{"id":"bgbl2-2004-39-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":39,"date":"2004-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/39#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_39.pdf#page=42","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen","law_date":"2004-11-17T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["1682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nArtikel 2                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nmit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\ntrages in der Demokratischen Republik Timor-Leste erhoben\nger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den\nwerden.\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegt.\nArtikel 4\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages             Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem     überlässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-            beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nsen wurde. Für die Zusage aus dem Jahr 2002 endet diese Frist          See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nmit Ablauf des 31. Dezember 2010, für die Zusage aus dem Jahr          Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.                                 die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste,          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nsoweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des\nnach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrages entste-\nArtikel 5\nhen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\ngarantieren.                                                               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dili am 12. Oktober 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Broudré-Gröger\nFür die Regierung der\nDemokratischen Republik Timor-Leste\nOlimpio Branco\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nVom 17. November 2004\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen\nDiskriminierung im Unterrichtswesen (BGBl. 1968 II\nS. 385, 386) ist nach seinem Artikel 14 für\nUruguay                                   am 3. August 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 20. Juni 2003 (BGBl. II S. 709).\nBerlin, den 17. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}