_4.pdf#page=30","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2002)","law_date":"2004-01-13T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004\n– Doktor (doktors)                                                           in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Studien- und Prü-\nfungsordnungen erbracht wurden.\n– Habilitierter Doktor (habilitetais\n~     doktors)\nsind berechtigt, den Grad in der Bundesrepublik Deutschland in\nder Form zu führen, wie er in der Republik Lettland verliehen                                             Artikel 8\nwurde, wobei der Name der Hochschule hinzuzufügen ist. Die\nFührung des Grades in der Bundesrepublik Deutschland bedarf                                             Inkrafttreten\nder Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde.                                 (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nDas Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertrags-\nArtikel 6                                       parteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen inner-\nStändige Expertenkommission                                 staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nmens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letz-\n(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwen-                ten Notifikation.\ndung dieses Abkommens ergeben, einschließlich der Frage sei-\nner möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Expertenkom-                       (2) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen be-\nmission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den Vertragspar-             dürfen schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien;\nteien zu benennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglie-             soweit hierbei nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt hinsicht-\nder wird auf diplomatischem Wege übermittelt werden.                         lich der Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen Artikel 8 die-\nses Abkommens.\n(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer\nder Vertragsparteien zusammentreten. Der Tagungsort wird auf                     (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-\ndiplomatischem Wege vereinbart werden.                                       tischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs\nMonate nach der Unterrichtung der anderen Vertragspartei dar-\nArtikel 7                                       über wirksam. Durch die Kündigung bleiben die im Rahmen die-\nses Abkommens innerhalb seiner Gültigkeitsdauer getroffenen\nAnwendung\nVereinbarungen zu Anerkennungsverfahren und deren Durch-\nDie Anerkennungen nach diesem Abkommen finden auf Leis-                   führung unberührt, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich\ntungen Anwendung, die nach den in der Republik Lettland bzw.                 bestimmt wird.\nGeschehen zu Riga am 12. Juni 2002 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEckart Herold\nFür die Regierung der Republik Lettland\nK a~ r l i s G r e i ‰ k a l n s\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2002)\nVom 13. Januar 2004\nDas in Berlin am 14. Januar 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2002)\n(BGBl. 2003 II S. 825) ist nach seinem Artikel 5\nam 24. Oktober 2003\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 13. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}